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Die freie Presse.

Zeitschrift für Unterhaltung, Staats- und Volksleben.

91= 39 Sonnabend, den 10. Juni 18^t8*

Der Preis dieses wöchentlich dreimal erscheinenden Blattes ist halbjährlich 1 Thlr. 15 Sgr. Man abonnirt bei allen löbl. Postämtern des In- und Auslandes. Bekanntmachungen die Zeile 1 Sgr.

Landtagsangelegenheiten.

Antrag des Landtagsabgeordneten Eissengar- then auf Revision und zeitgemäße Verbesse­rung der besondern, die Mili tärpersonen betref­fende Gesetzgebung.

Hohe Ständeversammlung!

Es ist schon oft ausgeführt und erwiesen worden, daß die Gesetzgebung stets in einem angemessenen Verhältniß zu der Gesittung und Bildung eines Volkes stehen müsse. Die Gesittung und Bildung eines Volkes müssen aber stets vorwärts schreiten, und gleichen Schritt mit ihnen muß die Gesetzgebung gehen, will sie nicht hinter dem wahren Bedürfnisse zurückbleiben. Wenn das ganze Land nach den landesherrlichen Verkündigungen vom 7. und 11 März d. I. die so sehnlich gewünschte Verbesserung in vielfachen Beziehungen erwarten darf, so ist der Militärstand ganz besonders berechtigt, einer angemessenen Reform der ihn allein betreffenden Gesetzgebung entgegen zu sehen, weil dieselbe gerade in Beziehung auf diesen Stand noch weit mehr hinter dem Zeitbedürfnisse zurückgeblieben ist, als solches in Beziehung auf allgemeine Landesinteressen der Fall gewe­sen. Läßt es sich auch erwarten, daß die in nächster Aus­sicht stehenden Gesetze über das Petitions- und Ver­sammlungsrecht rücksichtlich der Militärpersonen angemes­sene Bestimmungen enthalten, und wenigstens die einschlä­gigen Bestimmungen der für das kurhessische Armeekorps noch gültigen Kriegsartikel vom 30 November 1818 einer zeitgemäßen Verbesserung werden unterworfen werden, so bleiben doch noch viele andere Punkte der bestehenden Mi­litärgesetzgebung übrig, welche dringend einer Reform und Verbesserung bedürfen. Es erklärt sich ganz natürlich, daß eine Gesetzgebung, welche vor etwa 30 Jahren, also vor einem halben Menschenalter vielleicht recht zweckmäßig war, jetzt ganz und gar hinter dem Zeitbedürfnisse zurückbleibt, um dieses etwas näher darzuthun, brauche ich nur auf folgende Punkte aufmerksam zu machen:

I) Noch immer wird in unserem Vaterlande der Straf­arrest in der Lattenkammer zur Anwendung gebracht. Es ist das eine höchst grausame Strafart, welche eher geeignet ist den Verbrecher gegen den Staat, welcher sich solcher wider ihn bedient, aufzubringen, als ihn, was das Gesetz doch nur wollen kann, zu bessern. Es ist deshalb gewiß an der Zeit, eine Strafe abzuschaffen, gegen welche sich

das bessere Gefühl sträubt, und die deshalb aus fast allen civilisirten Staaten verbannt worden ist.

2) Die Strafe der Stockschläge ist bei dem Militär noch nicht ganz abgeschafft. Wenn auch nach dem 2ten Kriegsartikel Ueberlretungen von Dienstpflichten in der Regel nicht mehr mit Stockschlägen bestraft, und letztere nur bei denen angewendet werden sollen, welche durch an­dere Strafen nicht zu bessern gewesen sind, oder schon ein Verbrechen begangen haben, welches sie mit Eisenstrafe bü­ßen mußten, so ist diese Strafe doch noch immer erlaubt. Sie sollte niemals bei freien Bürgern eines Verfassungs­staates angewendet werden, am wenigsten aber bei einem Stande, dessen Würde ganz von der Ehrenhaftigkeit seiner Mitglieder abhängt; es giebt aber nichts, welches die Ehren­haftigkeit mehr zu vernichten geeignet ist, als eben die Strafe der Stockschläge, welche sich von der Knute nur wenig unterscheidet. Der Umstand, daß die Stockschläge in den Kriegsartikeln noch als Strafart vorkommen, mag der hauptsächlichste Grund sein, daß mitunter noch Thät­lichkeiten von den Vorgesetzten im Dienste gegen Soldaten, ein gar nicht zu rechtfertigender Mißbrauch, angewendet werden. Nach dem 7ten Kriegsartikel und dem §. 6. der Militär - Strafgerichtsordnung vom 21. März 1829 kann der Kommandeur Arrest, auf eine gewisse Zeit sogar Lat­tenstrafe erkennen, ohne daß es eines schriftlichen Verhörs bedarf. Wenn sich auch im Allgemeinen Zweifel gegen die Humanität der Vorgesetzten im Dienst nicht erheben lassen, so können doch Fälle vorkommen, wo der Vorgesetzte in­human oder von Irrthum befangen ist, und in solchen möchte jene Befugniß zu weit greifen.

3) Nach den Bestimmungen des 19ten und 20sten Kriegsartikels wird wörtliche Widersetzlichkeit gegen Dienst­befehle eines Vorgesetzten nach dem Grade dabei bewiesener Bosheit und dem Range des Vorgesetzten, mit zweimo­natlichem Arreste bis zu zweijähriger Eisenstrafe belegt, thätliche Widersetzlichkeit oder Drohung mit Waffen, mit den Eisen dritter Klasse auf 5 Jahre, wenn dabei aber eine Verwundung erfolgt, mit den Eisen erster Klasse auf Lebenszeit bestraft. Die für thätliche Widersetzlichkeit und Drohung mit den Waffen in dem 20sten Kriegsartikel fest­gesetzte Strafe ist durch die Verordnung vom 20. Sept. 1829 nach den Verhältnissen auf zwei- bis zwanzigjährige Eisenstrafe festgesetzt.

Es kann hiernach schon wegen bloßer wörtlicher Wider­setzlichkeit eine Eisenstrafe bis zu zwei Jahren eintreten.