Einzelbild herunterladen
 

- 51 -

gierung scheuen, streben, die Entscheidung der Verfas­sungsfrage soweit als möglich hinauszuschieben; undeut­sche Fürsten stellen im März 1849 die Souveränität einer Versammlung in Frage, nach der sie im Mai 1848, als nach dem letzten Rettungsanker, griffen; deutsche Kam­mern überheben sich in selbstgefälliger Kleinstaaterei und geben durch ihre Abstimmungen den Angriffen jener Re­gierungen ein erhöhetes Gewicht; Oesterreich endlich, das, so lange es dazu verpflichtet war, für des deutschen Rei­ches Kraft und Mehrung nichts that, will jetzt nicht ein­mal dulden, daß Deutschland sich durch sich selbst erhebe!

Alle Feinde des Vaterlandes, sonst grundsätzlich am Weitesten von einander getrennt, stehen jetzt in unnatür­lichem Bunde zusammen.

Soll der 26. März dem kleinen Dänemark gegenüber in Deutschland wiederum nur einen durch Zerrissenheit ohnmächtigen Gegner zeigen? Wäre mit der Begeisterung des vorigen Jahres auch die Kraft zu Unterdrückung je­der eigennützigen Nebenrücksicht erloschen?

In dieser ernsten Zeit wenden wir uns gleich Ande­ren unserer deutschen Brüder mit unsern Erwartungen noch einmal an die hohe Nationalversammlung, deren Be­schlüssen wir uns jeder Zeit unterordnen werden; wir er­warten :

1) daß die hohe deutsche Nationalversammlung unbeirrt durch Hemmnisse von außen, woher sie auch kommen, sofort zur Entscheidung der Verfassungsfrage schrei­ten werde;

wir erwarten

2) daß sie hierbei jedes auf Vereinbarung mit den ein­zelnen Regierungen gerichtete Ansinnen, entschieden zurückweisen werde;

wir erwarten endlich

3) daß sie, noch bevor sic zur zweiten Lesung und Be­rathung der Verfassung übergeht, die Ausschließung der Abgeordneten Oesterreichs, welches nach deren eignen und nach den von ihnen nicht zurückgewiche­nen Erklärungen der österreichischen Regierung, in den zu begründenden deutschen Bundesstaat nicht ein­treten kann und will, ausspreche.

Altenburg, den 6. März 1849.

Am Vorabende des' erneuten Kampfes Deutsch­lands für Schleswig.

Von einem gebornen Schleswiger.

Die Waffenruhe ist gekündigt von Seiten Dänemarks. Das deutsche Schwert soll wieder gezogen werden. Ge­

schähe solches schlaff und träge, mit halbem Herzen, so wäre im Voraus die kaum wieder erhobene Fahne Deutsch­lands mit Schmach bedeckt. Darum thut am Vorabend der Schlacht ein ernstes Wort Noth, ein Wort der Er­hebung ; damit das deutsche Schwert in der Kraft Gottes, in der Gewißheit für Wahrheit und Recht zu streiten, gezogen werde, damit der Ruhm und die Ehre des Sieges in gerechter Sache an Deutschlands Fahnen geknüpft werde. Dann brauchen wir auch wahrlich nicht zu zittern und zu zagen, selbst wenn der russische Cvloß sich über uns zu stürzen drohte. Damit es jedoch unserm Heere an der Zuversicht, für eine gerechte Sache ins Feld zu zie­hen, nicht fehle, möge nur an Einiges in möglichster Kürze hier noch erinnert werden.

Es ist wahr, Schleswig gehörte nicht zum deutschen Reiche, auch nicht zum deutschen Bunde, und Dänemark behauptet wohl nicht ohne Grund, lehnsherrliche An­sprüche an Schleswig dereinst, nach dem völligen Aus- sterben des Oldenburgischen Hauses, geltend machen zu können. Allein Schleswig steht mit Holstein, und durch dieses mit Deutschland in einer alten innigen staatli­chen Verbindung, welche das in Dänemark regierende Oldenburgische Haus um so weniger einseitig aufzulösen vermag, als der Stammvater dieses Hauses, Christian der Erste, wie er durch freie Wahl der Schleswig -Hol- steinschen Stände zum Herzoge von Schleswig und Gra­fen von Holstein gewählt wurde, für sich und seine Nach­kommen im 1. Artikel des Gruudvertrages von 1460 feierlichst gelobte und beschwur: „Die Lande Schleswig und Holstein sollen zu ewigen Zeiten ungetheilt beisam­men bleiben." Uni) nachdem den Ständen und Landes­einwohnern die Befugniß zugesichert ward, den Landesre­genten auch in Zukunft unter den Mitgliedern des Olden­burgischen Fürstenhauses f>ei zu wählen, heißt es im Art. 4 weiter: „Ist der Gewählte zugleich König von Dänemark, so ist er Landesregent nicht in seiner Eigen­schaft als König von Dänemark, sondern als Graf zu Holstein und Herzog zu Schleswig."

Diese staatliche Verbindung Schleswigs mit Holstein war bereits angebahnt durch die Lehnsauwartschaft der Grafen von Holstein vom I. 1330 auf das seit dem 13. Jahrhundert unter einem erblichen Fürstenhause selbststän­dige Herzogthum Schleswig, und durch die demgemäß im I. 1375 erfolgte Besitzergreifung durch das Holstein- Schaumburgische Grafenhaus. Seit dem Regierungsan­tritt des Oldenburgischen Hauses in Schleswig-Holstein im Jahre 1460 wuchsen aber beide Länder immer mehr zu einem deutschen Gesammtstaate zusammen, der sich auch als solcher im Gegensatze zum Königreich Dänemark selbst in den dänisch redenden Einwohnern des nördlichen