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8 Wochen bei den übrigen Zollvereinsregierungen der Antrag gestellt worden, die Salzpreise herabzusetzen. Es wären auch dahin die Zusicherungen erfolgt, daß auf dem nächsten Zollkongreß die Sache zur Berathung kommen sollte. Die bestehenden Verträge müßten wir aufrecht erhalten. — Hr. Pfeiffer: Das Ausland ist bei uns ganz unbetheiligt, da der Salztransport sehr erschwert ist. Es handle sich nicht darum, sondern um den Geldpreis, rind was das Viehsalz anbelangt, so ist das nicht einmal auf der Saline Allendorf immer zu haben, folglich kommt sein Minderpreis nicht in Betracht. — Hr. Kraus wollte vom 1. Juli an das Pfund Sal; von 10 Hlr. auf 6 Hlr. herabgesetzt wissen. Die Motivirung konnten wir des Hagelwetters wegen nicht verstehen. — Hr. v. Waitz erklärte uns für unbefugt, da Verträge vorlägen, einseitig die Preise zu ändern. — Hr. La ndtagskom missar erklärte sich hiermit einverstanden, erst bei einer nächsten Zollkonferenz könne die Sache erledigt werden, von Seiten der meisten Regierungen sei Kurhessen dringend ersucht worden, nicht einseitig von den Verträgen abzugehen. — Hr. Knobel: Nach diesen Versicherungen wolle er der Sache Anstand geben, bis die Konferenz stattgefunden.— Auch Hr. G u n d I a ch beschwerte sich über Mangel an Viehsalz. — HH. Lederer, Kraus und Seil zogen ihre Anträge zurück. — Der Hr. Präsident beantragte: bei der Zollkonferenz dahin zu wirken, daß eine Ermäßigung der Salzpreise eintrete. — Hr. Seil wollte das Salz für sich bestehend hier der Art regulirt wissen, daß das Salz zu den Produktionskosten mit einem mäßigen Aufschlag gegeben würde, mit der ausdrücklichen Bedingung, daß der Salzhandel freigegeben werde. — Hr. Gundlach sprach sich gegen diesen freien Salzhandel aus und fand Unterstützung an den HH. v. Waitz und Nebelthau; dafür sprach Hr. Pfeiffer, er sehe darin ebenwohl nur einen Nachtheil, welcher uns durch nicht gute Vertretung bei dem Zollkongresse geworden.— Der Antrag des Hrn. Präsid enten ward genehmigt. Eine Eingabe der Salzverkäufer zu Hofgeismar wegen Erhöhung der Provision ward zurückgewiesen.— Die Ständeversammlung beschloß die Sollizitation des Gesetzes über die Jagd-, Lehn - und Meierverhältniffe. — Hr. Bergk bemerkte, daß die Ständeversammlung selbst die Verzögerung mit herbeigeführt habe, dadurch, daß die Gesetze gänzlich umgeändert worden und die Stände doch auch nur Gesetze, welche die Wohlfahrt des Ganzen bezwecken, haben wollten. — Hr. Landtagskommissar: Das Gesetz über Lehen greift zu tief in alle Verhältnisse, um nicht erst ernstlich und genau geprüft zu werden. — Hr. Nebelthau: Wir machen hier die Erfahrung, daß die Regierung sich bei Berathung der Gesetze nicht passiv verhalten möge, und ich richte deshalb die Bitte an die Regierung, daß künftig die Minister Antheil an der Berathung so wichtiger Gesetze nehmen. — Hr. Landtag skommissar: Das Lehengesetz ist so beeilt worden, daß die Regierung nicht einmal folgen konnte. — Die Sollizitation ward auch auf das Appellationsgerichtsgesetz ausgedehnt.
Hr. Eissen garthen begründete einen Antrag, die Abänderung der Militärgesetze zu bewirken, namentlich die Aufhebung der Lattenstrafe, Abschaffung der Stockschläge, welche noch theilweise erlaubt sind , so auch die Bestimmungen der §§. 18, 19, 20 der Kriegsartikel, wo allenthalben die entehrende Eisenstrafe bei Disziplinarvergehen an- gedroht werde, welche entehrende Strafen auch nur für
entehrende Verbrechen ertheilt werden dürfen. Der Soldat darf wegen Jnsurbordination aber nur mit Festungsstrafe belegt werden. — Der Antrag ward sofort der Staats- regierung zur Berücksichtigung überwiesen. Die nächste Sitzung soll erst den 15. statt finden.
Gesetzentwurf, das Petitions-, Einigungs-und Versammlungs-Recht betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm I., Kurfürst und souveräner Landgraf von Hessen rc. erlassen in Ausführung des §. 35 , Absatz 3 der Verfassungs-Urkunde und der in Unserer Verkündigung vom 11. März d. J. ausgesprochenen Entschließung, nach Anhörung Unseres Ge- sammt-Staatsminisieriums und mit Zustimmung der getreuen Landstände folgendes Gesetz:
§. 1. Die einzelnen Unterthanen, sowie ganze Gemeinden oder Körperschaften sind befugt, zu allen gesetzlich nicht verbotenen Zwecken sich zu vereinigen und zu versammeln, und in ihren öffentlichen Versammlungen oder sonstigen Vereinen sowohl überhaupt Gegenstände jeder Art zum Vortrag und zur Berathung zu bringen, als auch insbesondere behufs Ausübung des Petitions-Rechtes gemeinschaftliche Vorstellungen zu beschließen
§. 2. Alle Vereine sind verpflichtet, jeder zuständigen Behörde über ihre Zwecke, Einrichtungen und Mitglieder auf Verlangen Nachweisung zu liefern.
§. 3. In den Volksversammlungen darf Niemand bewaffnet erscheinen, insoweit er nicht durch seinen Beruf zur Führung von Waffen verpflichtet ist. Ebenso ist es allen Vereinen untersagt, sich bewaffnet zu versammeln, ohne dazu durch besondere Gestattung der zuständigen Behörde ermächtigt zu sein.
§. 4 Die Abhaltung von Volksversammlungen unter freiem Himmel muß von denjenigen, welche solche veranlassen, dem Ortsvorstande unter Angabe des Zwecks der Versammlung und des Gegenstandes der Verhandlung mindestens 24 Stunden vorher angezeigt werden.
§. 5. Die persönliche Ueberreichung von Adressen, Bitt- und Beschwerdeschriften, welche von Volksversammlungen beschlossen sind, darf nur durch Deputationen von höchstens zehn Personen erfolgen.
§. 6. Sofern die Vorschriften der §§. 2 bis 5 einschließlich beobachtet sind, können Vereine nur dann aufgelöst, Versammlungen nur dann verboten und verhindert werden, wenn dieselben gesetzlich verbotene Zwecke verfolgen, oder zur Erreichung erlaubter Zwecke gesetzlich verbotene Mittel auwenden. ,
§. 7. Die Nichtbeachtung der in den §§. 2 bis 5 enthaltenen Vorschriften ist gegen jeden einzelnen Uebertreter polizeilich, im Wiederholungsfälle aber, sowie bei beharrlicher Weigerung oder unter anderen erschwerenden Umständen mit Gefängniß von drei Wochen bis zu drei Monaten zu bestrafen. Urkundlich rc.^
Hanau. — Von hieraus ist folgende Eingabe an Kurfürstliches Gesammt - Staatsministerium gelangt: Bitte der Bürger und Einwohner von Hanau um officielle Mißbilligung
des S eparat-Protokolls
des deutschen Bundes vom
8 Mai 1848