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IZA

Es ist dies eine in keiner Weise zu rechtfertigende Härte, da dergleichen Widersetzlichkeiten in der Regel in der Hitze der Leidenschaft vorgenommen werden, und daher ein um bewachrer Augenblick die entehrende Eisenstrafe zur Folge haben kann. Es werden solche Excesse mitunter durch die harte Behandlung der Vorgesetzten im Dienste hervorgeru­fen und sie sind dann noch mehr zu entschuldigen.

Selbst thätliche Widersetzlichkeiten werden oft in solcher Weise erzeugt, und da auch bei ihnen in der Regel die Excedenlen in der Leidenschaft ohne die nöthige Ueberlegung handeln, so wird auch in manchen Fällen thätlicher Wi­dersetzlichkeit die entehrende Eisenstrafe für unangemessen zu halten sein. Es kann zwar nicht geleugnet werden, daß die Disciplin die Seele des Militärdienstes ist, und daß dasselbe ohne Subordination den heiligen Beruf der Erhaltung der Unverletzlichkeit und Unabhängigkeit des Staates nach außen nicht erfüllen kann, aber es dürfen Disciplin und Subordination nur durch die geeigneten Mit­tel aufrecht erhalten werden Als ein geeignetes Strafmit­tel wird nur eine Arrest- oder Festungsstrafe auf längere oder kürzere Zeit angesehen werden können. Eisenstrafen, welche die Ehre des Bestraften auf immer vernichten und sie herabwürdigen, sollten nur da angewendet werden, wo Militärpersonen sich eines Verbrechens schuldig gemacht ha­ben, welches die Entehrung selbst in sich trägt, nicht aber auf Vergehen, welche der beste Mensch in der Uebereilung vornehmen kann.

Es ist hier nicht der Ort, die noch vielfachen Gebrechen der Militär-Gesetzgebung aufzuzählen, nur auf einige we­nige , aber sehr erhebliche Punkte wollte ich hindeuten, in­dem ich glaube, daß es hohe Zeit ist, auch unsern Brü­dern im Militärstande die Wohlthaten einer verbesserten, dem Bedürfnisse und der Zweckmäßigkeit entsprechenden humanen Gesetzgebung, auf welche sie eben so wohl Anspruch haben, wie jeder andere Staatsgenosse, im vollkommensten Maaße zuzuwenden. Es sind gerade jetzt mehrere, vom Staate niedergesetzte Kommissionen beschäftigt, die Gesetz­gebung im Betreff des Verfahrens in Civil - und Straf­sachen nach Maaßgabe der landesherrlichen Verheißungen einer Revision zu unterwerfen, das öffentliche und münd­liche Gerichtsverfahren, den Anklageprozeß und das Insti­tut der Geschworenen einzuführen.

Leicht könnten diese Kommissionen veranlaßt werden, die Militärgesetzgebung ebenfalls einer Revision und zeitge­mäßen Umarbeitung zu unterwerfen.

Nach allen diesem stelle ich bei hoher Ständeversamm­lung den Antrag:

»Die hohe Staatsregierung zu ersuchen, die Militär- »Strafgesetzgebung einer Revision und zeitgemäßen »Verbesserung zu unterwerfen, und damit die eine »oder die andere der niedergesetzten Kommissionen zu »beauftragen, oder dazu eine andere recht bald zu »bestellen.«

Kassel, den 6. Juni 1848.

Antrag der unterzeichneten Deputirten, die Ver­minderung der Hofdotation betreffend.

Hohe Ständeversammlung!

Täglich häufen sich die Klagen im Lande; während der Eine über Gewerblosigkeit klagt, klagt der Andere über

Druck durch den unmäßigen Wildstand, die noch jetzt be­stehenden Abgaben, welche von der früheren Leibeigenschaft herrühren; vielfältig sind die Bitten um Ermäßigung der Holz- und Salzpreise, der Grund-, Gewerb-, Klassen- und Hundesteuer, um Verbesserung des Volksschulwesens. Kurz, die Gewährung aller dergleichen Bitten hat zur Folge, daß entweder die Staatseinnahmen verringert oder die Staatsausgaben vermehrt werden. Ein Jeder, der es gut mit dem Vaterlande meint, fühlt, daß diesen Klagen und Bitten abgeholfen werden muß, aber Niemand vermag Mit­tel anzugeben, die den Schaden von Grund aus heilen, ohne das Volk mit neuen Auflagen zu belasten. Zu hoffen steht, daß den Beschwerden über den Wildstand, sowie über die Abgaben, welche von der früheren Leibeigenschaft hcr- rühren, durch das baldige Erscheinen der Gesetze über die Jagd- und die Lehns- und Meier-Verhältnisse beseitigt werden. Um jedoch den anderen Bitten abzuhelfen, sind noch große Opfer erforderlich. Will man die dringendsten und billigsten Wünsche einigermaßen befriedigen, so bedarf es

1) Ermäßigung der Holzpreise um mindestens 1 Thir. per Klafter, wodurch ein Ausfall an der Einnahme entsteht von .......200,000 Thlr.

2) Ermäßigung der Salzpreise um 2 Hlr.

per Pfund, thut ...... 80,000

3) zur Verbesserung der Schulen sind unumgänglich erforderlich .... 160,000 ,,

4) ferner sind bereits bewilligt zu Mili- tärzwecken und weiter gefordert zu Deckung des Kornankaufs u. f. w., sowie zu Kulturkosten im Schmal- kaldiichen rc., zusammen .... 700,000

5) müssen die Gewerbe eine Unterstützung haben mit mindestens .... . 100,000

1,240,000 Thlr.

Bringt man hiervon auch in Abzug die Hälfte der Jahreseinnahme von der Ro- tenburger Ouart mit höchstens.... 25,000

so bleibt doch noch zu decken der Rest mit 1,215,000 Thlr.

Sucht man die Ursache der allgemeinen Verarmung des sonst nicht mittellosen Landes zu ergründen, so springt unter andern der Grund in die Augen, daß seit 17 Jahren dem Lande enorme Suinmen dadurch entzogen wurden, daß der verstorbene Kurfürst Wilhelm II. das Aufkommen des s. g Hausvermögens von etwa jährlich 400,000 Thlr., mithin die enorme Summe von 6,800,000 Thlr., im Aus­lande verzehrte, von welcher Summe nur wenig oder gar nichts ins Land zurückgekommen sein mag. Die Zeit der Mitregentschaft Sr. Königl. Hoheit des jetzigen Kurfürsten hat nun den Beweis geliefert, daß, um eine fürstliche Hof­haltung zu führen, nicht gerade 700,000 Thlr. nöthig sind, da der Hof bis dahin nur 355,000 Thlr. empfangen und hiervon, wie man hört, noch große Summen, monatlich 12,000 Thlr., mittelst Anlegung in der Landeskreditkasse erübrigt hat. Die jetzige Zeit erheischt eine Umgestaltung aller bisherigen Verhältnisse, und insbesondere Opfer von jeder Seite. Die größten Opfer werden aber von Den­jenigen gebracht werden müssen, die am meisten besitzen. Von einem Fürsten, der sein Volk wahrhaft liebt, läßt es sich erwarten, daß er mit Darbringung von Opfern voran­gehe, und wir sind daher der Ansicht, daß es nur des.