Die freie Presse.
Zeitschrift für Unterhaltung, Staats- und Volksleben.
91= 41 Donnerstag, den 15. Juni 1848.
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Gleichheit vor dem Gesetz!
Mit Recht verdient dieser kleine Satz, welcher- so viel Großes in sich faßt, den Grundprinzipien einer jeden guten Staatsverfassung, in welcher er niemals fehlt, beigezahlt zu werden. Auch in der kurhessischen Verf.-Urk. (§. 26) ist er als Grundregel aufgestellt und nur an bk durch die Gesetze selbst- bestimmten Ausnahmen geknüpft worden. Wie aber die ministerielle Willkür unserer früheren Regierung so manches durch die Verf.-Urk. zugesicherte Recht mißkannt und verkümmert, ja häufig mißachtet und verletzt hat; so ist sie auch dem obigen nicht überall treu geblieben. Die Rechte und Pflichten der Staatsdiener sind in dem Staatsdienstgesetz zusammen-, bezi'ehw. festgestellt. Dem öffentlichen Gericht, d. h. der öffentlichen Meinung wollen wir heute vortragen, wie von der vorhinnigen Regierung rücksichtlich der Staatsdiener bei deren Avancements oder Einrücken in eine höhere Gehaltsklaffe nach zwei verschiedenen, im Prinzip sich gänzlich widersprechenden Systemen verfahren worden ist, ohne daß nach unserer Ansicht eine solche Abweichung von dem verfassungsmäßigen Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz durch gesetzlich begründete Ausnahmen gerechtfertigt wäre. Zur bessern Verständigung wollen wir in speciellen Beispielen reden; nämlich:
1) ein nicht rangfähiger Probator wird zum Rentmeister, der in der 7ten Klasse der Rangordnung steht, befördert, in diesem Falle tritt der neue Rentmeister mit dem für Rentmeister bestimmten jüngsten Normal- Gehalte unten hin, sein etwa zufällig bereits höherer Gehaltstheil geht auf den extraordinären Etat über *); auf seine frühere Dienstzeit wird nicht die mindeste Rücksicht genommen, er steht, wenn er nach 20jähriger Dienstzeit heute Rentmeister wird, dem Renterei- Assistenten, welcher, obwohl noch gar
*) An merk. Bei einem Probater, dessen höchster Gehalt dem jüngsten Behalte der Rentmeister gleich ist, kann dies jedoch der Regel nach nicht vorkommen.
keine Dienstzeit zählend, aber durch glückliche Kombinationen oder auch wohl, wie das im Leben vorkommen kann, vom Nepotismus begünstigt, schon gestern zum Rentmeister befördert wurde, ein für allemal nach. Wird dahingegen'
2) ein Kanzlist zum Repositar oder Probator befördert, so tritt er nicht nur in die höhere Gehaltsklasse, welche mit der letzteren Stelle verbunden ist, sondern er rangirt auch mit seiner vollen wirtlichen Dienstzeit ein und überspringt in dieser Beamten-Kategorie alle Diejenigen, welche nach ihm in den wirklichen Staatsdienst getreten sind. —
Da nun für eine so auffallende Abweichung von dem verfassungsmäßigen Grundprinzip der Gleichheit vor dem Gesetz keine Ausnahmsbestimmung in dem Staatsdienstgesetze sich findet; so drängt sich die Frage auf, womit anders sie gerechtfertigt erscheinen könnte? Wir finden nirgends einen rechtfertigenden Grund, am wenigsten aber in der Verleihung eines Ranges. Denn wie hier der mit der übertragenen Stelle verbundene Rang etwa als das Motiv erachtet wird, daß eine spätere Rangverleihung der ältern nicht vorgezogen werden dürfe; so möchte es auch im andern Falle dem Prinzip nach richtig sein, daß ein später angestellter Prpbator dem früher angestellten nicht vorgehen dürfe, und gleich wie demnach der Probator, wenn er nach 20 Jahren erst Rentmeister wird und seine frühere Dienstzeit nicht ia Betracht kommt; so müßte doch wohl auch Gleiches Statt finden bei dem Kanzlisten, der nach 20jäh- riger Dienstzeit Probator oder Repositar wird.
Wollte man jedoch eine Gleichheit und Konsequenz im Prinzip dadurch herbeiführen, daß auch den Probatoren k., wenn sie zu Rentmeistern befördert werden, ihre frühere Dienstzeit mit angerechnet würde und sie mit derselben ein- rangirlen; so würden sie von einem doppelten, den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit widerstrebenden Nachtheile befreiet, indem sie in diesem Falle doch wenigstens durch die Hoffnung entschädigt würden, einst gleicher Begünstigung theilhaftig zu werden, während sie jetzt auf der einen Seite den fühlbaren Nachtheil zu ertragen haben, daß sie durch Einschiebungen am Fortrücken gehindert wer-