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scheinbarer Verzicht auf ein nur scheinbares Nichts ist, ein Nichts, das den Finanzen dieser kleinen Mächte und dem Wohle der Nation reelle Opfer genug gekostet hat. Daß die kleinen Mächte dieses Opfer bringen, hofft die Denkschrift — deshalb nicht ohne Erfolg, — auch von den deutschen Stämmen als unerläßliches anerkannt zu sehen. Indessen soll die Ausführung der hieraus geflossenen Bestimmungen an mannigfache Uebergänge und nähere Erläuterungen gebunden sein. Hier scheint die Denkschrift sich wieder auf dem Felde der Interpretation bewegen zu wollen, uud erinnert leider unmittelbar nach dem eben als unerläßlich hingestellten Opfer an jene Konigl. Interpretationen , welche dem ersten vereinigten Landtage zu Berlin gegenüber, die Theorie der ausgeführten und unausgeführten legislatorischen Verheißungen gegensätzlich vorführte. Schon weiter oben ist in der Denkschrift beiläufig angedeutet, wie die entworfene Vers. des Bundesstaats eine Ausführung mancher Bestimmungen der Bundesakte von 1815 sei. Hier scheint die Ausführung noch eine weitere Entwickelung in mannigfachen UeHergängen in verheißende Aussicht stellen zu wollen, deren Vervirklichung nach der Theorie des Gegensatzes der ausgeführten und unausgeführten Gesetze freilich wieder in Zweifel gerathen konnte, deren Lösung wenigstens nicht vorgesehen zu sein scheint. Fürerst also sollen, wie die Denkschrift erläutert, die Einzelstaaten außerordentliche Gesandtschaften halten können, sobald deren Auftrag der Reichsregierung zur Kenntniß gebracht, und dieselben mit der betreffenden Reichsgesandtschaft im Zusammenhänge gehalten werden.
Genügender sind dagegen die Erläuterungen der Denkschrift zu den Bestimmungen über die Consulate, d. h. über Institute, deren Wesen und Sein von den Einzel- regierungen bisher fast durchgängig verkannt wurde, und die auf das stiefmütterlichste behandelt wurden.
Dem Jnlande gegenüber soll sodann die Reichsgewalt, der Denkschrift nach, ihr Wesen durch Fernhalten von der eigentlichen Administration und durch Be- gränzung des ihr zugetheilten Oberaufsichtsrechts" empfangen. Daß sich hiermit, im Zusammenhänge über die Reichsfinanzen und das Reichsheerwesen, die Einrichtungen der öffentlichen Wohlfahrt und die Oberaufsicht auf die Verkehrsmittel, große Rhederei, Stromschifffahrt, Canal- und Eisenbahnbauten, Postwesen rc. die wesentlichsten Abweichungen von der Frankfurter Reichsverfassung vorfinden, ist einleuchtend. Hierauf gegenwärtig näher einzugehen, gestattet der Raum nicht, und wird darauf in einem weiteren Artikel zurückzukommen sein. Nur was die Zoll- und Handelspolitik angeht, sei es erlaubt, die Bemerkung hier aufzunehmen, wie der Entwurf von den Anschauungen ausgeht, die der s. g. großen preußischen Zolleinigung unterlegen haben, die aber seit mehr als 10
Jahren in Opposition mit dem größten Theile der deutschen Industrie gestanden. Die Handelspolitik des Zollvereins war den deutschen Industriellen nach Juhalt- und Umfang zu eng, eine räumliche Erweiterung des Vereins ist die Aussicht, welche der Entwurf bietet, nicht die Annahme oder Durchführung eines großen Grundsatzes, der den deutschen Stämmen ohne Ausnahme die zur Erstarkung nöthige, materiell nationale Einigung verheißen würde.
Mit jenen Abweichungen von der Frankfurter Reichs- verfassung will der Entwurf der Verbündeten ein Reichs- finanzspstem überhaupt beseitigen, vielleicht um der Baier- schen Regierung den Entwurf annehmlicher zu machen, oder vielleicht dem Volke! Es soll statt des Reichsfinanzwesens, der alte, abgelebte Modus der Reichsmatrikel ein- geführt werden, der gegenüber dem großen Rechte der Steuerbewilligung erscheint: wie die lichtenbergschen 16 Erbsen im Meere. Was das Recht der Steuerbewilligung in der Volksvertretung des Reichs zu bedeuten haben soll, ist klar. Es wird durch dessen fast gänzliche Beseitigung, nach dem obigen, in Verbindung mit den dreifachen Bänken des Reichstages und dem Veto des Oberhauptes der Antheil der Volksvertretung an der Gesetzgebung im Reiche auf ein Minimum reduzirt, welches bei der Weitschichtigkeit der einfachen Verhandlung und Beschlußnahme, bei dem Festhalten an der Selbstständigkeit der Einzelregie- rungen rc. auf Reichstagsabschiede schließen lassen könnte, welche die Reichsgewalt nach den Mustern derjenigen zu erlassen wünschen mochte, die den Provinzialständen und dem weiland vereinigten Landtage Preußens zugefertigt würden. Mochte es nicht dahin kommen, möchte nicht eine Opposition wie die damalige in Preußen genöthigt werden noch einmal die Banner der Revolution freudig zu begrüßen, die sie unter anderen Verhältnissen gern besiegt hätte!
(Schluß folgt.)
Der deutsche Club zu Hamburg.
In der Nr. 23 dieser Blätter hat der Vorort über den Austritt des patriotischen Vereins zu Hamburg aus dem nationalen Vereine ausführlicheren Bericht erstattet. Wir haben inzwischen unterm 10. d. M. ein Schreiben des Vorstandes des deutschen Clubs empfangen, welches uns den Beschluß des deutschen Clubs mittheilt, dem nationalen Vereine wieder anzugehoren, indem die Hindernisse nicht mehr bestehen, welche die Lösung des früheren Verhältnisses dieses Vereins zu den nationalen Vereinen Deutschlands herbeigeführt haben. Jenem Schreiben zufolge, haben die uns trennenden Verhältnisse zum Theil in den Gegensätzen gelegen, welche zwischen beiden genannten Vereinen Hamburgs in Beziehung auf deren Bestrebungen für, und bezw. gegen eine Fortentwickelung der Hamburger Verfassung sich herausgebildet hatten. Wir machen die obige Mittheilung unseres Bundesgenossen um so freudiger bekannt, als der deutsche Club zu Hamburg die Gründung des nationalen Vereins einst durch rege Theilnahme fördern half.
Herausgegeben, verlegt und gedruckt von Heinrich Hotop in Cassel.