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Central-Comitè sich in Frankfurt bilde, wo es mit den dortigen Abgeordneten Schleswig-Holsteins und der übrigen deutschen Ländern, sowie mit der Bundes- und National- Versammlung in leichter Weise zusammen wirken könnte. Gerne werden wir bereit seyn, uns an ein derartiges, dort etwa sich bildendes Central-Comitè anzuschließen. Erforder­lichen Falls sind wir aber auch in Berücksichtigung der Lage Cassels in der Mitte Deutschlands erbötig, unser Comite den übrigen deutschen Comitès für Schleswig-Holstein zu einem solchen Centralpunkte anzutragen. —

Indem wir wiederholt unsere Bereitwilligkeit erklären, mit allen unseren Kräften der Schleswig-Holsteinschen Sache zu dienen, bitten wir uns baldigst davon in Kenntniß zu setzen, in welcher Weise wir nach Ihrem Dafürhalten am angemessensten vorsebreiten können. Schließlich bemerken wir, daß eine Schaar von jungen Männern bereit ist, nach Schleswig-Holstein zu ziehen, wenn von unserer Seite ihnen die erforderliche Ausrüstung verschafft wird.

In der Vertretung einer großen deutschen Sache Ihnen aufs Innigste verbunden, beharren wir hochachtungsvoll und ergebenst

Das für Schleswig-Holstein gewählte Comité und für dasselbe der leitende Ausschuß.

Kassel, am 14. April 1848.

Landtagsangelegenheiten.

Gesetz über die Wahl von National- Vertretern.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm, Kur­fürst von Hessen rc. rc., nach Ansicht des durch die Bun­desversammlung am 30. März 1848 gefaßten Beschlus­ses, demzufolge die Bundesregirrungen aufgefordert sind, Wahlen von National-Vertretern anzuordnen, welche am Sitze der Bundesversammlung zusammen zu treten haben, um zwischen den Regierungen und dem Volke das deutsche Verfassungswerk zu Stande zu bringen, ertheilen nach Anhörung Unseres Gesammt-Staats­ministeriums und mit Zustimmung der getreuen Land­stände folgendes Gesetz:

1) Es sind eilf National-Vertreter zu wählen. — 2) Die Abgränzung der eilf Wahlbezirke ist in der Anlage bestimmt. — 3) Wählbar ist jeder volljährige selbstständige deutsche Mann. — 4) An der Wahl nehmen alle volljährigen selbst­ständigen Staats-Angehörigen Theil. — 5) Als selbststän­dig ist derjenige nicht zu betrachten, über dessen Vermögen ein gerichtliches Concursverfahren entstanden ist, so lange nicht völlige Befriedigung der Gläubiger statt gefunden hat, auch derjenige nicht, welcher unter Curatel oder in Kost und Lohn eines Andern stehet. — 6) Ausgeschlossen von der Wahlberechtigung und Wählbarkeit sind diejenigen, welche, ohne von der Anschuldigung völlig freigesprochen zu seyn, wegen solcher Vergehungen vor Gericht gestanden haben, die entweder nach gesetzlicher Bestimmmung oder nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu halten sind. — 7) Zum Wahltermine wird der 18. April 1848 bestimmt. Wenn sich bei dem Ausfall eines National-Vertreters eine andere Wahl nöthig macht, so wird dazu ein weiterer Ter­min durch Unser Ministerium des Innern bestimmt. — 8) Am Wahltage wird von jedem Wahlberechtigten bei dem

Gemeinderath seines Wohnortes ein Volksvertreter münd­lich zu Protocoll vorgeschlagen. — 9) Die Ausbleibenden verlieren ihr Wahlrecht. — 10) Die Zahl der Stimmen, die auf die verschiedenen, in Vorschlag gebrachten Perso­nen fielen, ist im Protocolle besonders anzrimerkcn. - 11) Die Einsicht des Protokolls steht jedem Wahlberechtig­ten frei. — 12) Die Ermittelung des Gewählten nach dem Ergebnisse der Wahlprotocolle eines Wablbezirkes wird be­wirkt für den I. Wahlbezirk durch den Stadtrath zu Cassel, für den II. durch den Stadtrath zu Eschwege, für den HL durch den Stadtrath zu Hofgeismar, für den IV. durch den Stadtrath zu Fritzlar, für den V. durch den Stadt­rath zu Hersfeld, für den VI. durch den Stadtrath zu Melsungen, für den V1L durch den Stadtrath zu Ziegen­hain, für den VHI. durch den Stadtrath zu Marburg, für den IX. durch den Stadtrath zu Fulda, für den X. durch den Stadtrath zu Hanau, für den XL durch den Stadtrath zu Gelnhausen. — 13) An diese Stadträthe sind ungesäumt die Wahlprotocolle aus dem gcsamm- ten Wahlbezirke einzusenden. — 14) Die Stimmen, welche in einem ganzen Wahlbezirke auf eine Person gefallen sind, werden zusammengezählt. Als gewählt ist zu be­trachten, wer die meisten Stimmen erhalten hat, oder für wen bei Stimmengleichheit das Loos entscheidet. — 15) Wenn Jemand in mehreren Bezirken die Mehrheit der Stimmen erhalten hat, so ist derselbe in demjenigen Bezirke als gewählt zu betrachten, wo ihm die größere Zahl von Stimmen zugefallen ist. In den anderen Bezirken wird dann (s. §. 7, Satz 2) zu einer weiteren Wahl geschritten. — 16) Für den Gewählten ist durch den betreffenden Stadtrath ein Legitimations- Zeugniß auszrifertigen. 17) Die Kosten der Wahl werden aus der Staatskasse bezahlt. —

Anlage zum §. 2 des Gesetzes über die Wahl von National-Vertretern.

(Abgrenzung der Wahlbezirke.)

Der L Wahlbezirk enthält: 1) das Stadtgericht Cassel und 2) das Landgericht Cassel. — Der II. Wahl- bezirk bestehet aus: 1) dem Landgerichte Schmalkalden, 2) dem Justizamte Brotterode, 3) dem Just. Herrenbrei­tungen , 4) dem Just. Steinbach-Hallenberg, 5) dem Just. Abterode, 6) dem Just. Bischhausen, 7) dem Just. Esch­wege I., 8) dem Just Eschwege II., 9) dem Just. Netra und 10) dem Just. Wannfried. — Der III W ah l b ezi rk begreift: 1) das Landgericht Rinteln, 2) das Justizamt Obernkirchen, 3) das Just. Oldendorf, 4) das Just. Roden­berg , 5) das Just. Hofgeismar, 6) das Just. Carlshafen und 7) das Just. Sababurg. — Der IV. W a h l b ezirk enthält: 1) das Just. Wolfhagen, 2) das Just. Naum­burg , 3) das Just. Volkmarsen, 4) das Just. Zierenberg, 5) das Just. Grebenstein, 6) das Just. Fritzlar, /) das Just. Gudensberg und 8) das Just Jesberg. — Der V. Wahlbezirk umfaßt: 1) das Landgericht Hersfeld, 2) das Just. Niederaula, 3) das Just. Friedewald, 4) das Just. Schenklengsfeld, 5) das Just. Rotenburg L , 6) das Just. Rotenburg II., 7) das Just. Nentershausen und 8) das Just. Sontra. — Der VI. Wahlbezirk begreift: 1) das Justizamt Melsungen, 2) das Just. Felsberg, 3) das Just. Spangenberg, 4) das Just. Witzenhausen, 5) das Just. Allendorf, 6) das Just. Großalmerode und 7).