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Meinung des Abgeordneten Bayrhoffer, daß „das bisherige Wahlgesetz sich gänzlich auflose", also eine völlige Umgestaltung der Landesvertret«n g erforderlich sei, nicht theilen. Er ist vielmehr und zwar einstimmig der Ansicht, daß nur einzelne Aenderungen im Sinne des Einfuhrungsgesetzes „nothwendig" sind und folgeweise mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden können. — Es handelt sich nicht um Nützlichkeiten und Zweckmäßigkeiten, nicht um bloße zeitgemäße Bestimmungen, sondern es kann sich nur um solche Abänderungen handeln, welche durch die Grundrechte rechtlich unerläßlich geworden sind, und zwar um deswillen unerläßlich, weil das Bestehende sich ans die abgeschafften „Standesvorrechte" stützt oder doch eine so wesentliche und innige Bezichnng dazu hat, daß ein gesonderter Fortbestand nach der Natur der Sache unmöglich ist. Es kommen deshalb eines Theils nur wirkliche Vorrechte in Betracht, so daß z. B. allgemeine Bedingungen zur Wahlberechtigung und Wählbarkeit, ferner ungleiche Abgrenzung der Wahlbezirke rc. unberührt bleiben; und andern Theils müssen die Vorrechte in der Standesange- Horigkeit oder doch in der innigen Verbindung mit einem bevorrechteten Stande, nicht etwa in andern Umständen, z. V. im Grundbesitz und dergleichen, ihre rechtliche Grundlage haben. Insbesondere ist keine völlige Gleichstellung oder arithmetisch-geographische Alisgleichung und Verschmelzung der Wahlen der Städte und der Landbezirke erforderlich, da die in dieser Hinsicht bestehenden Verschiedenheiten nicht auf einer bevorrechteten Stellung des Bürgerstandes vor dem Bauernstände, wie in der Begründung des Bayrhofferfchen Antrages angedeutet wird, sondern nur auf eigenthümlichen Wahlvorschriften und ans geographisch ungleicher Abgrenzung der Wahlkreise, welche sich auch bei den Landgemeinden untereinander findet, beruhen. Nicht ein Bürger- und ein Bauernstand sind sich im §. 63 Nr. 10 und 11 der Verfaffnngs- urkunde gegenübergestellt, sondern die „Städte" und „Landbezirke".
Noch weniger ist es im Sinne des Art. 8 „nothwendig", die bisherigen Beschränkungen hinsichtlich der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit zu beseitigen, oder über die Art und Weise der Wahlen andere Bestimmungen zu treffen rc. Denn auch hier haben die bisherigen Einrichtungen mit „Standesvorrechten" nichts zu schaffen. Der Ausschuß ist daher der einhelligen Ansicht: „daß dem Anträge des Herrn Abgeordneten Bayrhoffer in solcher Allgemeinheit keine Folge gegeben werden könne". —
Dagegen erklärte es der Ausschnß, und zwar ebenfalls einstimmig, für rechtlich nothwendig, 1) daß die Landstandschaft des hohen und niederen Adels, sowie der Lan
desuniversität und der Stifter aufzuheben sei, — und verneinte 2) mit Stimmenniehrheit die Frage, ob für die aufgehobenen Landstandschaften ein Ersatz rechtlich nothwendig sei, da es auch ohne dieses an einer allgemeinen Landesvertretung nicht fehle, sofern nur die bisher prioi- legirten Personen an dem allgemeinen Wahlrechte in gewöhnlicher Weise Theil zu nehmen hätten, und da es hiernach ans die Zahl der Vertreter nicht wesentlich ankomme rc. Am 23. v. M. fand die Verhandlung über tiefen Gegenstand in der Ständeversammlung Statt: vergeblich beriefen sich Herr Bayrhoffer und seine Frennde auf das lediglich auf die Kopfzahl gestützte Princip der Gleichberechtigung Aller, vergeblich adoptirten sie sogar jene verrufene Erfindnng des gefallenen Regierungsfystems, als sei das s. g. Standesprincip bisher die Grundlage unserer Verfassung gewesen, — dem Ausschußantrage entsprechend , beschloß die Versammlung in Betreff des Vayr- hofferschen Antrages mit allen gegen acht Stimmen den Uebergang zur Tagesordnung; die Versammlung nahm ferner die vom Ansschusse zu 1. ausgestellten Ansichten an, dagegen sie die Beschlußnahme über die zu 2. angeregte Frage nach der rechtlichen Nothwendigkeit eines Ersatzes für die hinwegfallenden Landstandschaften einstweilen aussetzte. Diese Beschlußnahme ist inzwischen überflüssig geworden. Denn die zufolge des Ausschußberichts gefaßten Beschlüsse hatten bereits auch den materiellen Theil der oben bezeichneten Frage dahin mit beantwortet, daß das regierungsseitig vorgelegte Wahlgesetz mit den Bestimmungen der Grundrechte in keiner Hinsicht in Widerspruch stehe, solchen vielmehr völlig entspreche; andererseits war — einstimmig — die Nothwendigkeit anerkannt, daß die bisher privilegirten Ständemitglieder auszuscheiden hätten. Und so führte denn die am 2. d. M. stattgefundene Schlußverhandlnng über das vorgelegte Wahlgesetz zn dem Resultate, daß dasselbe mit 35 gegen 11 Stimmen, also mit der nöthigan Mehrheit von drei Viertel aller Stimmen angenommen wurde. Der verfassungsmäßigen Publication dieses Gesetzes steht daher jetzt kein Hinderniß weiter entgegen. Solche darf ohne Zweifel in aller Kürze erwartet werden, nachdem zuvor die gegenwärtige Ständeversammlung noch einige vorbereitete Budgetarbeiten zur wünschenswerthen Erledigung geführt haben wird. Kur- Hessen wird alsdann einer Volksvertretung sich zu erfreuen haben, welche so wenig hinsichtlich der Zusammensetzung, als hinsichtlich der Wahlart an Freisinnigkeit von irgend einer deutschen Verfassung übertroffen werden dürfte.
Uebrigens darf nicht »«bemerkt bleiben, daß die unbedingte Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte bei allen diesen Verhandlungen von allen Seiten der Kammer, sowie von der Landtagskommission, als stillschweigend fest-