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Die freie Presse.

Zeitschrift für Unterhaltung, Staats- und Volksleben.

R- 23 Dienstag, den 9. Mai 1848.

Der Preis dieses wöchentlich dreimal erscheinenden Blattes ist halbjährlich I Thlr. 15 Sgr. — Man abonnirt bei allen löbl. Postämtern des Jn- und Auslandes. — Bekanntmachungen die Zeile 1 Sgr.

Geschichtlicher Rückblick. 1830—1831.

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Landstände zeigten sich bereits im 13. Jahrhundert mit entscheidendem Einfluß in Hessen thätig und das bei allen öffentlichen Angelegenheiten von Wichtigkeit. Die Fürsten vermochten in Hessen, wie anderwärts in Deutschland, nichts, mit ihrer Mitwirkung dagegen Alles. Anfangs hatten Hessen- Kassel und Hessen-Darmstadt, ihrer Trennung ungeachtet, gemeinschaftliche Landtage, die bald im Hessen-Kasselschen, bald im Hessen-Darmstädtischen gehalten wurden. Seit 1628 kamen sie außer Gebrauch. In den Hessen-Kasscl- schen Landen insbesondere, unter denen Schaumburg eine eigene, Hanau dagegen gar keine landständische Verfassung batte, gehörten zu den Landständen die Prälaten (der Landkointhur der Ordensballei Hessen in Marburg, die Stifter Kaufungen und Wetter, die Sammt-Hospitale Haina, Merxhausen, Hofheim und Gronau und die Uni­versität Marburg), die Ritterschaft (nach den sog. Strom­bezirken: Fulda, Diemel, Schwalm, Werra lind Lahn) und die Städte nach denselben Strombezirken. (Schweins­berg, Karlshafen und Großalmerode hatten keine Landstand­schaft, wohl aber St. Goar, obgleich es zu keinem Strom­bezirk gehörte.) Es gab große und engere Landtage. Zu jenen erschienen sämmtliche Prälaten (unter diesen wenig­stens zwei Deputirte der Universität), sämmtliche Glieder der Ritterschaft und von jeder landschaftsbcrechtigten Stadt ein oder mehrere Deputirte; zu diesen dagegen, in der Regel, außer dem Landkomthur nur ein Obervorsteber der adelichen Stifter, ein Deputirter der Universität und ein ritterschaftlicher und ein landschaftlicher (städtischer) Deputirter von jedem Strom, nach freier Wahl; nur von dem Diemel-, Schwalm- und Lahnstrom mußten stets der Bürgermeister (von Cassel, Homberg und Marburg) erschei­nen. Protestantisches Glaubensbekenntniß war seit 1755 Bedingung der Landstandschaft, nur der Landkomthur konnte auch katholisch sein. Die Landstände übten zwar in allen Angelegenheiten wesentlichen Einfluß aus, als un­bestrittenes Recht stand ihnen aber nur die Verwilligung der Steuern zu, durch deren Verweigerung sie jedoch auch andere Wünsche (Desiderien), namentlich auch hinsichtlich der Gesetzgebung, durchzusetzen wußten, obwohl ihnen an dieser kein eigentlicher Antheil rechtlich zustand, indem ihre Zustimmung bei keinem Gesetze zur Gültigkeit desselben erforderlich war.

Die landständische Verfassung der Grafschaft Schaum­burg beruhte auf denselben Bestandtheilen (aus den Prä­laten sdie Stifter Möllenbeck, Eschbeck und Obernkirchens, einem ritterschaftlichen Deputirten und den Deputirten der Städte Rinteln, Oldendorf, Obernkirchen, Sachsenhagen und Rodenberg) und auf denselben Rechten, wie die Hessen- Kasselsche. Die Kasselschen Landstände sowohl als die Schaumburgischen hatten einen eigenen Consulenten, der bei diesen Landsyndikus hieß. Die Berufung, welche an keine bestimmte Zeitfrist gebunden war, sowie die Vertagung, Auflösung oder Verabschiedung geschah durch den Landes­herrn. Die Kasselschen Stände bildeten zwei (die Ritter, und Städte-Kurie) beziehungsweise drei Kurien (die Präla­ten-, Ritter- und Städte Kurie), deren Präsident der Erb­marschall war; es wurden jedoch auch Plenarsitzungen ge­halten.

Diese landständische Verfassung, deren Wirksamkeit aber mit dem Steigen der landesherrlichen Macht immer mehr abnahm, bestand bis 1806, wo Hessen-Kassel ein Theil des Königreichs Westphalen wurde und an der Verfassung dieses Staates (vom 15. November 1807) Antheil hatte. Der Kurfürst Wilhelm I. stellte aber, vermöge der bei dem Beitritte zu der großen Allianz übernommenen Verpflichtung, bald nach seiner Rückkehr die alte Verfassung wieder her und räumte sogleich den Bauern das Recht ein, zu dem auf den 1. März 1815 berufenen Landtage fünf Deputirte nach den fünf Strömen abzuordnen. Dieser Landtag wurde auch wirklich am 1. März 1815 eröffnet, indem zwei Depu­tirte von den Prälaten, fünf von der Ritterschaft, acht von den Städten und fünf von dem Bauernstande zu dem­selben erschienen waren. Allein Mißhelligkeiten von mancher­lei Art, namentlich die verlangte vollständige Wiederherstellung der alten Standesvorrechte, insbesondere der Patrimonial­gerichtsbarkeit, welche die westphälische Verfassung mit den Feudalrechten aufgehoben hatte und der Kurfürst trotz der Nichtanerkennung der westphälischen Regierung, aufgehoben ließ; die verlangte Feststellung des Staatsvermögens, zu welchem. man auch die englischen Subsidiengelder reklamirte, die ohne Mitwirkung der alten Stände erfolgte Berufung des Bauernstandes, die begehrte "»Festsetzung einer der Vet: ist und den Erfahrungen der Zeit entsprechenden Lan- deskönsiltution« re. führten bald die Vertagung des Land­tages (2. Juli 1815) herbei. Dieser versammelte sich zwar wieder (15. Febr. 1816), es kam aber auch jetzt kein Resul- 1 tat zu Stande, indem dieselben Mißhelligkeiten sortdauer-