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gleichen Schritt hielten, weichen mußten. Allerdings wurde das erhebende würdige Verhalten der bayerischen Kammer in der Grundrechtsfrage nachträglich etwas ge­trübt und entstellt durch den widerwärtigen Vorfall bei Besprechung der Oberhauptssrage, bei dem sich die Kam­mer zu Kundgebungen Hinreißen ließ, deren Unziemlichkeit und Taktlosigkeit sie selbst hinterher nur allzusehr fühlte, und die sie daher nachträglich thunlichst auszugleichen suchte. Allerdings hat auch die zweite Kammer Sachsens, weit entfernt von einer gebührenden allgemeinen Unterwerfung unter die Souveränetät des deutschen Reichstages, viel­mehr in vielen Hinsichten einen Particularismus bewiesen, dessen Principlosigkeit und Haltlosigkeit sich eben nur durch die leidigen Krankheitsstoffe begreifen laßt, an denen die dort zur Herrschaft gelangte äußerste Linke leidet. Allein, wo es die Grundrechte galt, da wollte doch selbst diese Kammer nichts wissen von den partieulariftischen Beschrän­kungen und Vorbehalten des Ministeriums. In erhabener, fleckenloser Gediegenheit steht dagegen die zweite Kammer Hannovers da, wahrhaft großartig ist jener parlamen­tarische Kampf, in welchem die edeln deutschen Männer unwandelbar und unerschütterlich treu zur Souveränetät des deutschen Parlaments standen, mit Verleugnung und Unterordnung der Sonderinteressen des engeren Vaterlan­des, denen bei der in dieser Hinsicht anerkannten Tüchtig­keit des bisherigen Ministeriums mit dessen Beibehaltung gar wohl gedient gewesen wäre. Wie diese That des edelsten, aufopfernden Patriotismus in deutschen Männer­herzen gewürdigt worden, davon giebt Zeugniß der von zahlreichen Reichstagsabgeordneten, ihren Präsidenten an der Spitze, an die hannoverschen Landtagsmitglieder und zunächst an den Antragsteller Lang gerichtete Zuschrift; davon giebt auch Zeugniß der von der kurhessischen Stände­versammlung auf Henkels Antrag ohne Widerspruch (fast) einstimmig gefaßte Beschluß, der zweiten Kammer der hannoverschen Ständeversammlung, welche durch ihre Erklärung in Betreff der Grundrechte mit einem rühm­lichen Beispiele voraugegangen sei, den Beifall der Ver­sammlung durch Erklärung zu Protokoll kund zu geben. Diese drei Ministerkrisen liefern uns nicht nur den that­sächlichen Beweis, daß die Grundrechte des deutschen Volkes im Bewußtsein desselben bereits fest und uner­schütterlich wurzeln, daß sich unser deutsches Volk diese Grundrechte nicht vorenthalten, noch verkümmern lassen wird, nein sie liefern uns auch staatsrechtlich die Ge­währ, daß in diesen drei Königreichen in kürzester Frist die Grundrechte zu vollster Geltung und Anerkennung ge­langt sein werden. Nach den Grundsätzen des constitutio- nellen Staatsrechtes kann und darf eine Ministerkrisis keinen andern Ausgang haben, als den, daß ein neues

Ministerium den Willen der landständischen Majorität in den Beziehungen vollzieht, in welchen das abgetretene Ministerium an seiner abweichenden Ansicht festhielt. *)

So bliebe denn außer Oesterreich, dessen Regierung auf die Abdrücke der deutschen Grundrechte wie auf straf­würdige Gegenstände fahndet, und welches hinsichtlich der deutschen Reichsverfassung dermalen für uns verloren ist, wenn nicht die ganze Reichsverfassung selbst für uns ver­loren sein soll, noch Preußen zurück mit dem formel­len Anerkenntniß der Grundrechte, deren Inhalt freilich dem größten Theile nach in der preußischen Verfassung, und zwar vielfach mit dem Wortlaute der Grundrechte, bereits enthalten ist. Mit Spannung müssen unsere Blicke jetzt auch nach Berlin wieder gerichtet sein. Daß auch dort, und zwar aus vielen und dringenden Gründen, eine Ministerkrisis bevorsteht, darf nicht bezweifelt werden; aber wird auch dort, ähnlich wie in jenen drei König­reichen, die deutsche Frage ein Motiv derselben bilden? In der Thronrede ist die Stellung zu Deutschland nur höchst vorsichtig tastend und zurückhaltend erwähnt worden. Man kann im Verständigen auch zu verständig und fast unverständlich werden. Die nächsten Tage werden uns zeigen, welche Stellung Preußens Ständeversammlung in der deutschen Frage ergreift. So wenig wir darüber Ver­muthungen äußern mögen, so klar liegt es vor uns, daß eine große Aufgabe, eine große Verantwortung, in der Hand jener deutschen Ständeversammlung ruht.

Cassel, Ende Februar.

r.

Entwurf des Reichsgesetzes über die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause. **) (Nach der ersten Lesung.)

Für die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause sollen folgende Bestimmungen gelten.

*) DaS neue Ministerium in Sachsen hat inzwischen demge­mäß die sofortige Publication der Grundrechte bereits verheißen.

*) Wir glauben, durch zusammenhängenden Abdruck dieses Reichsgcsctzcs, wie solches aus erster Lesung hervorgegangen, einem Bedürfnisse zu begegnen, da der Ueberblick über die in den stenographischen Berichten, sowie den Zeitungsblättern zerstreut angegebenen einzelnen Beschlüsse und Abstimmungen schwierig ist. Je unerwarteter manche Abstimmungen über dieses Gesetz ausfie- len, je mehr dieselben theilweise dem unnatürlichen Bündnisse der österreichischen Partei von der äußersten Rechten mit der Linken zuzuschreiben sind, mit desto größerem Interesse wird man der zweiten Lesung entgegen sehen und um so mehr sich berufen finden, seine eigenen Ansichten und Wünsche über diesen Gegenstand sich klar zu machen und solche auSzusprechen. A. b. R.