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solches Reichsoberhaupt zu bestimmen, seine Regierung nach den Beschlüssen des Reichstags zu richten, wenn es einmal den guten Willen dazu nicht haben sollte, nament­lich wenn diese Beschlusse dem Sonder interesse sei­nes Stamm la»des zuwider wären? Dergleichen mag unwahrscheinlich sein, es ist aber nicht unmög­lich.

Das einzige Mittel scheint aber jetzt nur noch zu sein, eine solche Organisation von Reichsbehorden durch ganz Deutschland zu schaffen, daß die Reichsregierung in allen zu ihrer Wirksamkeit gehörigen Sachen überall, in großen wie in kleinen Einzelstaaten, gleichmäßig und un­mittelbar wirksam werden, und ihr Wille zur Geltung ge­langen kann, ohne von dem der Landesregierung irgend­wie abhängig zu sein. Dies ist aber keineswegs ein Ding der Unmöglichkeit, wenn cs auch hier wieder an Schwie­rigkeiten nicht fehlen wird.

Soll Deutschland jemals wahrhaft eins werden, so müssen alle seine Theile zur Reichsgewalt in einem ganz gleichen Verhältnisse stehen; die Länder, welche das Reichsoberhaupt als Landesherr regiert, müssen sich zu ihm als Reichsregenten ganz nämlich so verhalten, wie alle übrigen Theile Deutschlands; das Reichsoberhaupt darf nicht sein bisheriges Stammland in Reichssachen un­mittelbar, alle übrigen Reichsläuder nur mittelbar regieren, sondern alle und jede Theile Deutschlands müssen von der Reichsregierung in allen Reichssachen gleich unmittelbar regiert werden. Von jeher hat der Wurm am Herzen der deutschen Einheit genagt, daß sich die Landesherrn zwischen Kaiser lind Reich und ihre Unterthanen stellten, daß alle Reichsgesetze und Reichs­beschlüsse nur durch die Landesherrn in ihren Ländern vollzogen werden sollten und konnten, und daß dadurch das, was den landesherrlichen Interessen nicht convenirte, gar nicht oder doch nur verstümmelt oder verspätet ge­schah. Dieses traurige Verhältniß darf sich jetzt nicht wiederholen, die Recchsregienmg darf nicht gezwungen sein, durch Vermittlung der Landesregierungen zu regieren, und wenn diese nicht gehorsamen, mit Erecutioustruppen hinter ihnen her zu sein, und einen deutschen Bruderstamm gegen den andern in die Waffen zu rufen. Sie muß un­mittelbar im Volke stehen, alle Verfügungen müs­sen ohne eine solche Mittelsperson direct von ihr aus ins Leben treten, ohne daß sie von der Regierung der Ein­zelstaaten etwa verdreht, verzögert oder gar bei Seite geschoben werden können. Die Reichsgewalt ist aus dem Volke hervorgegangen, unmittelbar von ihm abgesandte Vertreter haben sie ins Leben gerufen, und sollen sie jetzt

noch definitiv begründen und ausbilden. Darum muß sie auch für alle Zeiten unmittelbar im Volke wurzeln und wirken.

Man glaube nicht, daß dieses ohne Vernichtung oder doch gänzliche Lähmung der Regierungsgewalt der Ein- zelnstaten unmöglich sein würde. Die Reichsregierung hat und erhält ja ihren eignen Competenzkreis; nur die ihr besonders vorbehaltenen Reichs sachen sind die­sem überwiesen, alle übrigen Rechte der Staatshoheit verbleiben den Landesherrn; durch diese Scheidung der Reichs-Central-Gewalt und der landesherrlichen Ge­walt ist die Möglichkeit, auch die Organe beider Gewal­ten in allen Instanzen zu scheiden, auf das Ein­fachste gegeben. Alles was Reichsfache ist, was in den Competenzkreis der Reichsregierung fällt, kann also ohne Anstand durch eigne Reichsbehorden in allen Theilen Deutschlands besorgt werden, während sich dadnrch alle vor die Landesregierungen gehörenden Landessachen ganz einfach und von selbst ausscheiden. Nur dadurch wird die Centralgewalt Deutschlands jenials ein wahres, selbststän­diges Leben, nur dadurch wird dieses Haupt auch eigne Glieder erhalten und keiner geborgten mehr bedürfen. Den landesherrlichen Behörden aber wird an dem, was ihnen von Rechtswegen zukommt, nicht das Geringste entzogen, da Reichs- und Landessachen gänzlich und über­all getrennt erscheinen.

Den Lancesherrn, beziehungsweise den Regierungen der Einzelnstaaten bleiben vielmehr alle ihnen ihrer na­türlichen und geschichtlichen Stellung nach wirklich gebüh­renden Rechte unverkümmert. Denn gerade nach dieser richtigen Stellung, die ihnen die Geschichte Deutschlands angewiesen hatte, gehören alle wahren Reichssachen, Alles was Deutschland als Ganzes angeht, von Rechtswege» durchaus nicht vor die Landesregierungen, sondern diese haben sich überall eigentlich auf reine Landesfachen zu be­schränken. Will man einmal wieder ein deutsches Reich, so müssen auch die Einzelnstaaten in demselben die Stelle wieder einnehmen, welche ihnen als bloßen Landesherrn dem Reich gegenüber gebührt, nicht aber gehört ihnen dann diejenige geborner Reichsbeamten, welche die Rechte des Reichs an dessen Statt ausüben. Dieses Ausichziehen der Reichs-Gerechtsame durch die Landesherr» hat gerade das deutsche Reich vernichtet.

(Fortsetzung folgt.)

Zusendungen aller Art, auch die für die Re­daction dieser Blätter bestimmten, sind nach wie vor zn adressiren:An den Vorort des nationalen Vereines für Deutschland, zu Händen des Herrn O. A. G. Raths a. D. Dr. B. W. Pfeiffer, zn Cassel."

HerauSgegevni, verlegt und gedruckt von Heinrich Hotop in Cal>kl.