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getretenen Nachtheil zu beseitigen? so würde diese Beseitigung darin liegen, wenn die ungültige neue Belehnung wieder aufgehoben und dem Staate entweder Ersatz der an die älteren Vasallen gezahlten Abfindungssumme von diesen gegen Wiedereintritt derselben in ihre Rechte geleistet, oder dadurch Entschädigung gewährt würde, daß der Staat für die Zeit der Dauer deren Besitzrechtes bis zum Eintritt des Successionsrechtes der nicht mit abgefundenen entfernteren Agnaten die Benutzung des Gutes erhielte. Dieß möchte rechtlich wohl zu erlangen sein, so weit sich darüber nach demjenigen Thatsächlichen ein Urtheil mit Sicherheit abgeben läßt, was allein nur aktenmäßig vorliegt. Eine Res- cission der neuen Belehnung dem Beliehenen gegenüber wäre, nöthigenfalls im Rechtswege durch den Staatsanwalt schon durch Geltendmachung der Ungültigkeit jener neuen Belehnung an sich zu erlangen: eventuell wäre Restitution auf dem Grund des, wie anzunehmen, bei der neuen Belehnung stattgehabten Irrthums durch Unterstellung des Heimgefallenseins des Gutes in Anspruch zu nehmen: es bedürfte nicht einmal dieses Restitutionsgrundes, da der Staat schon vermöge der zustehenden Rechte der Minderjährigkeit einen hinreichenden Restitutionsgrund hat. Sollten jedoch etwa besondere, bei hoher Ständeversammlung noch nicht bekannt gewordene Umstände vorhanden sein, welche die neue Belehnung rechtfertigen könnten, so bliebe dem Beliehenen deren Geltendmachung im Rechtswege unbenommen, da man ja überhaupt nur Gerechtigkeit will. — Aus dem Ausspruche der Ungültigkeit der neuen Belehnung würde die Verbindlichkeit des Beliehenen zur Zurückgabe des, wie anzunehmen, vom Staate demselben in Besitz gegebenen Lehngutes folgen: dann stände es zur Wahl des Staates, über die Alternative vorläufiger eigener Benutzung des Gutes oder Herausgabe desselben an die ältern Vasallen gegen Ersatz der an sie gezahlten Abfindungsumme, sich zu bestimmen.
Wenn im Berichte des Budget-Ausschusses die weitere Unterstellung zu liegen scheint, als wenn auch die seither gezogenen Früchte des Lehngutes von Zeit der Zahlung der Abfindung an die ältern Vasallen an für die Staatskasse verrechnet werden müßten, so wird dies schwerer zu realisiren sein. Es wird diese Früchte der neu beliehene Vasall bezogen haben. Ist derselbe dabei in gutem Glauben, das heißt ohne Bewußtsein der Rechtswidrigkeit seines Besitzes gewesen, so tritt nach bestehenden Rechtsgrundsätzen eine Verbindlichkeit zur Restitution der bezogenen und konsumir- ten Früchte nicht ein: und guter Glaube wird rechtlich prä- sumirt. Es wird hiernach von den näheren Umständen abhängen, ob der Mangel guten Glaubens nachzuweisen und dadurch ein Anspruch auf Ersatz der seither bezogenen Früchte zu begründen sein wird. Dagegen würde man sich vielleicht bei etwaiger Restitution des Gutes an die älteren Vasallen bisherige Verzinsung der an diese gezahlten Abfindungssumme vorbehalten, und dadurch die Staatskasse vor Schaden bewahren können.
Der Rechtspflege-Ausschuß schließt sich hiernach dem früheren Berichte des Budget-Ausschusses durch den Antrag an:
hohe Staatsregierung zu ersuchen, die Aufhebung der neuen Belehnung mit dem fraglichen Gute und die Restitution desselben, geeignetenfalls mit den bezogenen Früchten, nöthigenfalls im Rechtswege durch den
Staatsanwalt zu erwirken, und danach das gedachte Gut entweder bis zum Eintritt der Succession derjenigen älteren Vasallen, welche nicht abgefunden worden, in eigene Benutzung zu nehmen, oder dasselbe an die zunächst berechtigten, wenn auch abgefundenen, Vasallen gegen Zurückzahlung der an dieselben bezahlten Abfindungssumme abzugeben, oder jedenfalls dafür Sorge zu tragen, daß die Mittel der Staatskasse ersetzt werden.
Gesetzentwurf, die Aufhebung der Polizei-Kommissionen betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der 1., Kurfürst und souveräner Landgraf von Hessen rc. rc.
erlassen nach Anhörung unseres Gesammt- Staatsmini- steriums und mit Zustimmung der getreuen Landstände nachfolgendes Gesetz:
§. 1. Die durch die Verordnungen vom 27. November 1821, die Residenz - Polizei betreffend, und vom 12. Januar 1822, die Polizei-Kommissionen außerhalb der Residenzstadt betreffend, eingeführten Polizei-Kommissionen sind aufgehoben.
§. 2. Die Polizei- und Zunft-Gerichtsbarkeit, wie solche bisher durch die Polizei-Kommissionen oder deren Deputationen und die Oberzunftämter (vergl. Staats-Min. Ausschr. vom 8. März 1824) ausgeübt wurde, gehet auf die Landgerichte und Justizämter und, was die civilrecht- lichen Polizei- und Zunft-Streitigkeiten zu Kassel betrifft, auf bas dasige Stadtgericht dergestalt über, daß hinsichtlich der civilrechtlichen Streitigkeiten nach dem Gesetze vom 18. Oktober 1834, über das in minderwichtigen Rechtsstreiten zu beobachtende Verfahren, zu verfahren ist, und daß die Berufung bei den Obergerichten Statt findet.
§. 3. Die Geschäfte der verwaltenden Polizei und der Zunftverwaltung, welche bisher den Polizei- Kommissionen und den Oberzunftämterm zustanden, gehen unter den nachfolgenden Modifikationen auf die betreffenden Kreisämter über.
Als Stellvertreter des Landrathes in der durch §. 19 der Verordnung vom 12. Januar 1822 bestimmten Weise werden sowohl in Beziehung auf Eilfälle, als auch hinsichtlich einzelner Gattungen der hier fraglichen Geschäfte für die von dem Kreishauptorte entfernteren Orte nach Bedürfniß geeignete Staats» oder Gemeindebeamten beauftragt werden.
§. 4. Bei Erlaß allgemeiner Verfügungen und bei Androhung von Strafen gegen deren Uebertretung (vergl. Verordn, vom 27. November 1821, §. 4, vom 12. Januar 1822, §. 15 und Staats-Min. Ausschr. vom 3. Mai 1822, §. 1) hat das Kreisamt, insoweit nicht diese Befugniß überhaupt zufolge §. 5 des Gesetzes vom ten , die Polizeiverwaltung betreffend, auf die Gemeindebehörden übergegangen ist, sich des Beirathes von sachverständigen Männern des öffentlichen Vertrauens zu bedienen . und, dringende Eilfälle ausgenommen, zuvor die Genehmigung der vorgesetzten Behörde einzuholen, auch derselben die etwa vorläufig erlassenen eiligen Verfügungen alsbald nachträglich zur Genehmigung vorzulegen.
§. 5. Die Bestimmung der Taxen der Lebensmittel (vergl. Ausschreiben des Ministeriums des Innern vom 25. August 1823), insoweit dieselbe orts polizeilicher Natur ist,