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der dritte, vom Unterzeichneten beantragte, Beschluß her­vorgegangen, welcher die deutsche Nationalversammlung für allein berechtigt erklärt, bei der etwaigen Erledigung der deutschen Centralgewalt eine andere einzusetzen. Der Congreß ist sich der möglichen Folgen und Gefahren des strengen Festhaltens an diesem an sich sonnenklaren Grund­sätze wohl bewußt gewesen; aber indem er dabei einer Seits nur am strengen Rechte und an seinem Glaubens­bekenntnisse festhielt, kam es ihm anderer Seits gerade darauf an, durch diesen Beschluß, in Verbindung mit den beiden ersten Beschlüssen, dem Patriotismus der notablen Männer aus den Centren eine neue Nöthigung aufzulegen, den wichtigsten Posten des bedrohten Vaterlandes nicht in dem Augenblicke Preis zu geben, wo er mehr als je ge­halten werden mußte. Die Aufforderung hierzu ist im zweiten Beschlusse direkt ausgesprochen. Der erste Be­schluß aber, worin der Congreß unter allen Umständen, ohne Rücksicht auf den Austritt einzelner Mitglieder, an den Beschlüssen der Nationalversammlung festhalten zu wollen erklärte, bedarf hiernach keiner weiteren Erläute­rung. Uebrigens versteht es sich von selbst und ward von allen Seiten als sich von selbst verstehend ausgesprochen, daß unter den Beschlüssen der Nationalversammlung nur die Beschlüsse einer beschlußfähigen Anzahl von Mitgliedern zu verstehen seien.

Im Uebrigen beziehen sich dann die gefaßten Beschlüsse 4 a b c und 5 auf diejenige Thätigkeit der einzelnen Ver­eine in den einzelnen Staaten, welche nöthig schien, um sowohl die Verfassungsbewegung überall nachhaltig und wirksam zu machen, als um insbesondere die verfassungs­treuen Regierungen anzuregen und sie nach jeder Richtung hin zu unterstützen in dem entschiedenen Handeln, von welchem freilich leider noch gar nichts bemerkt worden ist.

Wenn sich in allen diesen Beschlüssen keine wesentliche Meinungsverschiedenheit zeigte, so führten dagegen dieje­nigen Anträge, aus denen die beiden letzten Beschlüsse (6 und 7) hervorgegangen sind, zu mehrfachem Wider­spruch und längeren Debatten.

Der 6te Beschluß erklärt sich für das Recht, welches den Bürgern der renitirenden Staaten zuftehe, inconstitu- tionellen Regierungen gegenüber Gewalt mit Gewalt zu vertreiben. Dieser Beschluß ist nicht überall gebilligt worden, und ward bei seiner Verlesung in der Paulskirche nur von einem Theile des Hauses mit Beifall ausgenom­men. Die aus den Königreichen Hannover und Sachsen anwesenden Deputirten sahen sich sogar in Folge ihres Mandates zu einer Verwahrung gegen den Beschluß und seine mögliche Mißdeutung genöthigt. Ebenso stießen die Verhandlungen über den Antrag auf Zusammenwirken mit den Märzvereinen über welchen man sich endlich zu

den unter 7 aufgeführten Beschlüssen einigte auf vielen Widerspruch. Mehrere Abgeordnete erklärten sogleich, daß ihre Vereine nach den bei den demokratischen und März­vereinen ihrer Heimath gemachten Erfahrungen auf die unter 7 c anheim gegebene spezielle Vereinigung schwerlich eingehen würden.

Es ist nun freilich sehr begreiflich, daß innerhalb des nationalen Vereins, dessen an und für sich sehr weites Pro­gramm, ungeachtet seines wesentlich konservativen Charak­ters, doch manche principielle Verschiedenheiten zuläßt, und dessen große Ausdehnung die weit gehenden Charakterge­gensätze des Nordens und des Südens umfaßt, sich auch auf dem Frankfurter Congresse in gewissen Punkten verschiedene Ansichten geltend zu machen suchten.

Während sich einige der Abgeordneten vorzugsweise zu Vertrauens-Adressen und zu Ermahnungen zur gesetzlichen und friedfertigen Durchführung der Verfassung, insbeson­dere zur Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung in den verfassungtreuen Staaten, also zu einem blos negativen Thun berufen glaubten, wollten andere unter ihnen, na­mentlich die Vertreter verschiedener Vereine kleiner Städte von sehr zweifelhaftem politischen Charakter keinerlei Maß­regeln gut finden, welche nicht irgend einen Anstrich der Gewaltsamkeit, oder, wie sie es nannten, der That hatten. Während einige Abgeordnete sich jeder Verbindung mit dem Märzvereine widersetzen zu müssen glaubten, hatten Hr. Wolff aus Schmalkalden und Hr. Gegenbaur aus Fulda sogar den Antrag auf Auf- und Untergeben des Nationalvereins im Märzvereine gestellt, auf eine That also, durch welche die bisherigen Thaten des National­vereins verurtheilt und die künftigen Thaten desselben vernichtet worden wären.

So stellte denn der nationale Congreß in seinen Mit­gliedern eine ähnliche Verschiedenheit dar, wie sie auch in der Reichsversammlung, etwa mit Ausschluß der äußersten Linken vorhanden war. Dennoch fand bei ihm ein wesentlicher Unterschied Statt. Abgesehen von der, bei ihm gar nicht vorhandenen, verbitterten, gereizten, fast unmöglich gewordenen Stellung der verschiedenen Richtun­gen zu einander, war er von seiner von der gesetz­geberischen Stellung seiner Parteigenossen in der Paulskirche abweichenden entschiedenen Stellung als Volkspartei in einem alle Mitglieder berührenden Grade ergriffen.

Die aus dem Bewußtsein einer großen Verantwort­lichkeit hervorgehenden Bedenklichkeiten konnten ihn nicht bestimmen; den Gefahren des Mißverständnisses war er weniger ausgesetzt; und vor Allem mußte er sich von der Verpflichtung beseelt und geeinigt fühlen, an den Gelöb­nissen des Jahres 1848 festzuhalten, denen der ganze Verein ja recht eigentlich sein Entstehen verdankt. Insofern