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in dem Verhältniß zu dem durch die Wildhege bewirkten Schaden nicht in Betracht kommen. Ferner erstreckt sich der Wildschaden nicht blos auf die benachbarten Felder der Bauern, sondern nicht weniger auch auf die Waldkultur.

Vor allem ist es aber das Prinzip der Gerechtigkeit, welches die Staatsregierung nöthigt, auf dem Wege der Gesetzgebung dem Nothstände der Ackerbauern abzuhelfen, welcher, wie Egge na in der Sitzung der Ständever- sammlung vom 26. September 1831 sehr richtig bemerkte, unstreitig vorhanden ist, wenn der Landmann den wirk­samen Schutz für seine Felder mittelst der Jagd blos von der Laune des durch das Jagdregal berechtigten Jägers erwerben muß, während doch positive Gesetze sogar gegen Menschen zur Rettung des eignen Vermögens gestatten, die Selbsthülfe bis zur Tödtung des Beschädigenden aus­zudehnen.

- Das ist wenigstens nicht in Abrede zu stellen, daß der, welcher ein Schutzrecht ausschließlich in Anspruch nimmt, damit auch die Verbindlichkeit übernimmt, den Schutz zu gewähren, und daß jenes Recht ohne diese Verbindlichkeit nicht gedacht werden kann, man müßte denn behaupten wollen, das Jagdrecht sei nicht in der Absicht, dem Acker­bau Schutz gegen die wilden Thiere zu gewähren, sondern nur deshalb für ein Regal erklärt worden, um dem Lan­desherrn und einigen mit dem Regal konzessionirten Per­sonen das Vergnügen der Jagd zum Nachtheil des Acker­baues zu gewähren.

Wer aber auch eine solche Dienstbarkeit des Landmanns in Schutz zu nehmen geneigt sein sollte, wird doch der gesetzgebenden Gewalt die Befugniß nicht bestreiten wollen, einen so unnatürlichen Zustand zu endigen, in welchem wider Billigkeit und Menschlichkeit das Interesse, ja die Subsistenz der Landesbewohner der Leidenschaft einzelner privilegirter Menschen zum Opfer gebracht werden müßte. Oder soll die Gesetzgebung ruhig zusehen, wie allmählig die alte Verwilderung des Bodens zurückkehren wird?

Die Frage betreffend, auf welchem Wege dieser Noth­stand des Landmanns am sichersten zu beseitigen sei, hat man zunächst den historischen Gesichtspunkt ins Auge zu fassen. Nach den Volksansichten der ältesten Zeit und von dem Standpunkt des natürlichen Rechts aus betrachtet, gehören die wilden Thiere des Waldes und des Feldes zu den herrenlosen Sachen, deren sich Jeder bemächtigen kann. Das römische Recht, welches die Jagd auf wilde Thiere zu einer Art von Eigenthumserwerb machte, ist dieser An­sicht treu geblieben, in Deutschland scheint dagegen schon mit der Entstehung des Privateigenthums an Grund und Boden das Jagdrecht als ein Zubehör desselben angesehen worden zu sein; denn die ältesten deutschen Gesetze erklären die Eingriffe in dieses Recht des Eigenthümers für straf­bar. Die Jagd war ein Zubehör des landesherrlichen, gutsherrlichen oder städtischen Grundbesitzes; dagegen konnte in großen, noch nicht okkupirten Wäldern jeder Waffen­fähige die Jagd ausüben. Zwar hatten die Könige Bann­forsten, d. h. solche, welche Niemand bei Strafe des Kö­nigsbanns betreten durfte, aber ihren Forstbeamten war ausdrücklich verboten worden, zum Nachtheil des Privat- iegenthums die bestehenden Wildbahnen auszudehnen; das Jagdrecht war und blieb stets ein Zubehör des Grund­eigentbums und durfte zum Nachtheil eines andern Grund­eigenthümers nicht ausgeübt werden, bis im IGten Jahr­

hundert die wohlgefällige Theorie der damaligen Juristen vom Staatseigenthum der herrenlosen Sachen die Idee der Regalität des Jagdrechts, in Folge deren dasselbe nur vermittelst landesherrlicher Verleihung ausge­übt werden durfte, hier und da ins Leben rief. Diese Regaliensucht, welche, beiläufig zu bemerken, bei uns so­gar auf Gegenstände der Agrikultur, z. B. auf das Recht eine Schaafheerde anzulegen, und auf Gewerbe, z. B. wie das Oberappellationsgericht noch neulich erkannt hat, auf die Befugniß des Branntweinverkaufs ausgedehnt wor­den ist, hat unser altes gutes Recht verdrängt, welches in dem Jagdrecht nichts anderes, als einen Theil der Eigen­thumsrechte an Grund und Boden erkannte. Leider war freilich dieses Recht schon seit den ältesten Zeiten subjektiv gar sehr beschränkt, und hierin liegt zunächst der Grund des den Landmann drückenden Zustandes der Rechtslosig- keit. Durch eine Konstitution Kaiser Friedrichs (lib. II. f. 27. §. 5) war nemlich den Bauern das Tragen der Waffen und das Jagen wilder Thiere verboten; die waffen­fähigen Grundbesitzer übten in Folge dessen die Jagd zu­gleich auf den Gütern der nicht waffenfähigen Bauern. Unsere Ackerbauern sind aber nicht mehr, wie zu des Kai­sers Friedrichs Zeiten, Leibeigne; sie sind waffenfähige Staatsbürger, und eben dadurch so berechtigt, als befähigt, ihr Eigenthum gegen wilde Thiere zu schützen.

Geht man, wie Pfeiffer S. 92 a. a. O. bemerkt, von dem Grundsatz aus, daß Niemand schuldig sei, auf dem ©einigen und mit seinem Nachtheil das Wildpret eines Andern zu unterhalten, und daß demnach jeder Ei­genthümer das Wild, welches sich auf seinem Felde auf­halt und von seinem Eigenthum zehrt, fangen und schießen dürfe, so ergiebt sich hieraus von selbst, daß der Jagdberechtigte, welcher den Grundeigenthümer verhin­dert, auf solche Weise gegen Beschädigung seines Eigen­thums sich selbst zu schützen, indem ihm gerade das wirk­samste und allein vollständig ausreichende Mittel, das Schießen des Wildes, untersagt, eben aus diesem Grunde für allen Schaden, zu dessen Abwendung er um seines Vortheils willen jenen außer Stand setzt, selbst zu haften, vollkommen verpflichtet sei.

Besser aber noch, als burd) ein Gesetz über die unbe­dingte Verbindlichkeit der Jagdberechtigten zum Ersatz des Wildschadens, durch welches die mit der Abschätzung der häufig wiederkehrenden geringern Beschädigungen unzertrenn­lich verbundenen Plackereien nicht würden vermieden wer­den können, besser noch, als durch die ebenfalls beantragte Aufhebung des Jagdregals, durch welche gleichwohl das Gesetz über die Verbindlichkeit der Jagdeigenthümer zum Schadensersatz nicht unnöthig gemacht werden könnte, würde dem Landmann geholfen werden können vermittelst Zurückgabe des natürlichen Rechtes, sein Eigenthum gegen die Beschädigung der von einem Nachbar gehegten wilden Thiere, durch Fangen und Schießen derselben selbst zu schützen. Dieses Zugeständniß könnte unbeschadet der Rechte der Jagdberechtigten ertheilt, an dasselbe könnte z. B. die Vorschrift geknüpft werden, daß die erfolgte Erlegung eines Wildprets binnen einer kurzen Frist dem nächsten Forstbe­amten angezeigt werde, und zwar unter Androhung der auf die Entwendung eines fremden Eigenthums gesetzten Strafe.

Dieses Zugeständniß würde auch das erfolgreichste sein,