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Die freie Presse.

Zeitschrift für Unterhaltung, Staats- und Volksleben.

R- 3M> Dienstag, den 30. Mai 1848.

Der Preis dieses wöchentlich dreimal erscheinenden Blattes ist halbjährlich 1 Lhlr. 15 Sgr. Man abonnirt bei allen löbl. Postämtern des Jn- und Auslandes. Bekanntmachungen die Zeile 1 Sgr.

Einige Worte über Gesetzgebung.

Das von der Ständeversammlung betmalen bereits bera­thene und bet der Abstimmung mit den Emendationen an­genommene Gesetz über die Lehns- und Meierverhältniste, hat mehrfache Stimmen hervorgerufen, welche hoffentlich ihren Zweck nicht verfehlen und die verfassungsmäßigen Ge­setzgebungs-Faktoren zu Modifikationen veranlassen werden.

Wenn auch der Gegenstand sich zur Verhandlung in einer Volksversammlung bei uns dermal noch nicht eignet, besonders da wir noch nicht diejenige politische Reife erlangt haben, welche zur richtigen Beurtheilung einer so hoch­wichtigen . in die rechtlichen Verhältnisse tief eingreifendes und für den Staat, wie für die betheiligten Privaten gleich wichtigen Angelegenheit erforderlich ist; so enthielt doch der in einer der letzten hiesigen Volksversammlungen von Hrn. Weibezahn verlesene Entwurf einer Eingabe an das Mi­nisterium des Innern, um Modifikationen jenes projektieren Gesetzes, gar manche beachtenswerthe Andeutungen, und es hat uns deshalb schmerzlich berührt, zugleich aber auch in der oben ausgesprochenen Meinung bestärkt, daß der Witz eines Redners, über dessen Violine es hinansging, die Sache zu beurtheilen , schon hinreichte, eine zahlreiche Versamm­lung zu bestimmen, dem Gegenstände ihre Aufmerksamkeit zu versagen. Wir wollen darüber nicht weiter ins Detail eingehen, hoffen jedoch, daß wir mit der Zeit zu der Ein­sicht kommen, daß es nichts in der Gesetzgebung eines Staates gibt, das nicht wichtig genug wäre, die Aufmerk­samkeit und das Nachdenken jedes einzelnen Staatsbürgers zu fesseln, mag der Gegenstand ihn mittelbar oder unmit­telbar berühren. Ein Interesse, das der allseitigen Gerech­tigkeit, wobei ein Jeder betheiligt ist, liegt stets vor, lind der gesunde Sinn einer zahlreichen Volksversammlung sollte sich niemals davon ablenken lassen, am wenigsten durch den trivialen Witz eines Volksredners, der sich darin selbst die Urtheilsfähigkeit abspricht. Dem in Rede stehenden Gesetz­entwurf und bezw emendirten Gesetze sind in öffentlichen Blättern bereits harte Vorwürfe gemacht worden. Den härtesten und gerechtesten Vorwurf erblicken wir in dem Widersprüche mit dem §. 32 der Verf. Urk. Die Gesetzge­bung , namentlich die Gesetzgebung eines konstitutionellen Staates, wobei das Volk durch seine Vertreter Sitz und Stimme hat, darf niemals die grundgesetzliche Basis, den festen und sichern Boden verlassen, auf welchem das Fun­

dament ruht, und das für Jahrhunderte aufzurichtende Gebäude wohnlich eingerichtet werden soll.

Leider! ist es nicht das erste Mal, daß die Gesetzgebung ihren eigenen sichern Boden wankend gemacht hat, und die­sem bedauerlichen Fehlgriff haben wir zum großen Theil unsere jetzigen traurigen Zustände mit zuzuschreiben. Jede politische Sünde rächt sich, wie die moralische, an uns selbst! Auch das Gesetz vom 30. December 1837, die Aufhebung des Mühlenbannes betreffend, verstößt in seinen Grundsätzen noch ärger und auffallender gegen den §. 32 der Verf.-Urk. Die Erfahrung hat cs bestätigt, wie wahr und richtig das von einigen Seiten der damaligen Ständeversammlung für die Bannmühlenbesitzer gestellte unerfreuliche Prognostikon einaetreten ist. Der größere Theil derselben ist nach na­menlosen Schwierigkeiten von der bestellten Kommission mit ihren Ansprüchen zurückgewiesen, und ein anderer Theil der Entschädigungs-Liquidanten seit 10 Jahren hingehalten worden, noch der Entscheidung harrend, welche ihnen die gesetzlich kaum 28 pCt. betragende, nach §. 32 der Verf. - Urk. ihnen aber vorgängig und vollständig gebührende Ent­schädigung zusprechen soll. Manche sind schon darüber völlig zu Grund gerichtet worden und man hat ihnen, da sie verpflichtet waren, den vollen Erbleihzins zu entrichten, dies aber nach aufgehobenem Bannrechte nicht mehr im Stande waren, ihr Besitzthum verkauft. Und das Alles Pon Rechtswegen, d. h es läßt sich nach dem einmal ge­gebenen Gesetz und seinen verderblichen Eonsequenzen, dem formellen Rechte nach, nichts dagegen sagen, obwohl das materielle Recht tief gebeugt und von der Seite,'wo es am meisten gehegt und gepflegt werden sollte, durchaus mißkannt worden ist.

Die in einem Aufsatze des neuen Verfassungsfreundes Nr. 33 aufgestellte Idee, daß die Gerichte von einem im Widersprüche mit der Verf. - Urk. stehenden, nicht mit Stim­meneinheit angenommenen Gesetze keine Notiz nehmen, nicht danach Recht sprechen würden, wird durch Akten widerlegt, welche uns in dieser Beziehung vorliegen. Die Gerichte erkennen buchstäblich danach, wenn das Gesetz nur in ver­fassungsmäßiger Form promulgirt ist. Dieselbe Rechtsan­sicht, wie in Nr 33 des neuen Verfassungsfreundes, wurde auch von einem Bannmühlenbesitzer geltend gemacht, aber ohne allen Erfolg. Darum beweisen uns gerade die Fälle, welche wegen des aufgehobenen Mühlenbannes bereits vor­gekommen sind, daß es sehr wichtig und für jeden Staats­bürger von Interesse ist, Gesetze zu erlangen, welche überall