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wenn sie auf allen verfassungsmäßig gegeben Wegen keine Abhülfe fanden, dürfen die Stände nach §. 99 der Vers. Urk. der einschlägigen höchsten Behörde oder nach Befinden dem Landesherrn selbst, zur geeigneten Berücksichtigung vorlegen, sowie über die in der Landesverwaltung oder der Rechtspflege wahrgenommenen Mißbräuche Beschwerde führen und deren Abstellung verlangen. Wie oft kann der Fall eintreten, daß die Stände eine Bitte oder Beschwerde für wohl begründet, einen Mißbrauch für unverkennbar halten, während die Staalsregierung nur nach Recht und Gerech­tigkeit und dem gemeinen Besten entsprechend gehandelt zu haben glaubt.

, es sind endlich die Stände nach §§. 100 und 101 d. Verf. Urk. sogar berechtigt und verpflichtet, die Bor­stände der Ministerien oder deren Stellvertreter, welche sich einer Verletzung der Verfassung schuldig machen, oder an­dere Beamte, welche sich die im §. 61 d. Vers Urk. genannten schweren Vergehen zu schulden kommen lassen, gerichtlich anzuklagen. Abermals eine Ergiebige Quelle des Streites, indem der Minister niemals zugeben wird, die Verfassung verletzt zu haben, sondern vielleicht pünktliche und gewissenhafte Befolgung derselben behauptet, wo der andere Theil nur Verdrehung und Verletzung des Buch­stabens wie des Sinnes zu finden glaubt.

Gleichwohl aber sollen die Stände vor allen diesen un­angenehmen Berührungen nicht zurückschrecken, sondern bei allen diesen Gelegenheiten mit Freimuth ihre wahre Her- zensmeinung an den Tag legen und danach verfahren, in­dem sie nach §. 73 und 74 der Verf. Urk. angewiesen sind und sogar eidlich angeloben müssen, überall der Verfassung und den Pflichten gegen den Landesfürsten und ihre Mit­bürger überhaupt gemâs, nach eigener Ueberzeugung, wie sie es vor Gott und ihrem Gewissen z.u verantworten ge­denken, zu handeln, weshalb sie denn auch nach §. 87 der Verf Urk. wegen Aeußerung ihrer Meinung, den Fall der beleidigten Privatehre ausgenoinmen, zu keiner Zeit zur Rechenschaft gezogen werden sollen, und nach §. 29 der landständischen Geschäftsordnung nur wegen ungehöriger Persönlichkeiten oder ungeziemender und beleidigender Aus­drücke der Jurisdiction der Ständeoersammlung und des Präsidenten derselben, welcher nach §. 22 der Geschäfts­ordnung die während der Dauer des Landtags den Land- ständen in dem Versammlungsgebäude zustehende Polizei ausübt, unterworfen sind.

Und so, und nur so konnte und durfte die Sache auch sein, wenn der Zweck der ganzen Verfassung und der land­ständischen Mitwirkung bei der Ausübung der Staatsge­walt von wirklichem Nutzen, von praktischer Bedeutung sein sollte. Die Verfassung war, ihrem eignen Eingang zu­folge, dazu bestimmt, eine Schutzwehr der bürgerlichen Frei­heit, eine Gewährleistung der öffentlichen Wohlfahrt zu sein und die Landstände sollten ein wesentliches Werkzeug bilden, welches dazu beitragen sollte, diese Garantien stets aufrecht zu erhalten und denselben Geist und Leben cinzu- hauchen. Dazu gehörte vor allem die offenste, rückhaltloseste Kundgebung ihrer Meinung über alle Gegenstände ihres Wirkungskreises, denn nur dadurch war es möglich die reine, ungeschminkte Wahrheit zu erfahren, wie sie allen menschlichen Dingen Noth thut, wenn sie wohl gerathen sollen. Und wenn an keinem Orte des Landes mehr die Wahrheit gesprochen, der Mißbrauch der öffentlichen Ge­

walt zur Sprache gebracht, die Gebrechen der Justiz und der Verwaltung aufgedeckt, der unterdrückten Freiheit das Wort geredet, die Mängel der Gesetzgebung gezeigt würden, so sollte es wenigstens in der Ständeversammlung geschehen, um ein Gegengewicht gegen Einseitigkeit, Versumpfung und Verfallen in Willkühr und Unterdrückung zu bilden, ein belebendes Prinzip, ein kräftiges Organ, wodurch sich die Bedürfnisse und Wünsche des Volks, die gemeine Meinung der Verständigen und Rechtlichen, unbefangen kund gäbe und ungehindert, unverfälscht und furchtlos vor den Thron gelangte, um hier gründliche und umsichtige Prüfung und gerechte und billige Berücksichtigung zu finden.

Ganz anders würde sich dagegen die Sache gestalten, wenn cs gesetzlich ein Organ gäbe, welches dazu berufen wäre, den Aufseher, Censor und Zuchtmeister der Mei­nungsäußerungen unb Beschlüsse der Stände zu machen, welchem das Recht zustände, jedes freie Wort, welches nicht seinen oder der jeweiligen Minister Ansichten entspräche, oder wodurch auf irgend einen Mangel, Gebrechen oder Mißbrauch aufmerksam gemacht und die Abhülfr dagegen vorgeschlagen würde, sofort mit leidenschaftlichem Ungestüm anzugreifen, dasselbe auf barsche, gebieterische Weise zu tadeln und demselben Verweise, Vorwürfe und Drohungen entgegen zu setzen, auch auf gleiche Art gegen jeden miß­fälligen Beschluß der Stände zu verfahren. Denn wer möchte dann wohl noch Lust haben, in der Ständever- sammlung aufzutreten und sich freimüthig zu äußern? Es würde, um sich nicht einer solchen kränkenden Behandlung auszusetzen, jeder lieber schweigen oder ganz wegbleiben, und es würde am Ende die Ständeversammlung entweder ganz stumm oder darin nur das Echo jenes Organs ober der jeweiligen Minister gehört werden. Damit wäre denn aber auch der Zweck derselben ganz und gar verfehlt. Sie würde nicht mehr als ein Organ der öffentlichen Meinung, als ein Anregungsmittel zur Fortbildung, als ein Gegen­gewicht gegen Einseitigkeit, Mißbrauch und Willkühr gel­ten können, sondern zu einem traurigen Blendwerk herab­sinken, wodurch nur die jeweiligen Minister ihren eigenen Gedanken, Worten und Werken den Anstrich der öffentlichen Beistiinmung gäben.

Ein solches Organ besteht nun aber bei uns gesetzlich und verfassungsmäßig keineswegs, wie die angeführten Be- stimmungen der Verfassung und der landständischen Ge­schäftsordnung klar und deutlich beweisen, mit denen es im directen Widerspruche stehen würde.

Am wenigsten ist der Landtagscommissar ein solches Organ, denn nirgends sind die Stände oder ihre Aeuße­rungen und Beschlüsse dessen Ansicht Censur oder Zucht­ruthe unterworfen. Er ist nur dazu da, die Mittheilun­gen der Staarsregierung an die Stände gelangen zu lassen und die Ansichten der Regierung (denn seine eignen ge­hören nicht hierher) mit Gründen zu unterstützen oder de­nen der Stände mit Gründen zu begegnen, auch auf Auf­rechthaltung der Geschäftsordnung, soweit sie die Regierung concernirt, zu bestehen; keineswegs aber kommt ihm irgend eine Disciplinargewalt oder Jurisdiction über die Stände zu, sondern er hat sich einzig und allein, wenn er etwas Ungehöriges, dem §. 29 der Geschäftsordnung Zuwider­laufendes, was ihn oder die Regierung betrifft, wahr- nimmt, um Remedur an den Präsidenten zu wenden. Man muß daher alles, was irgend den Charakter der