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rechtlichen Entscheidung gewahren wollte, während die um Rechtshülfe angegangene Bundesversammlung sich für in­kompetent erklärte.

Es ist dieser Gegenstand in neuester Zeit bei der gegen­wärtigen Ständeversammlung sowohl durch den Antrag des Unterzeichneten, die Aufgaben des jetzigen Landtags betreffend (Beil. 154), als durch mehrere Eingaben von Privatpersonen, welche dein Desiderien - Ausschüsse zur Be­richtserstattung überwiesen worden sind, auf's Neue zur Sprache gebracht worden, und es ist auch vollkommen ein­leuchtend, daß die jetzige Ständeversammlung solchen nicht auf sich beruhen lassen kann, sondern mit allem möglichen Nachdruck wieder aufnehmen muß.

Die Ansprüche des Landes auf die fraglichen Güter und Revenüen sind bei frühern Gelegenheiten bereits so aus­führlich und gründlich dargelegt worden, daß der Desiderien- Ausschuß, für welchen ich über die erwähnten Anregungen zur endlichen Herbeischaffung der Rotenburger Quart zu berichten habe, es für überflüssig hält, sich damit nochmals zu befassen, vielmehr mit einer Verweisung auf die frühern Landtagsverhandlungen sich begnügen zu können glaubt. Es hat namentlich der Unterzeichnete in seinem Vortrage in der Sitzung vom 4. Januar 1848 (Nr. 27 der Landtags- Verhandlungen) eine Uebersicht des formellen Ganges der Sache geliefert und alle Materialien zur rechtlichen Beur­theilung der Sache sind in der dort erwähnten, an die Bundesversammlung gerichteten, in den Akten enthaltenen Denkschrift vom 6. Juli 1838 nebst Anlagen zusammen- gedrängt, welchen der Unterzeichnete in seinem Anträge vom 11. Febr. 1848 (Beil. 148 d. Landt. Verh.) noch Einiges hinzugefügt hat. Wem die Sache nicht ohnehin schon ge­nügend bekannt ist, wird sich dort hinreichend darüber un­terrichten können. Der Ausschuß aber hält sich zu dem Anträge berechtigt:

die Staatsregierung zu ersuchen, darauf hinzuwirken, daß die Verordnungen vom 20. Juli 1838, wodurch der Staatskasse nur ein geringer Antheil von den Re- venüen der Rotenburger Quart zugestanden wird, die­selben übrigens aber der Verwaltung einer neu ge­schaffenen sogenannten Hofdomänenkammer übergeben werden, sofort wieder aufgehoben und sämmtliche ehe. malige Apanagegüter und Revenüen des ausgestorbenen Hauses Hessen-Rotenburg alsbald der Staats-Finanz­verwaltung überwiesen werden.

Kassel, am 19. April 1848. Henkel.

Gesetz-Entwurf, die Mitwirkung der Land­stände bei der Besetzung des Ober-Appella­tionsgerichts betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst und souveräner Landgraf von Hessen rc. rc. ertheilen nach Anhörung Unseres Gesammt - Staatsmini­steriums und mit Zustimmung der getreuen Landstände nachstehendes Gesetz:

§. 1. Bei der Besetzung Unseres Ober-Appellations- gcrichtes soll den Landständen eine Mitwirkung in der Art zustehen, daß die Ernennung zu den erledigten Stellen eines Ober-Avpellationsrathes von Uns abwechselnd in dem

einen Falle ohne den Vorschlag der Stände-Versammlung oder deren ständigen Ausschusses und in dem andern Falle auf deren Vorschlag geschiehet.

§. 2. Fn allen Fällen, wo die Besetzung der Stelle auf landständischen Vorschlag erfolgt, hat Unser Justiz- Ministerium von der eingetretenen Erledigung den Land­ständen oder, wenn diese nicht versammelt sind, dem stän­digen Ausschüsse, unter Mittheilung eines von Unserm Ober-AppeUationsgerickte aufzustellenden Verzeichnisses von vier zu jenem Amte befähigten Personen, Nachricht zu er­theilen; worauf dann von der Stände - Versammlung, be­züglich deren ständigem Ausschusse, binnen sechs Wochen, vom Tage der gedachten Benachrichtigung an, der Vor­schlag an Unser Justiz-Ministerium einzusenden ist.

§ 3. Die Bestätigung des hierauf Vorgeschlagenen er­folgt ohne Weiteres, wenn derselbe eine der vom Ober» Appellationsgerichte bezeichneten Personen ist. Würde aber eine andere Person in Vorschlag gebracht, so soll zuvor eine gutachtliche Aeußerung Unseres Ober: AppeUalionsge- richtes eingezogen und falls darin Bedenken gegen den Vorschlag erhoben würden, dieselben den Landständen, be­züglich dem ständigen Ausschüsse mitgetheilt werden, welche sodann binnen weitern vier Wochen sich zu erklären haben, ob sie gleichwohl auf dem gethanen Vorschlag beharren, oder ob und welche andere Person aus den ihnen bereits bezeichneten sie in Vorschlag bringen.

In dem einen wie in dem andern Falle wird die Be­stätigung des' Vorgeschlagenen erfolgen.

§. 4. Die nächste Anstellung eines Oberappellations- rathes nach der Verkündigung dieses Gesetzes wird auf den Vorschlag der Ständeversammlung oder deren ständigen Ausschusses Statt finden. Urkundlich rc.

Tages-Chronik.

Aus Schleswig-Holstein haben wir keine weiteren Nachrichten. Die deutschen Truppen sind bis Hadersleben vorgerückt. In Rendsburg und Kiel liegen allein an 600 verwundete Dänen.

Aus Baden ist ebenwohl nichts von Wichtigkeit vor- gefallen. Unsere Truppen sind allenthalben, sobald sie nur die kurhessische Grenze überschritten hatten, mit Jubel be- grüßt worden und das nahm schon in Friedberg seinen Anfang. In Darmstadt, wo einige Eskadrons Husaren durchkamen, wurden die Pferde theils im Marstall , theils in der Ehevauxlegers Kaserne untergebracht. Die darm­städtischen Chevaurlegers besorgten unsern Husaren die Pferde und beim Abmarsch erhielt jeder Soldat vom Großherzog einen Gulden Reisegeld. Eben so war die Aufnahme in Frankfurt, wo unsere Truppen singend einzogen, worüber die Herren Frankfurter ganz entzückt sind. Mannheim und Karlsruhe stehen all diesen nicht nach. Die Jäger liegen in Frei­burg. In einem Gefecht sind sie bis jetzt noch nicht gewesen.

— Se. Königl. Hoh. der Kurfürst haben heute an die S tänd eversa mmlung die Erklärung ob= geben lassen, die Rotenburger Quart derStaats- verwaltung unter Vorbehalt des einst zu betre­tenden Rechtswegs abtreten zu wollen.

Kassel. — Verantwortlicher Redacteur und Verleger: S. Hahndorf. — Druck der Estienne'schen Buchdruckers.