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»16. April c. Nr. 670 hierneben zugefertigt, um dasselbe »der hohen Ständeversammlung mitzutheilen, und darauf »die Forderung eines außerordentlichen Kredits von 250,000 »Thlr. zu gründen, und zu erklären, daß davon und nach »Maaßgabe des eintretenden Bedürfnisses werde Gebrauch »gemacht werden.«
Der Kostenanschlag unterscheidet zwischen den vorübergehenden und den monatlich wiederkehrenden Ausgaben. Zu jenen, worunter man die zu verstehen haben wird, welche nur einmal gemachr zu werden brauchten, werden gerechnet:
1) Ankaufskosten von 70 Trainpferden zur
Bespannung der Munitionswagen, â 110
Thlr. per Stück....... 7700 Thlr.
2) Marschzulage für die in den Monaten
März und April verschickten mobilen Ko
lonnen rc.......... 6000 Thlr.
Was den erstern Posten betrifft, so ist es bekannt und entspricht anerkannten Grundsätzen, daß die Bespannung für das sog. Armeefuhrwesen erst dann beschafft wird, wenn man wirklich dessen bedarf. Auf diese Einrichtung bezieht sich namentlich das Gesetz vom 30. März 1843 »über die »Aushebung der, im Falle einer Mobilmachung des Bun- »deskontingents zur Ergänzung der Kriegsstarke erforder- »lichen Pferde für die Kavallerie, die Artillerie und das »Armeefuhrwesen.« Der Ausschuß hat daher gegen den Posten von 7700 Thlr. nichts zu erinnern
Der andere, von 6000 Thlr. Marschzulagen für die in den Monaten März und April verschickten mobilen Kolonnen rc., wird einer demnächstigen genauern Berechnung und Nachweisung unterliegen müssen. Zu den monatlich wiederkehrenden Ausgaben gehört sodann:
3) Mehrausgabe an Löhnung für die seit dem 2. März zum Dienst einberufene volle Aktivstärke der Infanterie 16,046 Thlr. 21 Sgr. 6 Hlr.
4) Marschzulage für das auf Bundesrequisition nach dem Süden von Deutschland entsendete mobile Korps, bestehend aus 64 Bataillonen Infanterie, 6 Eskadrons Kavallerie, 2 Batterien Artillerie mit einer Pionnier- Ablheilung u. d. Kommandostäbe 14,303Tbl.25 Sg.
5) Löhnung rc. für die einberufene Reserve-Mannschaft des aktiven Korps....... 6000 Thlr.
Dieser letztere Posten erscheint wiederum nur als ein Verlag, der demnächst genauer zu berechnen und nachzuweisen sein wird, der 3te und 4te dagegen wird genau kalku- lirt sein; der monatliche Bedarf ergiebt sich nach dem Verhältniß der drei Posten 3, 4 und 5 zusammen auf
36,550 Thlr. 16 Sgr. 6 Hlr. Für sechs Monate angeschlagen macht das
219,303 Thlr. 9 Sgr. dazu Posten 1 ..... 7,700 „ — „
und Posten 2 ..... 6,000 „ — „
überhaupt . . . 233,003 Thlr. 9 Sgr. wonach ungefähr der geforderte Kredit von 250,000 Thlr. bemessen zu sein scheint. (Schluß folgt.)
Antrag der Deputirten Henkel, Rei nicke.,. Vietor, Gundlach, Kaiser, Scheffer 1., Sche§ fer II., Sunkel, Ziegler, Reischauer, Pfeiffer, König, Specht, Lederer, Winncberger, Seyl, Hoos,
Bierner, Eissengarthen und Knobel, die dringendsten Reformen des dermaligen Rechtszustandes betreffend.
(Fortsetzung.)
4) Soll es Ruhe und Ordnung wieder im Lande geben, so muß sofort die allgemeine Volksbewaffnung ins Leben treten und den Gemeindebehörden die Lokalpolizei, welche sie Jahrhunderte lang gehabt haben, wieder anvertraut werden. Es lassen sich diese Dinge mit wenig Worten gesetzlich einrichten. Die Organisation der Bürgergarden der Landgemeinden wird der der Städte ähnlich verfügt, so daß mehrere Gemeinden eine Kompagnie, Bataillon, Regiment bilden. Sie erhalten sofort Musketen. Man unterscheidet zwei Aufgebote, zieht die Jugend schon mit dem 18ten Lebensjahre heran, um ihren Eifer zu befriedigen und sie von irregulären Dingen abzuhalten. Die Polizei und deren unteres Personal gehe auf die Gemeinden über, die Gehalte trägt vorerst wie bisher die Staatskasse. Die höheren Polizeibeamten werden überflüssig und entweder sonst verwendet oder ziehen ihren Gehalt als Pension. Nur die Volksbewaffnung und Polizeigewalt giebt den Gemeindebehörden die Kraft zum Schutze der öffentlichen Ordnung, giebt dem Volke Muth und Vertrauen und gewährt Garantie gegen Militär- oder andern Despotismus. Das ganze Volk muß das Heer sein, wenn auch in verschiedenen Aufgeboten, und muß seine Freiheit gegen innere und äußere Feinde selbst vertheidigen. Nicht muß dasselbe als die wehrlose Heerde erscheinen, die das Militär gleichsam wie der Hund bewachen oder zu Paaren treiben müßte. Um volles Vertrauen zu genießen, müssen die Bürgergarde-Offiziere, gleich den Ortsvorständen, frei gewählt werden und keiner Bestätigung bedürfen.
5) Wenn Recht und Rechtsschutz der höchste Zweck des Staates ist, so muß vor allen Dingen die Justiz rein und untadelhaft dastehen, von jedem Verdacht der Zugänglichkeit und Parteilichkeit frei sein. Wenn aber gar das höchste Gericht zugleich Staatsgerichtshof sein und über die Angriffe der Minister gegen die Verfassung entscheiden soll, so muß es ganz und gar außer dem Bereiche deren Einflusses stehen, von denselben weder besetzt werden, noch durch Versagung oder Ertheilung höherer Gehaltsklassen, oder durch Versetzungen deren Willkür unterworfen sein. Daher ist es höchst nöthig, daß sofort das Gesetz über Besetzung des Ober-Appellanonsgerichts vorgelegt werde, welches den Landständen die Besetzung dieses Gerichts einräumt, die Appellationsräthe nach dem Alter in die höheren Gehaltsklassen einrücken läßt und dieselben für unversetzbar erklärt. Auch müssen sie weder bei Hof erscheinen, noch Orden annehmen, noch mit den Ministern vertrauten Verkehr haben dürfen. Das Gesetz muß zugleich den Ständen die vollständig neue Besetzung dieses ganzen Gerichts für jetzt ein- räumen, damit die Probe gemacht werden kann, ob und welche Mitglieder desselben das öffentliche Vertrauen genießen oder welche nicht, die dann ausscheiden und anders verwendet werden oder ihren Gehalt als Pension fortbeziehen müßten. Weit lieber eine Anzahl tausend Thaler jährlich mehr bezahlt, als ein Ober-Appellationsgericht, zu dem mnn kein unbedingtes Vertrauen hegt, denn das ist der nagendste Wurm am Herzen des Volks, welchen zu entfernen kein Opfer gescheut werden darf. (Schluß folgt).
Kassel. — Verantwortlicher Redacteur und Verleger: S. Hahndorf. — Druck der Estienne'schen Buchdruckern