Dir freie Presse.
Zeitschrift für Unterhaltung, Staats- und Volksleben.
N- Donnerstag, den 23. März A8T8.
Der Preis dieses wöchentlich dreimal erscheinenden Blattes ist halbjährlich 1 Thlr. 15 Sgr. — Man abonnirt bei allen lobt. Postämtern des Jn- und Auslandes. — Bekanntmachungen die Zeile 1 Sgr.
Preßfreiheit.
JIL
Die Freiheit der Presse ist eine Angelegenheit des ganzen Menschengeschlechts. Sie allein kann hauptsächlich die Völker auf die höchstmögliche Stufe der Cultur und Erleuchtung bringen. Man raube uns diese Freiheit wieder, so wird auch das Licht, dessen wir uns gegenwärtig erfreuen, bald wieder verschwinden. Unwissenheit würde dann bald wieder in Dummheit ausarten, und Dummheit uns wieder dem Aberglauben und Despotismus preiß geben. Die Völker würden in die Barbarei der finstern Jahrhunderte zurück sinken, und wer sich dann erkühnte, Wahrheiten zu sagen, an deren Verheimlichung den Unterdrückern der Menschheit, den Tyrannen gelegen ist, würde ein Ketzer und Aufrührer heißen und als Verbrecher bestraft werden. Wir haben das Alles erlebt.
Freiheit der Presse ist darum ein Recht eines jeden Menschen, weil sie ein Recht der Menschheit, oder wenn man will, cultivirter Nationen ist; und sie ist darum ein Recht des Menschengeschlechts, weil die Menschen als vernünftige Wesen kein angelegentlicheres Interesse haben, als wahre Kenntnisse von allem, was auf irgend eine Art geradezu oder seitwärts einen Einfluß auf ihren Wohlstand hat und zur Vermehrung ihrer Vollkommenheit beitragen kann. Und niemals ist's bei Begründung eines Staats den Menschen eingefallen zu sagen: Einen oder Mehrere wollen wir über uns setzen, die sollen unser ganzes Vertrauen so haben, daß sie uns recht dumm machen und dann mit uns machen, was sie wollen.
Da die vernunftmä ßige Verfassung und Regierung der Völker, welcher der ganze Zusammenhang der menschlichen Dinge mit langsamen aber desto festeren Schritten sich nähert, durch nichts mehr beschleunigt werden kann, als durch die möglichste Cultur der Vernunft, die möglichste Aus bre it un g allerGrund- wa hrheiten, die möglichste Publicität aller Thatsachen, Beobachtungen, Entdeckungen, Untersuchungen, Vorschläge zu Verbesserungen oder Warnung vor Schaden, deren Bekanntmachung einzelnen Gesellschaften und Staaten, oder dem menschlichen Geschlecht überhaupt nützlich sein kann: so haben wir die Freiheit der Presse, ohne welche dieß alles nicht be
werkstelligt werden könnte, als das wahre Palladium ! der Menschheit zu betrachten, von dessen Erhaltung alle .Hoffnung einer besseren Zukunft abhängt, dessen Verlust hingegen eine lange und schreckliche Folge unabsehbarer Uebel nach sich ziehen würde.
Man beurtheile diese Sache weder einseitig noch obenhin! Wir wissen, was sich in einer lustigen Laune darüber witzeln, oder in einer finstern darüber seufzen läßt, und eben so bekannt sind uns die mehr oder weniger scheinbaren Gründe, womit man eine vorgebliche Nothwendigkeit, der Preßfreiheit willkürliche Schranken zu setzen, aufstutzen und anstreichen will. Aber sie fallen von sich selbst zusammen, wenn man bedenkt, daß die Freiheit selbst verloren ist, sobald ihr andere und engere Schranken gesetzt werden, als die Natur der Sache zuläßt. Nun ist aber schon längst unumstößlich bewiesen, daß man der Preßfreiheit (ohne sie nach und nach so lange zu beschneiden, bis nichts mehr von ihr übrig bleibt) gar keine andere Schranken setzen darf, als diejenigen, die jedem Schriftsteller, Buchhändler und Buchdrucker durch das gemeine bürgerliche und sittliche Recht gesetzt sind. Alle Schriften nämlich, deren Bekanntmachung in jedem policirten Staate, wie groß auch die persönliche Freiheit in demselben sein mag, ein Verbrechen ist und es, vermöge der Natur der Sache, sein muß, also Schriften, welche solche direkte Beleidigungen einzelner benannter oder deutlich bezeichneter Personen enthalten, die in den bürgerlichen Gesetzen verboten und verpönt sind, — Schriften, welche geradezu Aufruhr und Empörung gegen die gesetzmäßige Obrigkeit zu erregen suchen, — Schriften, welche geradezu gegen die gesetzmäßige Grundverfassung des Staats gerichtet sind, — Schriften, welche geradezu auf den Umsturz aller Religion, Sittlichkeit und bürgerlichen Ordnung hinarbeiten, — * alle solche Schriften sind in jedem Staate eben so gewiß strafwürdig, als Hochverrath, Diebstahl, Meuchelmord u. s. w. Aber das Wörtchen geradezu oder direkt ist hier nichts weniger als unwichtig; es ist so wesentlich, daß die ganze Strafwürdigkeit einer angeklagten Schrift gänzlich auf ihm beruht. Denn so bald es irgend einem bestellten Büchercensor oder dem bürgerlichen Richter erlaubt wäre, eine Schrift durch Folgerungen, die von seiner Vorstellungsart, seiner besondern Meinung oder seinen Vorurtheilen, dem Grade seines Verstandes oder Unverstandes, seiner Sachkenntniß oder Unwissenheit, der Schiefheit oder