Wie freie Presse.
Zeitschrift für Unterhaltung, Staats- und Volksleben.
N- ÄÄ. Donnerstag, den 22. Juni 18^8.
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Die provisorische vollziehende Central- gewalt.
Reine Theoretiker könnten die Befugniß der konstitui. renden deutschen Nationalversammlung zur Gründung einer provisorischen Vollzugsbehörde in Zweifel ziehen, weil eine rein konstituirende Versammlung vor Beendigung des Verfassungswerkes eigentlich gar nichts zu vollziehen haben sollte. Solcher reiner Theoretrker gibt es indessen in unserer National-Versammlung nur sehr wenige, vielleicht nicht einmal einen einzigen. Denen aber, welche etwa außerhalb der Versammlung einer solchen Theorie huldigen, wollen wir einfach bemerklich machen, daß kein deutscher Einzelstaat mehr die Kraft hat, die seit 1815 usurpirte Souveränität geltend zu machen, so daß nicht nur alle Volksstämme, sondern auch alle Regierungen Deutschlands sehnsuchtsvoll nach Frankfurt blicken und ihr alleiniges Heil von der hier zu begründenden Centralgewalt erwarten und daß Deutschland deßhalb thatsächlich bereits aufgehört hat ein Staatenbund zu sein, indem es schon jetzt dem Wesen nach als Bundesstaat handelt, wiewohl ihm dazu ein geeignetes Organ noch völlig abgeht. Den aufmerksamen Beobachter kann es daher auch nicht befremden, daß der Bundestag, wiewohl er jetzt mit lauter Männern des Volkes besetzt ist, doch völlig außer Stand ist, eine solche Centralgewalt zu ersetzen; denn seine ganze Organisation ist ausschließlich für einen Bund souverainer Staaten berechnet, die überall, wo ein gültiger Beschluß nicht erzielt wird, freie Hand behalten, nach eigenem Ermessen Alles anzuordnen, was der Augenblick erheischt, während die Regierungsbehörde eines allgemeinen deutschen Bundesstaates überall rasch und entschieden muß einschreiten können und alsbald das in Vollzug setzen, was der Augenblick erheischt. Es ist deshalb ganz unthunlich, daß die Centralgewalt eines Bundesstaates nach speziellen Instruktionen oder gar unter der Bedingung von Stimmeneinhelligkeit handeln kann, wenn sie etwas Ersprießliches leisten soll. In diesen Verhältnissen finden wir die unab-
weisliche Nothwendigkeit begründet, sofort eine provisorische Vollzugsbehörde zu bestellen und auf eine durchgreifende Umgestaltung des deutschen Bundestags Bedacht zu nehmen; eine Nothwendigkeit, von der, wie bereits oben bemerkt worden ist, alle Parteien der Nationalversammlung gleichmäßig überzeugt sind.
. Eine solche Uebereinstimmung herrfcht jedoch keineswegs injbèr weiteren Frage, wie die Centralgewalt in das Leben gerufen werden soll, ob von der Nationalversammlung allein, oder von den Regierungen der Einzelstaaten, oder endlich durch ein Zusammenwirken beider. Diese Frage ist vielleicht die erste wesentliche Parteifrage, welche in der Paulskirche zur Sprache kommt und da werden sich die Parteien wahrscheinlich auch in ihrem numerischen Verhältnisse genauer und fester abgrenzen, als dies bisher der Fall gewesen.
Die Nationalversammlung hat fast einstimmig den Grundsatz ausgesprochen, daß ihre Beschlüsse in Beziehung auf »das von ihr zu gründende allgemeine Versassungßwerk« unbedingt maaßgebend sein sollen für alle einzelnen deutschen Verfassungen. Warum soll sie also nicht auch denselben Grundsatz festhalten und geltend machen können in Beziehung auf die Bildung einer provisorischen Centralgewalt? Wer kann ihr das Recht und die Befugniß bestreiten, diese Behörde ohne Weiteres so zusammen zu setzen, wie sie es für die Wohlfahrt unseres Gesammtvaterlandes am gerathensten hält? Wer kann behaupten, daß sie dabei an alle Ansprüche und Forderungen der Einzelstaaten gebunden sei? Die Vollmacht, welche die Mitglieder der Nationalversammlung in Beziehung auf die etwaige Bildung einer Centralgewalt erhalten haben, kann nicht beschränkter lauten, als die, welche ihnen hinsichtlich des Verfassungswerkes zu Theil geworden ist. Alle deutschen Stämme haben von ihren Regierungen die Zusicherung begehrt und erhalten, daß »ein allgemeines deutsches Parlament« berufen, ein »Bundesstaat« gebildet, eine »Ver- tretung der deutschen Nation am Bunde :c« eingeführt