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eine Tochter dieses Reichs schmachvoll auf russischem Boden, oder die edle heimische Fürstentochter mit vandalischer Rohheit auf gallischem Boden also zu mißhandeln? Vor Scham erröthen die Wangen unserer edlen Frauen und es ballt sich vor Zorn die Faust des Mannes. — Achtung gebietend, schirmt Großbritannien und jeder Staat, der eine Stimme im großen Völkerrath der Nationen hat, seine Männer und Frauen im Auslande, nur die »deutsche Nation« schirmt Niemand; schutzlos, wie der heimathlose Pilger, wie der verbannte Sträfling durchziehen sie die fremden Lande, ein Spott, ein Hohn, ein unbeachtetes Etwas. Nirgend wird dieser großen, einst weltbeherrschenden Nation, in Ernst und würde gedacht, aber straflos kann jeder Lotterbube in Dänemark oder Italien den Deutschen und seine Nation beschimpfen. Länder, welche einst unserm Reich unterthäniz waren, und sich vor der Majestät des deutschen Thrones beugten, um ihre Freiheiten als Gnadengeschenk des Siegers zu empfangen und den Tribut zu bezahlen, theilen sich unsere Lande, unterdrücken unsere Sprache und hemmen unsern Verkehr. Frevelhafte Raubsucht und hochverrätherische Selbstsucht hatte das »Reich deutscher Nation« gestürzt; wir haben es mit unserm Gut und Blut wieder erobert; wir haben es unter den Panieren und bei Angelobung der Wiederherstellung des Reichs erobert. ■— Wo ist der freche Lügner oder der hochverrätherische Schurke, der es wagte zu sagen, dem sei nicht so! — Wir hatten das »Reich deutscher Nation«, nur daß an die Stelle des altersschwachen Reichsregiments der unreife Bundestag getreten war. — Aber, die Nation steht in voller Kraft da und beginnt heute einen neuen Tag, den Reichstag. — Nicht jeder Tag ist ein Tag, obwohl ihnen allen Gott die Sonne aufgehen und untergehen läßt. — Wir haben Arbeitstage und Feiertage, wir haben kürzeste und längste Tage — und so giebts auch Bundestage und Reichstage. — Tag ist aber nur da, wo Alle frei sehen können.
Was wollen wir nun aber von diesem Reichstage? Im Innern Ausbildung der Verfassung, zu zeitgemäßer lebenskräftiger Existenz; Verbesserung und Kräftigung des Reichs- regiments; — Verschmelzung aller Theile zu einem festen Ganzen; — Einheit der Kriegsverfassung und Unabhängigkeit derselben von der Vielheit der Lande; — würdige und kräftige Vertretung des Ganzen, als eine untheilbare Einheit nach Außen. Daran fehlte es dem Reich vor einem Jahrhundert ebenso, wie 1806 und 1816, und trotz des l»2jâhrigen Friedens that der Bund nichts bis heute.
Die Zeiten der Versprechungen von goldenen Bergen, die das Volk einstweilen 30 Jahr lang verträumt hat, sie sind vorüber. Wir sind erwacht, wir wollen, wir fordern unser Recht, wir verschmähen die Geschenke der Gnade. — Wir sind keine Verbrecher, die um das armselige Dasein zitternd flehen; — wir sind keine Sklaven, welche nach Freiheit seufzen. Wir sind freie deutsche Männer, und wir fordern als solche die Herstellung einer einigen deutschen Nation. Wir fordern es im Namen »der Heiligkeit« dieses Reicks; im Namen der »Untheilbar- keit« desselben, wir fordern dies im Namen der Freiheit und Würde der Nation! —
Wir fordern es heute, heute am Tage der Eröffnung unseres selbstgewählten Reichstags — Gott gebe hierzu seinen Segen, er behüte uns, schenke uns Weisheit, Kraft
und erhalte uns Frieden nach Außen und in den Gemüthern! Amen.
Der konstituirende Reichstag, er lebe hoch!
Landtagsangelegenheiten.
Gesetzentwurf, die Polizeiverwaltung betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der Iste, Kurfürst und souveräner Landgraf von Hessen rc. ic.
ertheilen nach Anhörung Unseres Gesammt- Staatsministeriums und mit Zustimmung der getreuen Landstände nachfolgendes Gesetz:
§. 1. Die Ortspolizei stehet den Gemeinden innerhalb ihrer Gemarkungen zu; ebenso in den ihnen in Ansehung der örtlichen Verwaltung zugetheilten Gebieten, soweit nicht ein Anderes vereinbart worden ist (§. 2, Abs. 1 und 4 der Gemeinde-Ordnung).
In den rücksichtlich der örtlichen Verwaltung einer Gemeinde gleichgestellten Anlagen, Werken und Höfen ist die Orts-Polizeiverwaltung mit der sonstigen Ortsverwaltung verbunden (§. 5, Abs. 2 d. G. O.).
§. 2. Die Verwaltung der Orts Polizei findet ebenso wie die sonstige Gemeindeverwaltung unter Oberaufsicht der Staatsbehörde statt.
§. 3. Ihre Ausübung geschiehet durch den Ortsvorstand, welcher durch den Beigeordneten (§. 62 d. G. O.) und durch Deputationen (§. 52 das.) unterstützt und in den Hauptstädten durch einen zweiten Bürgermeister (§. 41) vertreten werden kann.
§. 4. Die Verwaltung der landespolizeilichen Angelegenheiten innerhalb der Gemarkung stehet dem Ortsvorstande als Hülfsbeamten des Staates zu. Soweit also ein Gegenstand der Ortspolizei den Charakter eines landespolizcilichen annimmt, ist der Ortsvorstand der Leitung der Staats-Polizeibehörde bei dessen Behandlung unterworfen, namentlich :
a. bei Verhütung und Unterdrückung von Störungen der öffentlichen Ruhe;
b. bei Beaufsichtigung von Volksversammlungen und Vereinen;
c. bei Verhütung der Entstehung und Verbreitung von Krankheiten und Seuchen;
d. bei Ueberwachung der unter polizeilicher Aufsicht stehenden Personen;
e. bei Handhabung der Fremdenpolizei;
f. bei Sicherung und Offenhaltung des freien Verkehrs auf Landstraßen und anderen allgemeinen Verbindungswegen, auf Eisenbahnen, schiffbaren oder flös- baren Gewässern rc.
h. 5. Die zur Handhabung der Ortspolizei erforderlichen allgemeinen Anordnungen erläßt der Ortsvorstand unter vorheriger — und nur in Eilfällen unter Vorbehalt nachheriger — Zustimmung des Gemeinderathes.
Sofern die Vollziehung solcher Anordnungen durch die in der Gemeinde-Ordnung gebotenen Zwangsmittel (vergl. insbesondere § 104 ders.) nicht hinlänglich gesichert erscheint, können auf deren Uebertretung unter Zustimmung des Ausschusses und mit Genehmigung der Oberbehörde Geldstrafen bis zu fünf Thalern oder Gefängnißstrafen bis zu drei