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Reichsverfassung, die zu meinem innigsten Bedauern auf die deutsch-österreichischen Lander keine Anwendung finden kann, weiter Theil zu nehmen. Ich lege deshalb meine Stelle als Abgeordneter nieder. Meine Hoffnung und meinen Trost finde ich darin, daß die künftigen Beziehungen zwischen Oesterreich und dem übrigen Deutschland so innig als irgend möglich geregelt werden mögen. Dafür in Oesterreich zu wirken, soll mir stets eine heilige Psticht sein."
Diese Erklärung, welche mit unsern Ansichten ganz zusammenfällt, erregte aber bei der österreichischen Kameradschaft, welche nach Weisung der österreichischen Machthaber in der Paulskirche verharren sollten, um — bewußt oder unbewußt — Deutschland dort am wirksamsten zu bekämpfen, die größte Zorneswuth; der edle Würth wurde von einem derselben von der Rednertribüne herab der „verrätherischen Gewissenhaftigkeit" bezüch- tigt, worin denn freilich die ärgste Satyre auf die gewissenlose Verrätherei liegt, zu der sich ebendiese, seine Gegner, gebrauchen ließen. Eine Mehrzahl dieser Oesterreicher, und gewiß nicht die schlechtesten, konnte sich der Erkenntniß nicht verschließen, daß die Eristenz der österreichischen Verfassung sie von jeder Berechtigung in der Paulskirche ausschlvsse; sie glaubten aber, diese ihre Berechtigung sich dadurch retten zu können, daß sie gegen jene Verfassung des österreichischen Kaiserstaates protestirten! — Ach ja, cs giebt auch Leute, welche die im vorigen Herbst aufgelöste preußische Nationalversammlung als noch bestehend ansehen, und der Pabst hat den westphälischen Frieden noch nie anerkannt, sondern von jeher protestirt! Aber die Weltgeschichte hat sich darum nicht bekümmert! Wäre die Sache nicht so grausenhaft ernst, man wäre versucht, diese Protestationsversuche herzlich lächerlich zu finden. Nicht auf ihren eigenen subjektiven Ansichten beruhte die Berechtigung der österreichischen Deputirten, sondern darauf, daß die deutsch-österreichischen Provinzen als Theil des deutschen Bundes berechtigt waren, Deputirte nach Frankfurt zu entsenden. Durch die octroyirte Verfassung aber ist eben diese Voraussetzung hinweggefallen, welche den deutschösterreichischen Ländern dieses Recht gab; mit dem Rechte der Wähler mußte also auch das Mandat der Gewählten erloschen. Seit Oesterreich durch die unbestreitbar in Kraft bestehende Verfassung, welche die Eristenz Deutschlands iguorirt, und zugleich wiederholt erklärt, daß außerhalb ihrer Bestimmungen die österreichscheu Lande in keinem politischen Verbände stehen, sondern ganz selbstständig sein sollen, aus dem deutschen Bunde ausgefchicden ist, haben die Deutsch-Oesterreicher nicht mehr Recht an der deutschen Nationalversammlung, als die deutschen El
sasser oder Kurländer, oder als die in Frankreich oder Amerika wohnhaften Deutschen. Daß vollends die deutschösterreichischen Provinzen zugleich dem österreichischen Kaiserstaate und einem deutschen Bundesstaate angehoren könnten, mag dieser nach dem Grundsätze der Personalunion , oder nach dem minder klaren Anträge von Wizard und Gen. sich abgränzen, ist ebenso unmöglich, als daß zwei Körper in einem und demselben Raume seien, oder eine Frau mit zwei Männern in einer vollgültigen Ehe lebe. Da sich nun von allen Gesichtspunkten aus dieses Resultat ergi.bt, so muß man wohl fragen, weshalb nicht in der Nationalversammlung entschiedene Maßregeln ergriffen seien, um diese nicht mehr berechtigten Deputirten gegen ihren eigenen verblendeten Willen unschädlich zu machen. Und wenn man dieses wegen der damit unleugbar verbundenen Gefahren unterließ, so darf es doch nicht länger unterbleiben, sobald auch ferner die Verneinung dieser 100 Stimmen jedes Zustandekommen der Verfassung zu vereiteln droht. Dieser größten Gefahr gegenüber darf man keine andere scheuen, damit es nicht dereinst die Geschichte verkünde: der auf Deutschland lastende Fluch der Einmischung unbefugter Fremder machte auch das Einigungswerk in der Paulskirche scheitern ! — Man muß sodann die fernere Frage aufwerfen, ob demnach die österreichischen Stimmen überhaupt mitgezählt werden dürfen, und nicht vielmehr von der Zahl der Gegner des Welcker'schen Antrags einfach abzuseyen seien, wodurch dieser als mit ansehnlicher Mehrheit angenommen erscheinen würde. Allein man wird zugeben müssen, daß es, abgesehen von dem freiwilligen Austritte, eines Beschlusses der Nationalversammlung bedarf, um die einmal anerkannte Legitimation für erloschen zu erklären. Man muß demnach die Nothwendigkeit anerkennen, selbst diese Mehrheit zu respectiren. Kaum kann es eine Lage geben, in welcher die Hebung dieses heiligen Grundsatzes allen parlamentarisch politischen Lebens schwerer ist, als hier.
Doch wenden wir uns nun zur Betrachtung der Elemente, aus welchen die übrigen, wirklich stimmberechtigten Gegner des Welcker'schen Antrages, fast 180 an der Zahl, gebildet werden. Es sei hier nur flüchtig angedeu- det, daß unter diesen die radikal-demokratischen Republikaner und manche ehrliche theoretische Freiheitsträumer mit den stock-bayerischen Reactionärs und absolutistischen Ultramontanen sich vereinigt befinden; dagegen wollen wir, abgesehen von der sonstigen politischen Farbe, nur die Gründe einigermaßen gruppiren, aus welchen der Welcker- sche Antrag von ihnen bestritten wurde. Allen gemeinschaftlich ist die überwiegende Rücksicht auf die Lage Oesterreichs, welches sie durch diesen Beschluß als für immer verloren betrachteten; Allen gemeinschaftlich ist auch noch