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Beziehung unsere Rechte und Pflichten klar zu machen, um sie richtig zu gebrauchen und auszuüben, ist es nothwendig, daß wir vor Allem auch eine richtige Vorstellung von dem Wesen der Volksversammlungen, von der Wirksamkeit und den Grenzen ihrer Befugnisse, von dem Zweck und den gesetzlichen Mitteln, solchen zu erreichen, sowie endlich von dem Takte und den parlamentarischen Formen, welche dabei zu beobachten sind, erhalten.

Das Volk, d. h. die Bürger- und Einwohnerschaft einer Gemeinde tritt in einem Vereine zusammen, um über Gegenstände zu berathen und zu beschließen, welche das Interesse der Gesammtheit oder einzelner Theile, Körper­schaften oder Individuen oder des gesammten Vaterlandes berühren. Volksversammlungen sind daher das Mittel, die Einzelansichten über gewisse Fragen, sie mögen politisch- rechtlicher Natur sein oder die socialen Verhältnisse betref­fen, in eine Ansicht zu verschmelzen und so dem gesamm­ten Volkswillen durch den Ausspruch dieser einen Ansicht Ausdruck zu geben Diese eine Ansicht von einer Sache ist gefunden, sobald sich die Majorität dafür erklärt hat und die Minorität hat sich dem Ausspruch der Majorität zu fügen. Das Organ, welches an der Spitze eines solchen Vereins steht, welches seine Interessen speziell überwacht, die Verhandlungen in den Versammluugen leitet und darin die Ordnung und den Anstand aufrecht erhält, ist das durch das Vertrauen der Bürgerschaft erwählte Volks-Komitè.

Die Wirksamkeit der Volksversammlungen kann und darf sich nicht auf alle Dinge erstrecken, wie sie im Leben vorkommen, sie ist vielmehr durch die Gesetze des Landes, und wo diese nicht ausreichen, durch die Gesetze der Sitt­lichkeit und Vernunft, welche sich jeder selbst zur Pflicht machen muß, begrenzt. Die Volksversammlung, man merke dies wohl, hat keine vollziehende Befugniß; sie ist aller­dings eine Macht und zwar eine, weder durch Bajonette, noch durch Kanonenkugeln, bezwingbare Macht, nämlich die Macht der öffentlichen Meinung, der Richter, welcher nächst Gott über allen andern Richtern steht und seinen unbestochenen Richterspruch unvertilgbar in das Buch der Geschichte einträgt. Strenger als der Einzelne ist eine Volksversammlung verpflichtet, die Gesetze des Staats zu achten und zu beachten. Mängel und Unvollkommenheiten im öffentlichen Leben, Ungerechtigkeiten und Verletzungen, wo sie vorkommen, aufzudecken und in gesetzlich geeigneter Weise Remedur zu erwirken, vernünftige, das Wohl des Volkes wahrhaft fördernde Landesgesetze ju erlangen und als treue Wächter dieser Gesetze deren gewissenhafte Voll- ziebung zu überwachen, sind ihre Aufgaben. Behalten wir diese im Auge, dann können uns weder innere noch äußere Feinde schaden, jeder Versuch einer Reaktion wird an dem festen Willen des stets wachsamen Volkes scheitern.

Um aber diese großen und für den Fortbestand unserer Errungenschaften nothwendigen Zwecke zu erreichen, müssen wir uns, was die Hauptsache ist, vor allem den Takt und die Formen aneignen, wodurch die Möglichkeit, eine Volks­versammlung mit dem daraus erwarteten Nutzen abzuhal­ten, bedingt wird. Wollen wir uns keine Illusionen machen, so müssen wir bekennen, daß wir von diesem Ziele noch gar weit entfernt sind. Allerdings ist es zwar richtig, daß wir noch Neulinge sind und erst die Uebung den Meister macht, allein es wäre doch zu erwarten gewesen, daß im Allgemeinen die bis dahin bei uns stattgehabten Volksver­

sammlungen einen angenehmeren Eindruck zurückgelassen hätten, als der Fall ist, und um der guten Sache zu die­nen, scheuen wir uns nicht, im Interesse dieser guten Sache, allen denjenigen, welche sich deshalbige Vorwürfe zu machen haben, dringend an das Herz zu legen, künftig sich dem größeren besseren Theile der Versammlung, wenigstens so weit es das Formelle der Verhandlungen betrifft, anschließen zu wollen. In dieser Beziehung erfordert es Pflicht und Schicklichkeit, daß die von dem durch unser Vertrauen ge­wählten Komitè ausgehende Ordnung streng beobachtet, kein Redner unterbrochen, das Wort, ohne daß es zuvor von dem Vorsitzenden ertheilt worden, ergriffen, in die Rede selbst keine leidenschaftlichen persönlichen Angriffe gemischt, am wenigsten aber ein Redner, sollte uns auch seine Rede mißfallen, sollten wir in keinem Punkte damit einverstan­den sein, durch irgend ein Zeichen des Mißfallens betrübt sondern mit der Waffe des wenn auch scharfen, doch leiden­schaftslosen Wortes, widerlegt und bekämpft werde. Bei den Abstimmungen muß aber lediglich die aus den Verhand­lungen gewonnene Ueberzeugung für oder wider die gestellte Frage maßgebend sein, es darf dabei keine Täuschung durch Aufhebung beider Hände versucht werden, wie das häufig beobachtet worden ist, und endlich darf sich Niemand in der Volksversammlung so kompromittiren, daß einer mit einigen Effektwörtern vorgetragenen Rede Beifall gespendet, durch die Abstimmung aber nicht einmal das Einverständ- niß mit dem Rede-Inhalt ausgedrückt wird, wie wir das Alles fast in jeder Versammlung wahrgenommen haben, worunter der Ernst und die Würde, welche eine solche Ver­sammlung zieren soll, leidet. Vielleicht, daß dies Alles von Personen ausgeht, denen daran liegt, die ernste und würdevolle Behandlung ins Lächerliche herabzuziehen. Dem kann aber leicht begegnet werden, wenn Jeder seinen Nach­bar beobachtet und vorkommenden Falls, sei es im Stillen oder öffentlich auf das Unschickliche und Unpassende auf­merksam macht.

Auch absichtliche Verdächtigungen gegen bas Komitè dürfen nicht vorkommen, und ein tumultuarisches, alle Ordnung und Schicklichkeit aufhebendes Durcheinanderreden und Ueberschreien muß vermieden werden, indem es sonst dem Komitè unmöglich gemacht, wenigstens das mühesame Geschäft, die Verhandlungen zu einem das wahre Volks­wohl bezweckenden Resultate zu leiten, erschwert wird.

Wahrlich! diese Männer, welche ihre geistigen und physischen Kräfte so uneigennützig dem Volkswohle opfern, verdienen unsere herzlichste Anerkennung, unsern aufrichtig­sten Dank. Hüten wir uns deshalb, diese Männer in ihrem edlen Bestreben zu entmuthigen, wodurch selbst der Fortbestand dieser wahren Bildungsschule für öffentliches Leben gefährdet werden könnte, was wir als eine große Calamität betrachten müßten.

Mit großer Beruhigung müssen wir aber auch schließ­lich anerkennen, daß die größere Mehrzahl dieser Winke und Andeutungen nicht bedarf, von dem besten Willen für die gute Sache und dem richtigen Takte beseelt, halten wir uns von dieser Seite eines aufrichtigen Einverständnisses versichert. X.

In der Volksversammlung vom 26. v. M. ist der Be­schluß gefaßt worden, eine allgemeine Aufforderung zu Bei­trägen für die Errichtung einer deutschen Flotte, mit der