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Die freie Presse.

Zeitschrift für Unterhaltung, Staats- und Volksleben.

2N Donnerstag- den 18. Mai 1848.

Der Preis dieses wöchentlich dreimal erscheinenden Blattes ist halbjährlich 1 Thlr. 15 Sgr. Man abonnirt bei allen löbl. Postämtern des In- und Auslandes. Bekanntmachungen die Zeile 1 Sgr.

Entwurf des deutschen Neichsgrnnd- gesetzes.

So Gott will, bleibt dieser Entwurf mit seiner würde­losen Vorrede, ein Entwurf und nichts weiter. Man sagt zwar, derselbe sei von Hrn. Dahlmann abgefaßt; allein das soll nichts thun, es ist das erste Mal nicht,' daß ein deutscher Professor, wenn er auch ein vielbelesener Histori­ker ist, nichts anzufertigen versteht, was fürs wirklich praktische Leben paßt. Gleich Vorrede ist auch der Inhalt.

Deutschlands Einheit, die Aufgabe der neuen Bundesverfassung, kann nur darin bestehen, daß die selbst­herrlichen (souverainen) Staaten, welche den Bund bilden sollen, gewisse Angelegenheiten, die ein jeder einzelne Staat nicht selbst mehr verwalten soll und kann, durch eine ge­meinsame Behörde verwalten lassen. Dahin zählen wir alle gemeinsamen Handlungen, wie sie z. B. in Art. II. a. bis in. aufgeführt sind. So hatten wir uns bisher einen Be­griff von der deutschen Einheit gemacht, wenn sie wirklich auf historischem Grund und Boden und nach den Bedürf­nissen aller einzelnen Stämme bestehen soll, naturnothwen­dig auch bestehen kann. Nun kommt aber das Meister­stück des ganzen Entwurfs, welcher diese ganze welthisto­rische Nechtsidee aus Grund und Boden vernichtet, uno das ist: einen erblichen Kaiser als Oberhaupt. Also einen erblichen Kaiser als Oberhaupt? Einen erb­lichen Fürsten will man einsetzen, ohne ein erbliches Land? Einen Johann ohne Land will man den deutschen erb­lichen Fürsten mir erblichen Ländern als Oberhaupt aufhalsen?

Diesem unglückseligen, deutschen, erblichen Kaiser, ohne Land, zu gefallen, will der Entwurf die Staaten beschrän­ke n, so weit es die Einheit Deutschlands erfordert. Der Entwurf will demnach uns gerade das verkümmern, was wir glücklicherweise vor Frankreich und England voraus haben, die Souveränität unserer Staaten. Während Ir­land, Schottland und Wales seit Jahren mit höch­ster Anstrengung nach Selbstständigkeit für ihre Staats­angelegenheiten ringen, während die alten Provinzen Frank­reichs, Elsaß, Lothringen, Normandie, Bretagne, Bur­gund rc. dasselbe thun, spricht dieser Entwurf vom Be­schränken dieser ersten wesentlichen Bedingung der Einheit eines großen und kleinen Reichs, das aus ungleichen Stäm­men oder Nationalitäten besteht.

Sämmtliche Staaten Deutschlands müssen und wollen auch die fernere Selbstverwaltung aller Angelegenheiten einer gemeinsamen Bundesbehörde überlassen, die ihrer Natur nach oder in Folge besonderer und ausdrücklicher Verträge Bundessache sein müssen; sie werden und müssen diese Bundesbehörde ohne den geringsten Widerstand in den ihr ausdrücklich übertragenen Angelegenheiten respektiren; die Einheit Deutschlands ist auf diese Weise so vollständig er­reicht, daß selbst andere Staaten, wie Holland, Däne­mark rc. sich geneigt fühlen könnten, dem deutschen Bunde sich anzuschließen.

Aber dies eine Beschränkung der Souverainetät der einzelnen Bundesstaaten nur zu nennen, geschweige denn im Reichsgrundgesetz als eine solche zu sanctioniren, kann nur, und zwar mit vollem Recht, die so erfreulich begin­nende Annäherung der deutschen Staaten zu einem Reiche wieder in Frage stellen.

Nach Artikel III. B. soll der Reichstag aus zwei Kam­mern, einem Oberhaus und einem Unterhaus bestehen. Diesen Antrag macht der Entwurf, während in mehreren Staaten die Abschaffung des Zweikammersystems beabsichtigt wird! Die Bundesgesetzgebung soll demnach durch eine Ver­tretungsform bewirkt werden, die man in und außer Deutsch­land, auch in den vereinigten Staaten von Amerika, im­mer unerträglicher findet. Der Entwurf ist der englischen Verfassung nachgebildet. Die gelehrten Herren oder der gelehrte Herr, welcher ihn abgefaßt hat, beweist damit allerdings, daß er die englische Reichsverfassung kennt und ein Verehrer derselben ist. Aber es wird auch wieder da­durch bewiesen, daß selbst ein gelehrter deutscher Professor, und wenn er noch so viel. Geschichte kennt, geschichtliche Thatsachen deswegen noch nicht zu würdigen versteht. Was für Großbritannien bisher gut war, muß deswegen nun auch nicht für Deutschland gut sein, wo die Grundorgani­sation völlig verschieden ist. Großbritannien besteht nicht aus soverainen Staaten, wie der teutsche Bund, sondern die Angelegenheiten aller Theile jenes Reiches wurden von jeher durch ein Centralgouvernement von London aus verwaltet. Diesen mächtigen Unterschied haben die Herren Abfasser des Entwurfs gänzlich übersehen. Andere Punkte des Entwurfs sind aber eben so wenig stichhaltig, als diese, und verdienen eine eben so scharfe Kritik.

Politisch ists aber eben so wenig, dermalen einen erblichen deutschen Kaiser zu schaffen; denn unbedingt wür­den wir dadurch einen allgemeinen Krieg veranlassen, der