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bestimmt. Die Wahlen, welche später erforderlich sind, sind von den Regierungen der Einzelstaaten auszuschreiben.

§. 17. Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahl­directoren und das Wahlverfahren, insoweit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz fcstgestellt worden ist, oder durch Anordnung der Reichsgewalt noch festgestellt wer­den wird, werden von den Regierungen der Einzelstaaten bestimmt.

Die Organe zur Verwirklichung einer deutschen Reichsregierung.

Von Hofgerichtsrath Dr. Kraft zu Gießen. *)

Von den verschiedenen Fragen, welche bei der Bil­dung einer neuen Reichsverfassung für Deutschland zur Sprache kommen, und in und außer der verfassunggeben­den Reichsversammlung verhandelt worden sind, scheint eine der wichtigsten noch kaum berührt und wenigstens ganz in den Hintergrund verwiesen, nämlich die Frage, in welcher Weise die künftige definitive deutsche Reichs- regierung eigentlich wirksam werden, namentlich durch welche Organe sie ihre Beschlüsse und Anordnungen realisircn soll. Und dennoch dürfte auf eine richtige Lo­sung dieser Frage für die Vermittlung einer wahren Ein­heit Deutschlands außerordentlich viel ankommen; ja es läßt sich vertheidigen , daß nach der jetzigen Lage der Sache von ihr vielleicht allein die Erreichung dieses gro­ßen Zweckes, an welcher bereits so Viele verzweifeln, abhängen konnte. Was hilft wohl die beste Gesammt- Verfassung Deutschlands, was helfen die schönsten Be­schlüsse der Nationalversammlung, die besten Anordnun­gen der Centralgewalt, wenn sie nicht auch pünktlich

*) Dieser, hier in abgekürzter Form wiedergegebene Vertrag, ist im vaterländischen Verein zu Gießen, welcher sich mit dem­selben im Wesentlichen einverstanden erklärt hat, am 29. Januar gehalten und dem Vororte in einer Mehrzahl von Exemplaren übersandt worden, deren Versendung an die einzelnen Vereine auf deren Verlangen erfolgen wird, da die eingegangene Quanti­tät zu einer allgemeinen Versendung bei Weitem nicht aus­reicht. Indem wir den wesentlichen Inhalt dieses, seiner Natur nach gewiß sehr praktischen Aufsatzes hier mittheilen, und zu voll­ster Würdigung empfehlen, können wir uns zwar nicht allenthal­ben mit dessen Einzelnheitcn einverstanden erklären, glauben aber dem leitenden Grundgedanken um so mehr Gewicht beilegen zu müssen, seit in den Erklärungen der Einzelregierungen gerade das entgegengesetzte, für Deutschlands Einheit gefährliche Bestreben heivorgctrcten ist, die Executivgewalt der Gcntnihegierung auf­zuheben oder doch abzuschwächen, und alle Vollziehungsgcwalt den Einzelstaaten verzubehalten. A. d. R.

realisirt und vollzogen werden, wenn es an den Mitteln gebricht, ihnen unbedingte Anerkennung und volle Wirk­samkeit zu verschaffen. Es ist ganz dasselbe Verhältniß, wie wenn der Rechtsuchende das richtigste, dreimal ge- länterte Urtheil für sich hat, es aber an einer tüchtigen Hülfsvollstreckung fehlt.

Ein solcher Erfolg ließ sich gleich bei Bildung der provisorischen Centralgewalt voraussehen; man schuf einen Reichsverweser und ein Reichsministerium zur provisori­schen Regierung Deutschlands in Bezug auf eigentliche Reichssachen, allein man vermochte ihnen nicht die dazu nothwendigen Mittel in die Hand zu geben, man mußte sich begnügen, ihnen zu empfehlen, dieserhalb mit den Re­gierungen der Einzelstaaten in Benehmen zu treten. Das hieß dann nur eine Anweisung auf deren guten Willen geben. Unrecht ist es daher, einem Ministe­rium Vorwürfe über den Mangel an Energie, den es Kaisern und Königen gegenüber bewiesen habe, zu machen, wenn man ihm kein anderes Mittel zur Realisirung sei­ner Maßregeln geben konnte, als das der guten Worte.

Schon die hier gemachten traurigen Erfahrungen, noch mehr aber die Geschichte des Verfalls des deutschen Rei­ches überhaupt, hätten darauf führen müssen, daß Deutsch­land eine solche innere Organisation unter seiner Centralgewalt unumgänglich bedarf, welche dieser die Möglichkeit einer kräftigen, raschen, und durch alle Theile Deutschlands hin gleichmäßigen Vollstreckung aller Reichsschlüsse und Regierungs - Maßregeln gewährt, und daß von ihr hauptsächlich die Einheit und der Schlitz der Freiheit des Vaterlandes abhängt.

Bisher scheint man in der constituirenden Reichs-Ver­sammlung immer noch der Meinung zu sein, daß diese Vollstreckung künftig wie jetzt durch die einzelnen Landes-Regierungen geschehen soll. Bereits ist bei mehreren einzelnen Punkten der Verfassung der Antrag dnrchgcgangcn, daß die Ausführung der Beschlüsse durch die Regierungen der Einzelstaaten erfolgen soll obwohl die Gegenstände als eigentliche Reichssachen aner­kannt sind. Hauptsächlich mit Rücksicht auf diese leichtere Vollstreckung der Reichsschlüsse scheint man es für noth­wendig zu halten, einen schon übermächtigen teutschen Staat noch mächtiger zu machen, indem man seinen Re­genten zum Reichsoberhaupt beruft. Dadurch sollen sich die Mittel, die Reichsregierung zu führen, ihren Be­schlüssen Kraft, ihren Befehlen Folge zu verschaffen, von selbst ergeben. Allein man vergißt, daß ein solches Re­gierungsoberhaupt zwar eine gewisse Einheit zum Vor­schein bringen kann, daß es dagegen überall an der Ga­rantie fehlt, daß nicht auch die Freiheit darunter die größte Roth leide. Wer wird z. B. im Stande sein, ein