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Die freie Presse.

Zeitschrift für Unterhaltung, Staats- und Volksleben.

91= 6» Sonnabend, den 25. März 1848*

Der Preis dieses wöchentlich dreimal erscheinenden Blattes ist halbjährlich 1 Lhlr. 15 Sgr. Man abonnirt bei allen löbl. Postämtern des Jn- und Auslandes. Bekanntmachungen die Zeile I Sgr.

Cins, was Noth thut!

Wie ist es möglich, daß Fürst und Volk einig, wie zufrieden sein können, wenn nicht allein Wahrheit, offene blanke Wahrheit in allen öffentlichen Dingen gesagt werden kann, sondern auch wirklich gesagt wird? Wie ist cs möglich, das Glück eines Volkes selbst durch dem Volke wohlgesinnte Minister irgendwie fest zu begründen, wenn nicht die vollstreckenden Hände, welche das wahre Brod des irdischen Lebens dem Volke unmittelbar reichen, wenn nicht die Vermittler zwischen Fürst und Volk, wenn nicht die Beamten selbst den Geist der Wahrheit erfaßt haben, worauf allein das wahre Glück des Fürsten, sich in der Liebe seines Volkes glücklich zu sehen, und das wahre Wohl des Volkes, sich in seinem Fürsten geliebt zu wissen, ja allein beruht. Dieses hohe, dieses langersehnte Ziel, daß das Volk in seinen echten und gerechten Wünschen, in seinen Begehren und Beschwerden nicht vergebens ruft, ferner nicht mehr allein steht, wird erreicht werden, wenn alle Beamten, alle ohne Ausnahme, sich in Freiheit und Selbstständigkeit unter dem Gesetze und in dem Gesetze, befreit von allen geheimen Schranken, frei nach Außen, frei nach Innen sich bewegen können. Ja! das Ver­trauen des Bürgers und des Landmanns zu den Dienern ein und desselben Staates, dem wir alle ohne Ansehn der Perfon mit gleichen Rechten und gleichen Pflichten angehö­ren muß von Neuem geboren, muß in einem neuen Tempel angebaut werden, wo Wahrheit, die Ein Gott ja ge­boten hat, herrschen soll, ein Tempel, in dem das Volk seine Stimme unverkümmert wieder erkennt, wenn sie nach Oben schallt.

Wohlan, ihr wackern Freunde der Wahrheit, laßt uns einmüthig einen Stein, ja einen Grundstein zum Tempel­bau legen, laßt uns sehen: »Eins, was Noth thut!«

I) Erlaß einer offenen Erklärung des Gesammt-Staats- Ministeriums an alle Oberbehörden, kraft deren das sog. Spionirsystem die geheime Angeberei überhaupt, vornehmlich aber bei den Staatsbeamten, als mit einer christlichen Regierung durchaus unverträglich, geradezu ge- brandmarkt, und den Oberbehörden nachdrücklichst anbe­fohlen wird, sämmtlichen in ihrem Wirkungskreise inbe­griffenen Beamten ein offenes Benehmen und Bewegen nach Oben und nach Außen hin anzuempfehlen, die sog. Unterbeamten im Streben nach Wahrheit im Dienste ohn- weigerlich zu unterstützen, und wo, und unter welcher

Larve ein verdächtiges Gesicht sei es, daß dasselbe die geheime Angeberei im Dienste begünstigt und angenommen, oder diese selbst darin ausgeübt, sich darstellen sollte, solches ohne Ansehen der Person je nach Lage des That­bestandes öffentlich zu verwarnen, oder, wo möglich, ge­richtlich bestrafen zu lassen, wegen Mißbrauch der amt­lichen Gewalt oder der dienstlichen Stellung;

2) Aufnahme einer gesetzlichen Bestimmung darüber;

3) Beschränkung der Disciplinargewalt der Oberbe­hörden, eventuell

4) Übertragung dieser so oft mißbrauchten Bcfugniß an ein unparteiisches Gericht, zusammengesetzt aus Beamten, die in gutem Leumund stehen.

5) Abschaffung aller und jeder Provisorien innerhalb des Staatsdienstes, insbesondere schleunige Aufhebung des sog. Hülssarbeilersystems bei allen Behörden. Dieses System, in seiner Form und in seinem Wesen uns in die Zeiten vor der Verfassung zurückversetzend, hat zu den geheimen Umtrieben und Angebereien vielleicht mehr beigetragen, als die Meisten ahnen mögen. Kein Staatsinstitut ist rechts-, ist bodenloser, denn dieses, und nirgends ist der Druck von Oben, nirgends die Herabwürdigung des Menschen- werthes in der Person eines solchen sog. angehenden Staats­dieners, dem kein Gesetz und kein Recht schirmend zur Seite stand, auf gewissenlosere Weise gehandhabt worden, als eben in diesem umnachteten Hülfsarbeitersystem. Steht doch der Geselle sicherer und verbürgter auf gewisse Zeit bei seinem Meister, als ein Hülfsarbeiter bei seiner Be­hörde; den einen Tag angenommen, kann er den andern Tag ohne Weiteres wieder entlassen werden, auf heute mit 16 20 Sgr. sog. täglicher Vergütung cngagirt, morgen schon auf 10 15 Sgr. pr. Tag reducirt, und für den Fall einer Beschwerde hierüber, mit sofortiger Entlassung bedroht; und doch trifft dieses Loos Männer, die 10, ja 15 Jahre und länger, eine Staatsdienststelle vollständig zu ergänzen hatten, die außerdem ein definitiv angestellter Beamter zu bekleiden gehabt hätte; Männer, die mehrentheils die dreißiger Jahre überschritten, die vier­ziger Jahre selbst hier und da erreicht haben.

6) Berathung und Beschlußnahme aller sogen. Perso- nalangelegenheiten in sogen. Plenarsitzungen der Oberbe­hörden, wobei die letzteren anzuweisen wären, die Namen der zur Besetzung von Staatsstellen in Vorschlag gebrach­ten Competenten regelmäßig durch Anschlag an das Kanze­leilocal, oder auf sonst beliebige, zur Kunde der Bethei-