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Die freie Presse.

Zeitschrift für Unterhaltung, Staats- und Volksleben.

91= 2. Donnerstag, den 16. März iSMS*

Der Preis dieses wöchentlich dreimal erscheinenden Blattes ist halbjährlich 1 Thlr. 15 Sgr. Man abonnirt bei allen lob?. Postämtern des Jn- und Auslandes. Bekanntmachungen die Zeile 1 Sgr.

Was verstehen wir unter freiem Asso­ciationsrecht?

ii.

Durch die allerhöchste Verkündigung vom 11. d. M. ist uns das Recht der Association zugestanden. Das Wort umfaßt: Verein, Gesellschaft, Volksversammlung (Reden ans Volk und collective Petitionen). Wollen wir einen richtigen Gebrauch von den uns zustehenden Rechten machen, so müssen sie uns vor allem klar werden, wir müssen die belehren, die noch keine klare Anschauung von der Sache haben. Hierin erblicken wir gerade den großen Vorzug der Presse; so wie wir in unserer vorigen Num­mer einen Sporn gegeben zur Ausübung des Associations­rechts , so wollen wir uns heute den Begriff klar machen. Bei keiner Frage über Erlaubtheit und Heilsamkeit von Vereinen und Volksversammlungen haben sich Absolutismus und Nepräsentativverfassung so sehr in den Haaren gele­gen, als bei dieser. Der krankhafte Kastengeist mancher deutschen Staatsbeamten, mit ihrer anklebenden Spieß­bürgerlichkeit, sah in der freien Entwickelung und Bewe­gung des Volkes nichts als Revolution und Auflehnung der von Gott ihnen verliehenen Gewalt. Die Association an sich, wörtlich Vergesellschaftung, aus irgend einem Trieb oder Bedürfniß oder für irgend einen Zweck, kann entwe­der dauernd sein und das mit oder ohne periodisch wieder­kehrende Zusammenkünfte, oder auch nur zu einer vorüber­gehenden gesellschaftlichen Thätigkeit. Sie kann Privat, zwecke, gesellige Vergnügungen, gemeinschaftliche Belehrung oder sie kann den Zweck haben, auf andere Menschen, auf Gemeinde-, Staats - oder Weltbürger einzuwirken. Hiernach kann sie sich entweder auf privatrechtliche oder auf öffentliche Verhältnisse beziehen. Sie kann geschlossen oder ungeschlossen, für Alle, welche Theilnehmer wollen sein. Im letzten Falle wird sie Volksversammlung. Sie kann ferner vom Staate förmlich autorisirt und durch Organe desselben ge­leitet oder auch ganz unabhängig von ihm sein. Sie kann ferner geordnet, organisirt sein oder auch unorganisirt. Sie kann mit einem Worre, von zwei oder von zwanzig tausend Meirichen gebildet werden. Freie Associationen sind so alt als die Menschheit, ja sie sind älter als der Staat; ja sie sind eigentlich seine Quellen, sie bilden seinen ur­sprünglichen und zugleich fortdauernd seinen wesentlichen

Inhalt und seine Grundbestandtheile. Nicht Einzelne, sondern eine ganze Reihe freie Vereine, engere und weitere Familienvcreine, Besitz-, Gewerbs-, Religions-, Schutz-, Kriegs- und Gemeinde-Vereine. Während andere Geschöpfe ihre Bedürfnisse befriedigen, sich schützen und ihre Bestim­mung erreichen gönnen ohne verschiedenerlei gesellschaftliche Verbindungen, erhalten die Menschen erst durch die manig. fachsten, je nach Zeit, Ort und Verhältnissen verschiedene Verbindungen, durch wechselseitigen Austausch und Verein ihrer Einsichten, Erfahrungen und Kräfte, und in densel­ben ihre höhere Entwickelung und die nöthigen Antriebe und Mittel zu allen reichen und großen Aufgaben ihrer Be­stimmung. Auf sich allein beschränkt, ohne Associations­recht, versinkt der Mensch in Selbstsucht und Kleinlichkeit, in Muthlosigkeit, Unthätigkeil und Armuth; die Association muß die frische LebensqueUe von Thätigkeit und Bildung, von Wohlstand und Kraft der Bürger abgeben. Sie soll die Einrichtungen und Bestrebungen des Staats immer aufs ^^u^ mit dem freien Leben der Nation vereinigen. Sie hat für die rohesten Menschen, indem sie dieselben auf höhere allgemeinere Zwecke hinweist, eine bildende, disciplinirende und moralisch veredelnde Kraft. Sie ent­wickelt den Gemeingeist, die Quelle des Herrlichsten und Größten. Nur bei ganz rohen Völkern ist kein Trieb da­nach und die Freiheiten für solche Vereine sind erloschen. Der Charakter des wilden Despotismus ist Vernich­tung. Der zahme Despotismus dagegen, welcher in einer sogenannten polizeilichen Sicherung der Regierung, ihrer Anhänger, des sinnlichen Genusses wirkt, ist noch verderblicher als rohe Grausamkeit und Gewalt. Dieser Despotismus und seine Handlungen sind es auch, welche sich gegen dieses Lebensprinzip der freien Cultur feindlich erweisen. Mißbrauch kann allenthalben statt finden, aber je mehr die Einzelnen sich kräftigen und wahrhaft frei werden, um so freier und rein erhabener werden auch die Vereine da stehen. Wir haben nichts Neues hier erlangt. Glaubt ja nicht, Mitbürger, daß dies vielleicht eine von den neuern Ideen sei, die sich erst erproben müsse; nein, in Deutschland blieb das uralte, völlig freie Associations- recht mit vollkommener Selbstgesetzgebung, als das erste Frei hei ts recht aller freien Männer, durch das ganze Mittelalter hindurch in Anerkennung und Ausübung. Auch hat sich die Gesetzgebung in alten Zeiten niemals daran gewagt, dies wahre Grundprinzip germanischer Freiheit, Ordnung und Cultur zu zerstören. Außer Gebrauch kamen