Die freie Presse.
Zeitschrift für Unterhaltung, Staats- und Volksleben.
31= 37 Dienstag, den 6. Juni 18^8.
Der Preis dieses wöchentlich dreimal erscheinenden Blattes ist halbjährlich I Lhlr. 15 S<ir. — Man abonnirt bei allen löbl. Postämtern des Ia- und Auslandes. — Bekanntmachungen die Zeile I Sgr.
Die Organisation der Arbeit.
(Schluß.)
Ein Professionist kann durch Krankheit, Verluste, Unglück aller Art unverschuldet in eine bedrängte Lage gerathen, aus welcher ihn ein Darlehen zu rechter Zeit erretten könnte. Mit den Versicherungsanstalten können kleine Leihbanken oder Kreditanstalten, durch welche in solchen Fällen Hülfe zu schaffen wäre, leicht verbunden, oder letztere können auch unabhängig hievon ins Leben gerufen werden.
Manche Gewerbe leiden durch zu große Konkurrenz der gleichartigen Professionisten an Einem Orte Noth. Dieses Mißverhältniß wird sich freilich mit der Zeit immer wieder von selbst mehr oder weniger ausgleichen; der Einzelne aber, der darunter im gegenwärtigen Momente leidet, wird aus der Anweisung auf die nivellirende Zeit, während welcher er verhungern kann, wenig Trost schöpfen. Es ist Pflicht der Kommune, möglichst dafür zu sorgen, daß das richtige Gleichgewicht zwischen Produzirenden und Konsumenten aufrecht erhalten werde; nicht etwa durch Gewerbszwang, sondern durch Belehrung, durch Warnung vor dem Subrange zu schon übersetzten Gewerben, durch Aufmunterung zu solchen, welche noch unter dem Bedarfe produziren. ' Hat sich Deutschland wieder zu einem einigen Lande erhoben, das seine Söhne nirgends zurückweist, wo immer sie sich niederlassen wollen, dann wird auch bald der Gewerbsmann, der nicht in den Pferch seines Geburtsorts oder seiner Provinz festgebannt ist, das Plätzchen zu finden wissen, welches seinem Fleiße Gedeihen verspricht.
l>) Fabrik- und abhängige Hand-Arbeiter. Viel des bereits Gesagten ist auch auf die Verhältnisse dieser Klasse anwendbar. So muß auch ihrer und ihrer Familien Verarmung durch die Abhängigmachung der Hcirathserlaub- niß von der Aufnahme in Versicherungsanstalten vorgebeugt werden. So muß auch hier die Kommune dafür sorgen, daß nicht, wenn gewisse Fabrikzweige in Verfall gerathen, dessenungeachtet aus Gewohnheit, Indolenz und vielen anderen Ursachen Kinder und Kindeskinder in die Fußstapfen der schon erwerbsarmen Eltern treten und unbekümmert um die veränderten industriellen Zustände eine Beschäftigung ergreifen, die ihnen eine trostlose Zukunft in Aussicht stellt. Die Kommune muß auch hier, wenn sie den Fabrikzweig nicht mit Beistand des Staats zu heben im Stande ist, durch öffentliche Belehrung wirken. Sie muß andere ergie
bigere Industrien zu schaffen suchen oder solche Unternehmen unterstützen. Es ist dies allerdings leichter gesagt als gethan. Doch sind die Kräfte einer um des Landes Wohl aufrichtig bekümmerten Regierung groß; gelangen Handel und Industrie in einem nach innen und nach außen starken, großen, blühenden deutschen Reiche zur vollen freien Entfaltung , dann werden sich wie von selbst manche Verlegenheiten ebnen, über welche der in den bisherigen engen Gesichtskreisen Befangene nicht hinweg kommen zu können befürchtet.
Wollte der Staat auf den den Arbeitslohn betreffenden Vertrag zwischen Fabrikherrn und Arbeiter einen direkten Einfluß üben, so würde dies der Ruin der Industrie sein. Es ist dies ein freies Vertragsverhältniß, in dessen Regu- ssrung sich außer den Eontrahirenden Niemand zu mischen hat. Unbillige Forderungen der Arbeiter an den Fabrikherrn würden sich von selbst dadurch strafen, daß erstere das Unmögliche begehrend der Fabrikation den Todesstoß versetzten; inhumane Uebcrvortheilung des Arbeiters durch den Fabrik- Herrn wird in der öffentlichen Meinung den strafenden Richter finden. Uebrigens gibt es auch noch einen andern Weg zur Schlichtung der Differenzen, welche überhaupt in den Beziehungen zwischen Fabrikherrn und Arbeitern entstehen können; dies ist die Gründung eines Schiedsgerichts, zusammengesetzt aus einer Anzahl von durch die Fabrikherrn und Arbeiter zu gleichen Theilen gewählten unabhängigen Bürgern, deren unparteiischen Aussprüchen in streitigen Fällen sich beide Parteien unterwerfen. Dieses Schiedsgericht muß unter dem Staatsschutze stehen.
Wenn nun auch der Staat sich jedes directen Einflusses auf Bestimmung des Lohnvertrags der Arbeiter enthalten muß, so liegt ihm doch die Pflicht ob, für das Wohl derselben in vielfacher anderer Richtung zu sorgen. Der Staat setzt gesetzlich ein Maximum der Arbeitszeit, verschieden nach Alter und Geschlecht, fest; der Staat untersucht die Einrichtung Der Fabriken in sanitätspolizeilicher Rücksicht und ordnet die für Erhaltung der Gesundheit nothwendig erscheinenden Maßregeln an; der Staat wacht darüber, daß nicht die Kinder des Arbeiters schon zu Maschinen herabgewür- digt und in ihrer Erziehung verwahrlost werden; er übernimmt gleichsam die Euratel für diese Unmündigen, damit sie nicht dem Eigennütze und der Gewinnsucht auf Kosten ihrer sittlichen Bildung und ihres physischen Wohls zum Opfer fallen; der Staat sorgt für Aufrechthaltung der Sittlichkeit in den Fabriken und verschafft den Arbeitern