Die freie Presse.
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9i= 28. Dienstag, den 16. Mai 184-8.
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Landtagsangelegenheiten.
Aus dem Bericht des Rechtspflege-Ausschusses über eine Eröffnung hoher Staatsregierung in Betreff der Einführung des öffentlichen und ntündlichen Gerichtsverfahrens mit Anklage und Geschwornen.
In der öffentlichen Sitzung vom 29 v. M. hat die Kurfürstliche Landtagskommission in Beziehung auf die, in der landesherrlichen Verkündigung vom 7. März L I. enthaltene Zusicherung, die Einführung des öffentlichen und mündlichen Gerichtsverfahrens, des Anklageprozesses und des Instituts der Geschwornen betreffend, folgende Eröffnung gemacht:
»Gesetze, welche den vorbemerkten Gegenstand erschöpfen, würden in vollständigen Prozeßordnungen bestehen, und es würde damit eine theilweise neue Organisation der Gerichtsverfassung verbunden werden müssen. Es habe sich aber seit jener allerhöchsten Verkündigung als nicht zweifelhaft herausgestellt, daß die demnächstige Reichsgesetzgebung auch auf die Ertheilung gleichförmiger, für die sämmtlichen deutschen Staaten gültiger Prozeßgesetze sich erstrecken werde; wodurch dann die neuen Prozeßordnungen, wenn solche auch vorher mit einem nicht unbedeutenden Aufwande von Arbeitskräften zu Stande gebracht werden sollten, doch sofort wieder außer Kraft gesetzt werden würden. «^
»Ueber dies hinsichtlich einer jetzt zu unternehmenden Abfassung der gedachten Gesetze sich darbietcnde Bedenken wünsche die Regierung die Ansicht der Ständeversammlung zu vernehmen.«
Der Ausschuß für Rechtsgegenstände, welchem die Ständeversammlung jene Eröffnung überwiesen hat, hält es für unthunlich, die Erfüllung der landesherrlichen Zusage aus irgend welchem Grunde zu vertagen. Die landesherrliche Verkündigung vom 7. März l. I. sagt ausdrücklich, daß »den alsbald einberufenen Landständen ein Gesetzentwurf« . . "in Beziehung auf die Einführung des öffentlichen und mündlichen Gerichtsverfahrens, des Anklageprozesses und des Instituts der Geschwornen« vorgelegt werden würde; die landesherrliche Verkündigung vom 11. März l. J. wiederholt, daß »die durch (die) Verkündigung vom 7. dess. M. zugesicherten . . . Gesetzentwürfe ... der dermaligen Ständeversammlung vorgelegt werden sollen.« Was der Landesherr im gerechten Vertrauen auf die Thätigkeit der
Ministerien und der Ständeversammlung dem Lande versprochen, daß muß so bald, als es nur möglich ist, ins Werk gesetzt werden; weder die Ministerien, noch die Ständeversammlung dürfen, wo es die Auslösung des landesherrlichen Wortes gilt, eine Arbeit scheuen, wäre diese auch über kurz oder lang eine vergebliche.
Allein, wenn es allerdings demnächst eine Hauptaufgabe des deutschen Parlaments sein würde, dem gesamm- ten Vaterlande durch ein gemeinschaftliches Recht und Gerichtswesen die tiefinnerste Einheit zu gewähren, wenn kein Zweifel darüber zulässig ist, daß dies auf der Grundlage der Mündlichkeit, Oeffentlichkeit und in Strafsachen des Anklageprozesses mit dem Institut der Geschwornen geschehen wird, so ist das doch für ganz Deutschland so leicht, amch wohl so bald noch nicht gethan. Die konstituirende Reichsversammlung hat ungeheure Fragen zu lösen, ein Theil derselben überträgt sich vielleicht noch auf den ersten, wirklichen Reichstag, — auf so unbestimmte Zeit würde wohl die Einführung des unserm Lande eigens versprochenen Gerichtsverfahrens nicht verschoben werden dürfen.
Eine ganz besondere Erwägung verdient auch noch das Folgende:
Es ist in der, der gegenwärtigen Berichtserstattung zum Grunde liegenden Eröffnung sehr richtig bemerkt, daß von der Einführung neuer Prozeßordnungen eine neue Organisation der Gerichtsverfassung unzertrennlich ist.
Wenn man mit deren Einrichtung und den darauf abzielenden Untersuchungen warten wollte, bis der Reichstag die Prozeßordnungen vollendet hätte, so würde dann wieder eine geraume Zeit vergehen, ehe die letzteren in Gebrauch genommen-werden könnten. Der Rechtspflege-Ausschuß ist daher der Meinung, daß man die Umgestaltung der Gerichtsverfassung jeden Falls jetzt schon in Ueberlegung nehmen muß, indem er davon ausgeht, daß dies keineswegs so genau von den einzelnen Bestimmungen, sondern vielmehr von dem Wesen des künftigen Verfahrens im Ganzen abhängig ist.
Der Rechtspflege-Ausschuß ist aber auch weiter der Ansicht, daß man ein Verfahren sofort wieder einführen könne, welches eben in unserm Lande schon einmal bestanden hat. Was man im Jahre 1807 unter dem Beirath kurhessischer Rechtsgelehrter für möglich hielt, wird man heute nicht für unmöglich halten dürfen; was im Jahre 1808 praktisch geworden war, das möchte auch wohl jetzt ohne große Schwierigkeit sich ausführen lassen.