Blätter
des MtDrWW Vereines Mr DeNtschlEKd,
veröffentlicht
durch den Vorort dieses Vereines.
Mr. SG. Cassel, den 30. Juni. 1848.
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Die Denkschrift zu dem von den Königlichen Regierungen von Preußen, Sachsen und Hannover vorgelegten Entwürfe der Verfassung des deutschen Reichs, d. d. Berlin 11. Juni 1849, und jener Entwurf selbst.
(Schluß.)
Die Denkschrift geht sodann auf den 3. Abschnitt „vom Reichsoberhaupte" über, indem sie referirt:
„Bei Bildung der Reichsregierung kamen zunächst die beiden großen principiellen Gegensatze, der absolut einseitigen und der absolut gemeinschaftlichen, höchsten Staatsleitung, die Form des erblichen Kaiser- thums -und des Direktoriums in Betracht. Vortheile der einen und der andern Form fanden sich einander gegenübergestellt; für beide wurde das Bedürfniß der Gegenwart, und das Recht der Wirklichkeit gleichmäßig angerufen". Natürlich wurde keine von beiden Formen gewählt, von denen man nicht einsieht, warum dieselben als Formen des Absoluten bezeichnet werden, da doch überhaupt von einer absoluten, höchsten Staatsleitung nicht mehr die Rede sein kann. Die Verbündeten haben vielmehr nach der Denkschrift „eine neue sog. selbstständige Regierungsform für Deutschland ermittelt, bei deren Aufstellung das Bestreben obgewaltet, das Gute und Gedeihliche, was in jeder der vorgenannten beiden Formen liegt, mit verdienter Anerkennung zu benutzen und mit einander zu vereinigen, um dadurch den gleichberechtigten Anforderungen, sowohl der Gesammtheit des deutschen Volks, als der einzelnen deutschen Staaten und Regierungen gerecht zu werden."
Wie nun durch die ermittelte Form den Anforderungen der Gesammtheit des deutschen Volks genügt werden will, ist in der That nicht zu erkennen möglich. Das Neue der ermittelten Form ist das Unerhörte derselben, das sog. Fürsten-Collegium, welches sich nach der Denkschrift und nach §. 65 des Entwurfs mit dem Reichsvorstande in die Regierungsfunktionen theilt und mit dem Volkshause und dem Staatenhause an der Legislative sich betheiligt, dergestalt, daß dreierlei Theile der gesetzgebenden Kammern neben dem mit dem Veto in allen, Reichsbe- schlüffe erfordernden, Angelegenheiten (§.§. 99 u. 100) noch besonders gepanzerten Reichsvorstande stehe. Dabei ist der Reichsvorstand wieder als Mitglied des Fürsten- Collegiums, sowie als Reichsvorstand, den Fall von Aenderungen in den Verfaffungsbestimmungen ausgenommen, an die Beschlüsse des Fürsten-Collegiums gebunden, die also zunächst überall da maaßgebend sind, wo die beiden anderen legislativen Gewalten des Reichstags nicht mitzuwirken haben. So erscheint also das Fürsten-Collegium als ein Cvnglomcrat von Begriffen eines Staatsraths, Senats und Bundestags zugleich. So ist auch die Ere- kutive, wie die Legislative in 3 und bezw. 4 Körpern und noch einmal in 2 Körpern vertheilt, und dem verantwortlichen Ministerium des Reichsoberhaupts, das freilich auch im Entwürfe nur beiläufig behandelt wird, bleibt nicht viel mehr übrig, als die Form, ohne eigne Selbst- thäligkeit von irgend einer Bedeutung.
„Die in den §. 99 und 194 vollzogenen Aenderungen der Frankfurter Reichsverfassung war für die verbündeten Regierungen Sache der entschiedensten Nothwendigkeit" , sagt hierauf selbstzufrieden und beruhigt die Denkschrift! — Jawohl diesen Regierungen ist hiermit