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nur Linderung des Uebels in Aussicht stellende landesherrliche Zusicherungen, noch das schon in dem Testament des Landgrafen Philipp, neben der an seine Söhne gerichteten Ermahnung, die Wildflur zu hegen, vorkommende Gebot: »daß, wo das Wildpret der Armuth zu großen Schaden »thue, dagegen Erstattung geschehen, oder etwas an »Renten, Zehnten und Zinsen erlassen werden solle«, geeignet gewesen sind, die gerechten Klagen des Landmannes zu beschwichtigen, hat die Erfahrung genugsam gelehrt.
In dem Landtagsabschied vom Jahre 1831 (§. 6 Nr. 16) wurde endlich der Antrag der Stände auf Vorlage eines Gesetzes über die Entschädigung für Wildschaden ausgenommen, die Feststellung der Entschädigungsverbindlichkeit der Jagdberechtigten jedoch von einem von dem Oberappellationsgericht einzuholenden Gutachten abhängig gemacht, woneben ferner beantragt wurde, den letztern bei überhand nehmenden Wildstand (was schon längst befohlen, aber nicht befolgt worden war) das Schießen des Roth- und Schwarzwildes auch zur Hegezeit zu gestalten, und zur Abwendung bedeutender Entschädigungen aus der Staatskasse sämmtliche zur Staatsverwaltung gehörende Jagden zu verpachten'(was Anfangs auch geschehen, nachher aber wieder unterlassen worden ist)
Wie das Gutachten des Oberappellationsgerichts ausgefallen sei, ist aus den praktischen Ausführungen des Oberappellationsraths Pfeiffer, B. III. S. 91 zc. zu entnehmen, woselbst dieser Nestor hessischer Rechtspflege seine Ansicht dahinausspricht: »Schon in der Anerkennung daß die Unterthanen sich den Wildfraß nicht als zufällige Folge des Jagdrechts gefallen zu lassen brauchen, liege die unbedingte Verbindlichkeit des Jagdherrn zum Ersatz des durch Wildfraß zugefügten Schadens, von dessen eigener Abwendung durch Schießen des Wildes er den Beschädigten verhindere; — aber noch von einer andern Seite her gelange man zu dem nemlichen Resultat; indem nämlich der Landesherr sämmtlichen Forstdienern das Schießen des Wildes zur gänzlichen Abwendung des Schadens von den Unterthanen zur amtlichen Pflicht mache, und sie deshalb mit Bestrafung und Schadensersatz bedrohe, eigne sich der Fall eines durch Wildfraß dennoch zugefügten Schadens völlig zu einem Anspruch an den Staat, wegen Verletzung der Privatrechte durch pflichtwidrige Handlungen seiner Beamten, um so mehr, als man den beschädigten Unterthanen nicht wohl eine unmittelbare Klage gegen die letzteren gestatten könne, und daher der von dem Landesherrn vorbehaltene Schadensersatz nur als Mittel zur Deckung des Schadens, welchen der Staat den Verletzten leisten müsse, zu betrachten sei.«
In Uebereinstimmung dieser von Pfeiffer ausgesprochenen Asincht legte der Landtagskommissar E g g e n a schon im September des Jahres 1831 den Ständen den Entwurf eines den Ersatz des Wildschadens betreffenden Gesetzes vor, in welchem die unbedingte Entschädigungsver- bindlichkeit der Jagdberechtigten ausgesprochen und selbst auf den durch Wechselwild verursachten Schaden (mit Vorbehalt des Rückanspruchs gegen den Jagdberechtigten, in dessen Revier dasselbe seinen Stand hat) ausgedehnt wurde. Die Besitzer der Felder sollten nicht schuldig sein, diese durch Befriedigungen vor dem Eintritt des Wildes zu sichern, nur Gärten, Weinberge und in dem Walde liegende Rottländer sollten Befriedigungen haben, den Jagdberechtigten
sollte dagegen überlassen bleiben, durch Umzäunung der Waldungen auf eigne Kosten den Austritt des Wildes zu verhindern, und durch Wildhüter dasselbe von den bebauten Grundstücken abzuhalten; — die bisher bestandenen Beschränkungen hinsichtlich der Hegezeit sollten aufgehoben, und nicht mehr als Einwand gegen die Entschädigungsverbindlichkeit benutzt werden dürfen; — hinsichtlich des Schwarzwildes sollten alle auf dessen Schonung abzweckende Vorschriften aufgehoben; außerhalb der Thiergärten sollte dasselbe so viel, als thunlich, ausgerottet werden; — für die an die Untergerichte ohne Unterschied verwiesenen Klagen auf Ersatz des Wildschadens und für das Schäz- zungsverfahren wurden zweckmäßige Formen und kurze Fristen festgesetzt; — aber das Fangen und Schießen des Wildprets bei Gelegenheit und unter dem Vorwand der Wildwacht sollte den Grundbesitzern bei Vermeidung der in dem Jagdstraftarif angedrohten Strafen nach wie vor untersagt bleiben, und die Wildwächter soll sich nur kleiner Schäferhunde bedienen dürfen.
Mit unbedeutenden Abänderungen wurde der Entwurf dieses Gesetzes von der Ständeversammlung angenommen, die Publikation desselben unterblieb jedoch in Folge des Eintritts Hassenpflugs in das Ministerium. Von dem Oberappellationsgericht soll ein zweites Gutachten eingeholt worden sein, und dieses zweite soll zu einem dem ersten Gutachten widersprechenden Ergebniß geführt haben, indem man auf das Jagdrecht, als Regal betrachtet, mit Eichhorn und Andern die Vorschriften des römischen Rechtes über Servituten angewendet habe.
(Schluß folgt.)
Landtagsangelegenheiten.
Der von der dermaligen Staatsregierun g den Ständen vorgelegte weitere Gesetzentwurf ist: III. G e s e tz, die Aufhebung mehrerer Abgaben betreffend. Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der Iste, Kurfürst und souveräner Landgraf von Hessen zc. rc.
ertheilen, nach Anhörung Unseres Gefammt- Staatsministeriums und mit Zustimmung der getreuen Landstände, nachfolgendes Gesetz:
§. 1. Die in der Anlage zu dem Finanzgesetze vom 22sten Januar d. J. unter Titel XIV. Nr. 3 der Einnahmen aufgeführten, bisher zur Staatskasse erhobenen Abgaben, als: Bürger-, Besitzer-, Ein - und Abzugsgelder, Meisterrechtsgebühren, von Messen und Jahrmärkten werden ' hiermit aufgehoben.
§. 2. Die Rückstände von den im §. 1 genannten Abgaben werden erlassen und sind daher niederzuschlagen.
Urkundlich rc.
Der Kriminal-Senat des kurfürstlich hessischen Oberappellationsgerichts zu Kassel, ertheilt in der Untersuchungssache wider den Kiefermeister Karl Herbold zu Kassel, wegen verbotswidrigen Reitens anf dem Friedrichsplatze und Widersetzlichkeit nachstehendes Erkenntniß :
Auf die, von dem Kiefermeister Karl Herbold zu