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beschlossen, sondern auch zum Gegenstände dieser Thätigkeit unter anderen, der Rechtlichkeit wie der Ausführbarkeit gleichmäßig entbehrenden, Maßregeln, eine unzweideutige Provokation gemacht hat, durch welche die Bevölkerung derjenigen deutschen Staaten, deren Regierungen sich der deutschen Reichsverfassung widersetzen, zur Anwendung von Gewaltmaßregeln aufgefordert werden; so kann der pa­triotische Verein keinen Augenblick Bedenken tragen, sich von seiner bisherigen Verbindung mit dem nationalen Ver­eine, wie Hiemit geschieht, auf das Entschiedenste loszu­sagen. In der Versammlung des Congresses, in welcher die anstößigen Beschlüsse gefaßt wurden, waren nur etwa 45 Mitglieder anwesend, und auch unter diesen fand sich eine nicht unbedeutende Opposition gegen jene Beschlüsse; die unverhältnißmäßig geringe Anzahl der auf jenem Con- gresse vertretenen Vereine läßt der Hoffnung Raum, daß die Beschlusse vom 14. und 15. Mai der That nach nur bei der Minorität der bisher zum nationalen Vereine verbunden gewesenen Vereine Billigung finden werden. Wie dem aber auch sein möge, muß cs erkannt und aus­gesprochen werden: durch jene Beschlußnahmen und Er- klärnngen hat der nationale Verein eine Gutheißung der Aufstände in Sachsen, in einem Theile der Grafschaft Mark, und in der baierschen Rheinpfalz, ansgesprochen.

Der patriotische Verein, dessen Abgeordneter zum Con- greffe vom 14. und 15. Mai sich durch sofortige Protest- Erhebung gegen diese Beschlußnahme verwahrt hat, würde sich durch längeres Verharren in dem nationalen Vereine der Mitübernahme der moralischen Verantwortlichkeit für solche Handlungsweise schuldig machen. Er würde sich da­durch an seiner Ehre und seinem Gewissen gekränkt glauben. Jene Aufstandsfordernngen erscheinen um so unbegreiflicher, als es dem Congresse der nationalen Vereine, denen es doch dnrch die jüngste Empörung hätte klar werden sollen, daß die Aufrechthaltung der Reichsverfassung von den nun­mehrigen Verbündeten der nationalen Vereine lediglich zum Vorwande einer Schild-Erhebung genommen worden ist, der wirkliche Zweck jedenfalls in etwas Anderem gesucht werden muß.

Der patriotische Verein hatte die Hoffnung genährt, daß cs der moralischen Macht der öffentlichen Meinung gelingen werde, auch die größeren deutschen Einzel-Regie­rungen für die Anerkennung der deutschen Reichsverfassung, ungeachtet einzelner unverkennbarer Mängel, zu gewinnen, welche derselben in Folge einer Reihe betrübender Er­scheinungen beigemischt worden waren. Jene Mängel wür­den auf dem, von der Verfassung selbst vorgezeichneten Wege, zu beseitigen gewesen sein.

Diese Hoffnung ist getäuscht worden. Man darf sich aber durch diese Täuschung keineswegs berechtigt wähnen,

nunmehr um jeden Preis und durch solche Mittel auf An­erkennung der Verfassung hinzuwirken , welche (Mittel), wenn erfolgreich auf der einen Seite, zweifellos auf der anderen Seite der Anarchie Vorschub leisten würden. Die ehemalige Majorität der National-Versammlung selbst hat es mit dem Interesse des Vaterlandes nicht vereinbar er­achtet, anders als auf friedlichem Wege nach jenem Ziele zu streben. Wenn nun insbesondere seit dem Zwischcn- tritte der badischen Vorgänge nicht anzunehmen ist, daß friedliche Bestrebungen zur Erreichung dieses Zweckes der unbedingten Durchführung der Verfassung führen werden; so werden wir uns augenblicklich der Erwartung noch nicht entäußern dürfen:

daß die ganz unzweideutigen kehren, welche die Ereignisse von 1848 und 1849 gegeben haben, die deutschen Regierungen veranlassen werden, den ent­schiedenen Willen des Kerns der Nation nicht länger unberücksichtigt zu lassen, und ohne noch ferner die dynastischen Interessen dem großen Interesse des gestimmten Vaterlandes voranzustellen nunmehr ihrerseits zur Begründung der Freiheit, Einheit und Macht des deutschen Vaterlandes die allzu lange säumige Hand zu bieten.

In Erwägung dieser Thatumstände und Beweggründe, angesichts der am 14. und 15. d. M. abseitens Les Con­gresses der zum nationalen Vereine für Deutschland ge­hörenden Vereine in den deutschen Angelegenheiten ge­faßten und publicirten Beschlusse, und in besonderer Er­wägung der darin ausgesprochenen Gutheißung von Ge­waltmaßregeln, beschließt der patriotische Verein zu Ham­burg , dem Vororte des nationalen Vereins für Deutsch­land zu Cassel seine entschiedene Mißbilligung der vom Congresse abgegebenen Erklärung zu erkennen zu geben, sowie seinen Austritt aus dem gedachten Verein anzuzeigen, welchem Beschlusse hiermittelst Folge gegeben wird.

Hamburg, den 29. Mai 1819.

W. Kramer, Dr. Adolph G o desfro y.

Schriftführer. p. t. Präsident."

Wenn solchergestalt der patriotische Verein zu Ham­burg, dem Vororte des nationalen Vereins für Deutschland gegenüber, nicht blos seinen Austritt aus dem Vereine, sondern auch seine entschiedene Mißbilligung der vom Fran- furter Congresse gefaßten Bcfchlüsse zn erkennen giebt, so ist zwar, soviel Ersteres betrifft, dem patriotischen Vereine die Befngniß gewiß nicht zu bestreiten, gegen einen von der Majorität des Congresses gefaßten Beschluß zu protestiren; ein Recht, von welchem zwei Abgeordnete anderer Vereine auch in der That zeitig Gebrauch gemacht haben. Die gegen den gejammten natio-