Die freie Presfe.
Zeitschrift für Unterhaltung, Staats- und Volksleben.
RL 1O. Dienstag, den 4. April 1848.
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Zagdrecht und Wildschaden.
Beachtungswerth vor allen in jüngster Zeit bei der Ständeversammlung eingegangenen Beschwerden sind unstreitig die des Landmanns über Mangel an genügendem Rechtsschutz gegen Wildschaden, welcher insbesondere die Grenzbewohner größerer Jagdreviere, empfindlicher drückt, als alle sonstigen bäuerlichen Lasten. Die Kosten der zur Abwehr des Wildes nöthigen Schutzwachen, welche drei und mehrere Prozente aller Erzeugnisse des Bodens betragen, kommen gar nicht in Betracht gegen die dem- ungeachtet alljährig wiederkehrenden Verheerungen der Felder. Abgesehen, daß den Wildwächtern die Anwendung wirksamer Mittel zur Abwehr des Wildes untersagt ist, können sie auch stets überall nicht gegenwärtig sein, und oftmals werden sie genöthigt, vor dem in großen Haufen heranziehenden Schwarz- und Hochwild die Flucht zu ergreifen. Kein Schmerz kann aber entmuthigender sein, als der des Landmanns, welcher unter Entbehrungen jeglicher Art im Schweife des Angesichts seinen Acker bestellt, und den Lohn seiner Arbeit erwartend, denselben nach und nach oder plötzlich vernichtet sieht, kein Schmerz kann empfindlicher sein, als der des in seinen Eigenthumsrechten tief Gekränkten über die Ungerechtigkeit der Gesetzgebung, welche gleichwohl mit schweren peinlichen Strafen ihn bedroht, wenn er wagen sollte, eines wirksamen Schutzmittels gegen den Feind seiner Erndten sich zu bedienen.
Eben so wenig gewährt das Gesetz dem Landmann einen genügenden Rechtsanspruch auf Entschädigung, eines- theils, weil die Verbindlichkeit des Jagdberechtigten zum Ersatz des durch Wildfraß verursachten Schadens von dem in der Regel sehr schwierigen, nur durch Sachverständige zu führenden Beweis der im Begriff höchst schwankenden Thatsache einer übermäßigen Hege des Wildes und eines dadurch verursachten Uebermaßes des Wildstandes abhängig gemacht wird, und anderntheils, weil der Anspruch des Beschädigten oftmals an den mit der Abschätzung des Schadens verbundenen Schwierigkeiten zu scheitern pflegt, und zwar nicht nur in dem Fall, wenn durch wiederholte, unbedeutende, dem durch die Schätzung entstehenden Kostenaufwand nicht entsprechende Beschädigungen nach und nach die ganze Erndte vernichtet wird, sondern auch alsdann, wenn die betreffende Behörde sich nicht willfährig bezeigt. So soll sich z. B. der Fall ereignet haben, daß
ein Beschädigter, welcher, weil der betreffende Jagdbeamte die Schadensbesichtigung zu weit hinausgeschoben hatte, den übrig gebliebenen Rest seiner Erndte, um nicht auch diesen von dem Wild verzehren zu lassen, nach vorangegangener Abschätzung des Schadens durch die Ortsschätzer, einscheuten ließ, deshalb seines Anspruchs auf Entschädigung verlustig erklärt wurde, während eben dieser Beamte einem Andern, welcher in dem nämlichen Fall der verzögerten Schadensbesichtigung die Frucht auf dem Halm stehen ließ, den Vorwurf machte, daß er dadurch den Schaden sich selbst zugezogen habe, und wegen schlechter Bcwirth- schaftung bestraft zu werden verdiene. Wieder berichtete derselbe Beamte in einem dem letztem gleichen Fall an den Oberhofjägermeister, daß die von dem Wild beschädigte in sogenannte Windhaufen ausgestellte Frucht von den Ziegen abgefresscn worden sei, obwohl an dem Orte, wo der Fall sich ereignete, eine Ziegenheerde gar nicht vorhanden war.
Nicht zu bewundern ist also, daß die Entschädigung des Landmannes wegen Wildschadens gar nicht als ein Rechtsanspruch, sondern als eine Gnadenbezeugung angesehen zu werden pflegt, nicht zu bewundern aber auch, daß jetzt, nachdem allgemeine Gercchtigkeitspflege vom Throne herab feierlichst zugesagt worden ist, von allen Seiten der Hülferuf wieder erschallt, welcher in früherer Zeit sehr oft schon gehört, aber noch niemals gehörig beachtet worden ist.
Zwar erfolgte schon in dem Landtagsabschied vom Jahr 1731 (Art. 8) auf das Desiderium der Stände wegen Verhinderung des den Unterthanen schädlichen Wildfraßes die landesherrliche Zusicherung: »daß in Zukunft allen »Orten, wo das Wild den Unterthanen in ihren Wiesen »und Feldern Schaden thue, beständigst mit dem Schie- »ßen fortgefahren, folglich diese heilsame gnädigste Dekla- »ration dergestalt in Wirklichkeit gesetzt werden solle, daß »des Wildfraßes halber die ferneren Beschwerden der Un- »terthanen gänzlich cefsiren würden«; — welche dem Lande gegebene Zusichernng in einer an die Forstbeamten ergangenen Vorschrift vom 17. Mai 1784 noch dahin ausgedehnt wurde, »daß das Roth-, Schwarz- und Reh-Wild- »pret, so oft dasselbe an Gärten, Feldern und Wiesen »Schaden thue, in allen Forsten des Landes zu jeder Zeit »ohne weitere Anfrage, soviel, als nöthig, zum Abschrecken »niedergeschossen und auf diese Weise aller Schaden abge- »wendet werden solle, und zwar bei Vermeidung gewisser »Bestrafung und allenfallsiger Schadensersetzun^g«; — daß aber weder diese und andere, nicht Abhülfe, sondern