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Blätter

des MtDrWW Vereines Mr DeNtschlEKd,

veröffentlicht

durch den Vorort dieses Vereines.

Mr. SG. Cassel, den 30. Juni. 1848.

Diese Blätter erscheinen wöchentlich ein Mal, Sonnabends, einen halben Bogen stark. Beilagen werden nach Bedürfniß beige­fügt. Der Abonnementspreis beträgt 7% Sgr. für das Quartal, wofür alle Kurhessischen Postämter sowie alle Buchhandlungen ohne Preiserhöhung Bestellungen annehmen. Bei den übrigen Postämtern wird nur ein geringer Aufschlag berechnet werden. Anzeigen jeder Art werden die Petitzcile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet.

Die Denkschrift zu dem von den Königlichen Re­gierungen von Preußen, Sachsen und Hannover vorgelegten Entwürfe der Verfassung des deut­schen Reichs, d. d. Berlin 11. Juni 1849, und jener Entwurf selbst.

(Schluß.)

Die Denkschrift geht sodann auf den 3. Abschnittvom Reichsoberhaupte" über, indem sie referirt:

Bei Bildung der Reichsregierung kamen zunächst die beiden großen principiellen Gegensatze, der absolut ein­seitigen und der absolut gemeinschaftlichen, höchsten Staatsleitung, die Form des erblichen Kaiser- thums -und des Direktoriums in Betracht. Vortheile der einen und der andern Form fanden sich einander gegenübergestellt; für beide wurde das Bedürfniß der Ge­genwart, und das Recht der Wirklichkeit gleichmäßig an­gerufen". Natürlich wurde keine von beiden Formen gewählt, von denen man nicht einsieht, warum dieselben als Formen des Absoluten bezeichnet werden, da doch überhaupt von einer absoluten, höchsten Staatsleitung nicht mehr die Rede sein kann. Die Verbündeten haben viel­mehr nach der Denkschrifteine neue sog. selbstständige Regierungsform für Deutschland ermittelt, bei deren Aufstellung das Bestreben obgewaltet, das Gute und Ge­deihliche, was in jeder der vorgenannten beiden Formen liegt, mit verdienter Anerkennung zu benutzen und mit einander zu vereinigen, um dadurch den gleichberech­tigten Anforderungen, sowohl der Gesammtheit des deut­schen Volks, als der einzelnen deutschen Staaten und Re­gierungen gerecht zu werden."

Wie nun durch die ermittelte Form den Anforderungen der Gesammtheit des deutschen Volks genügt werden will, ist in der That nicht zu erkennen möglich. Das Neue der ermittelten Form ist das Unerhörte derselben, das sog. Fürsten-Collegium, welches sich nach der Denk­schrift und nach §. 65 des Entwurfs mit dem Reichsvor­stande in die Regierungsfunktionen theilt und mit dem Volkshause und dem Staatenhause an der Legislative sich betheiligt, dergestalt, daß dreierlei Theile der gesetzgebenden Kammern neben dem mit dem Veto in allen, Reichsbe- schlüffe erfordernden, Angelegenheiten (§.§. 99 u. 100) noch besonders gepanzerten Reichsvorstande stehe. Dabei ist der Reichsvorstand wieder als Mitglied des Fürsten- Collegiums, sowie als Reichsvorstand, den Fall von Aen­derungen in den Verfaffungsbestimmungen ausgenommen, an die Beschlüsse des Fürsten-Collegiums gebunden, die also zunächst überall da maaßgebend sind, wo die beiden anderen legislativen Gewalten des Reichstags nicht mit­zuwirken haben. So erscheint also das Fürsten-Collegium als ein Cvnglomcrat von Begriffen eines Staatsraths, Senats und Bundestags zugleich. So ist auch die Ere- kutive, wie die Legislative in 3 und bezw. 4 Körpern und noch einmal in 2 Körpern vertheilt, und dem ver­antwortlichen Ministerium des Reichsoberhaupts, das frei­lich auch im Entwürfe nur beiläufig behandelt wird, bleibt nicht viel mehr übrig, als die Form, ohne eigne Selbst- thäligkeit von irgend einer Bedeutung.

Die in den §. 99 und 194 vollzogenen Aende­rungen der Frankfurter Reichsverfassung war für die ver­bündeten Regierungen Sache der entschiedensten Nothwen­digkeit" , sagt hierauf selbstzufrieden und beruhigt die Denkschrift! Jawohl diesen Regierungen ist hiermit