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stehet den Gemeindebehörden zu (vergl. §. 5, Absatz 1 des Gesetzes vom ten , die Polizeiverwaltung betreffend).
§. 6. Die Verpflichtung der nach §. 1 des Ausschreibens des Finanzministeriums vom 28. Februar 1824 zum Holzhauergeschäfte in den Staatswaldungen ausgewählten Personen erfolgt durch den betreffenden Oberförster.
§. 7. Die Stellung unter besondere polizeiliche Aufsicht (vergl. §. 17 der Verordn, vom 29. November 1823) erfolgt in Zukunft nur durch ausdrückliches Erkenntniß der zuständigen Gerichtsbehörde.
§. 8. Hinsichtlich der Gebühren und Stempel in Polizei- und Zunftsachen bleiben die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.
Die Untergerichts -Actuare haben in den bisher polizei- gerichtlichen Untersuchungssachen, insofern solche in zwei Terminen erledigt werden, die unter H. A. des Verzeichnisses der Gebühren der Aktuare bei den Untergerichten (vergl. das betreffende Gesetz vom 18. Oktober 1834), insofern aber ein weiterer Termin erforderlich wird, die unter IL B. desselben verzeichneten Gebühren zu beziehen.
Tages-Chronik.
Kassel. 29. Mai. — Heute Mittag sind die Truppen, welche aus der hiesigen Garnison nach dem Großher- zogthum Baden entsendet waren, wieder eingerückt. Eine Abtheilung Bürgergarde und Schutzwehr begrüßte dieselben am Weichbild der Stadt mit einem Hurrah! was von den Truppen im Vorbeimarsch freudig erwiedert ward. Se. König!. Hoheit der Kurfürst, Se. Hochfürstl. Durchlaucht der Landgraf Wilhelm, sowie die Prinzen Friedrich und Georg von Hessen waren ebenwohl entgegengeeilt und ließen nachher die gesummte Wehrmannschaft vorbeidesiliren. Viele Häuser waren mit der deutschen Fahne geschmückt; eine unabsehbare Menschenmenge bewegte sich in den Straßen. Nun folgt (was wir aus Mangel an Raum weglassen): »Das schönste Wetter rc.«
Anfrage und Aufforderung.
Dem Vernehmen nach soll die Direktion einer Privat- Aktiengesellschaft, wir meinen die Direktion der Friedrich- Wilhelms-Nordbahn in diesen Tagen ein Rundschreiben an alle ihre Beamte und Untergebene erlassen haben, wonach diese angewiesen werden, sich von allen politischen Demonstrationen fern zu halten. Im Publikum herrscht deswegen große Aufregung und wenn das am dürren Holze geschieht, was soll erst am grünen geschehen? Wir wollen dies als ein Gerücht betrachten, und fragen die Direktion: ob sich die Sache wirklich so verhält? Ist dieselbe aber gegründet, so fordern wir die verehrliche Direktion um baldige Rechtfertigung dieses Schrittes auf, wenn überhaupt eine Rechtfertigung möglich ist. —
Anfrage.
Bei einem Brande wurde zur Verhinderung dessen Verbreitung und völliger Zerstörung der in der Brandkasse
versicherten Gebäude, im Garten des Nachbars, durch das Löschungspersonal auf polizeiliche Anordnung die Löschung vom Garten aus mit betrieben, dadurch die Anlagen zerstört; der Ersatz der Beschädigung am Eigenthum des Nachbars wurde von der General- Brandkonimission verweigert, diese Weigerung vom Obergerichte gutgeheißen, der Rekla- mant. außerdem noch zur Tragung der Prozeßkosten ver- urtheilt. — Wie soll nun der Nachbar bei einem entstehenden Brande sich benehmen? da er die Gewalt, den Eintritt in sein Eigenthum und dadurch entstehende Zerstörungen nicht verhindern, auch Ersatz für den Schaden von der Brandkaffe nicht erlangen kann? Wäre es zweckmäßig und der Moralität angemessen, daß Vergütung für Beschädigungen an Anlagen in Gärten ?c. eben so wie an Gebäuden in Folge §. 93 der Feuerordnung vom 24. Februar 1818 von der Brand -Assecurationskasse erfolgen müsse, durch Gesetz zu bestimmen?
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Wenn doch die bei dec hiesigen Bürgergarde gewählten Adjutanten, Kompagnie- und Zugführer, sowie Unteroffiziere — welche ihre Funktionen als solche noch nicht verstehen und kennen — das durch die Wahl in sie gesetzte Vertrauen in der Weise rechtfertigten. daß sie sich die zu diesem Dienste erforderlichen Kenntnisse anzueignen suchten, d. h. das von ihnen erwartete Kommandiren ?c. lernten und wie es sich gehört, mit Präcision ausführten , damit sie nicht als Puppen rc. vor und bei den Kompagnien agiren.
Ein Bürgergardist zu Kassel.
Die vom gewerblichen Ausschuß des gewählten Volköko. mitës erlassene „ Aufforderunng zur TH eilnahme an d e r S p ar g e se l lsch a ft zum gemein sch aftlichen A n - kauf von Winterbedürfnissen; Kassel, 1 8 4 8" nebst den Statuten dieser Gesellschaft, ist in den Buchhandlungen und bei den Mitgliedern des gedachten Ausschusses unentgeltlich in Empfang zu nehmen. Die erste Einzahlung der Wochenersparniffe wird nächsten Sonnabend, am 3. Juni d. I., Abends von 46 bis 48 Uhr 1) im Rathhaus, 2) in den Hallen, 3) im Stadt- bau stattfinden; in dem dagegen (kostenfrei) zu empfangenden Quittungsbuche sind die Statuten ebenfalls abgedruckt.
Bekanntmachung.
16. In unserm Berlage ist erschienen: Geundzüge einer
bürgerlichen Prozeßordnung in Form eines Gesetz-Entwurfs nach den Grundsätzen der Oeffentlichkeit, Mündlichkeit und Gleichheit vor dem Gesetze, mit besonderer Rücksicht auf Kurheffen.
Von
Karl Windemuth,
Zustizr. zu Witzenhausen.
gr. 8. broch. Preis 124 Sgr.
I. Fuckhardt'sche Duchhandlung.
Gaffel. — Verantwortlicher Redacteur und Verleger: S. Hahndorf. — Druck der Estienne'schen Buchdruckerei.-