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Die freie Presse.

Zeitschrift für Unterhaltung, Staats- und Volksleben.

R- 40» Dienstag, den 13. Juni 1848.

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Den Gesetzentwurf über die Polizei- Verwaltung betreffend.

Unsere Leser wissen bereits, daß Seitens der Staats- regierung den Landständen ein Gesetzentwurf, die Po­lizeiverwaltung betreffend, vorgelegt worden ist, wonach diese Polizeiverwaltung auf die Ortsbehörden übertragen wer­den soll. Bisher hatten wir geglaubt, es sei diese Maßregel im Interesse der Selbstständigkeit der Gemeinden und somit der einzelnen Gemeindemitglieder, daß dies Recht, wie es vor Alters Sitte und Brauch war, wieder von den Bürgern selbst ausgeübt werde. Wir hatten uns dabei ganz harmlos gefreut, daß wir auf solche Manier doch endlich einmal den Polizeistaat los würden und mit diesem alle Plackereien, welchen die Bürger von den unte­ren und oberen Polizeiofsizianten ausgesetzt waren. Wir freuten uns, denn wir glaubten nunmehr hörten doch alle Konflikte, alle Reibungen, alle Prozesse über den Sinn und die Bedeutung des §. 71 der Gemeinde-Ordnung auf, welche bisher zum Nachtheil der Gemeinden und der Ein­zelnen mit der Regierung geführt wurden, und die, wenn das System noch ein Weilchen so fortgedauert hatte, wie­der dahin es gebracht hätten, daß die Nachtwächter als eine Abtheilung der Polizei betrachtet worden wären und der Stadtrath über die Anschaffung einer neuen Pfeife oder eines Horns erst um die Einwilligung hätte einkommen müssen, widrigenfalls eine Strafe bis zu 20 Thaler für jedes einzelne Stadtrathsmitglied hätte angedrvht werden können.

Dies hatten wir uns und noch so manches andere, bei Durchlesung des Entwurfs gedacht. Wir glauben, daß es mehreren Leuten so ergangen ist, und bis jetzt haben wir nur erst eine Stimme vernommen, welche anderer An­sicht ist und das ist, die in J\£ 157 der Hanauer Zeitung, wo ein gewisser A. R. em Zetergeschrei erhebt, als ob der ganze Staat drauf ginge und alle Polizeiplackereien beibehalten, und nur der Name geändert werden sollte.

Das ganze Geschrei stützt sich auf §. 2 dieses Gesetzes, wonach es heißt: »Die Verwaltung der Orts Polizei fin­det eben so wie die sonstige Gemeindeverwaltung unter Oberaufsicht der Staatsbehörde statt.« Hieraus und mit Hülfe des §. 4. leitet der gute Mann nun den Satz ab; »so weit also ein Gegenstand der Ortspolizei den Cha­rakter eines landespolizeilichen annimmt, ist der Ortsvor­stand der Leitung der Staatspolizeibehörde bei dessen Be­handlung unterworfen«, das soll namentlich geschehen:

1) bei Verhütung und Unterdrückung von Störungen der öffentlichen Ruhe;

2) bei Beaufsichtigung von Volksversammlungen und Vereinen;

3) bei Verhütung der Entstehung und Verbreitung von Krankheiten und Seuchen;

4) bei Ueberwachung der unter polizeilicher Aufsicht ste­henden Personen;

5) bei Handhabung der Fremdenpolizei;

6) bei Sicherung und Offenhaltung des freien Verkehrs auf Landstraßen und andern allgemeinen Verbindungs­wegen, auf Eisenbahnen, schiffbaren oder flößbaren Gewässern re.

Nun sagt unser Kritikus: »damit bat man klar aus­gesprochen, daß man die bisherige verwerfliche Polizei ent­schieden nicht bessern will. Man läßt der etwaigen Nie­derträchtigkeit einer Staatspolizeibehörde den alten freien Spielraum und stellt ihr nur noch ein neues Werkzeug in dem Ortsvorstand zu Gebot, der zu gleicher Zeit auch als Sündenbock engagirt wird, um die Gehässigkeit von der Staatsbehörde ab, allein auf sich zu laden, bei vorkorm mender Gelegenheit die Katze durch den Bach zu schleifen, und dem li'chtglänzenden Engel der Staatspolizeibehörde so etwa in Gestalt eines Essenkehrers zur Folie zu dienen. < Man sollte wirklich fast meinen, der Mann, der so et­was drucken ließe, hätte so eine Sachei mit seinem ihm zu Gebote stehenden Verstand und auch wohl etwas Geist und Vernunft, wenn welche vorhanden sind, erst überlegt und dann seine Weisheit mit einem Extrakt irgend