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die wesentlichsten Grundlagen der menschlichen Gesellschaft eine verheißungsvolle Umbildung und Neugestaltung her- beigesuhrt wird.

Was zunächst die Schule betrifft , so enthält Artikel 6 der Grundrechte Vorschriften, die bisher wohl noch nirgends in Deutschland in das Leben getreten sind. Wenn gleich nun das Schulwesen, insbesondere auch die Volksschule, in Kurheffen schon bisher im Vergleiche mit andern deutschen Staaten sicherlich nicht auf einer gerin­gen Entwickelungsstufe stand, so war doch seit den März- tagen die Schulreform, von deren Nothwendigkeit und Wichtigkeit man allgemein durchdrungen ist, Gegenstand vielfacher Wunsche und allgemeinster Theilnahme. Anfangs war es naturgemäß hauptsächlich der Lehrerstand, der sich dieses, zugleich für seine eigene Stellung vorzugsweise wichtigen, Gegenstandes annahm, und denselben in Ver­einen und berathenden Schulsynoden behandelte. Allein besonders seit dem durch Verkündigung der Grundrechte die Schulreform in eine bestimmte Bahn gewiesen worden ist, steigerte sich auch unter der übrigen Bürgerschaft das Interesse für diese hochwichtige Frage. Namentlich im hiesigen Bürgervereine machte kürzlich dessen Vor­sitzender, Pfarrer Meyer, dieselbe zum Gegenstände eines Vortrages, welcher so allgemeinen Anklang fand, daß zu näherer Prüfung der darin enthaltenen Vorschläge und überhaupt zur Bearbeitung der Sache ein besonde­rer Ausschuß von 15 Mitgliedern, zu Vs aus Lehrern bestehend, niedergesetzt wurde. Insoweit die Resultate der Ausschuß-Arbeiten von hinreichendem allgemeinerm Interesse sein werden, wird deren Mittheilung in diesen Blättern erfolgen. Ucbrigens sind dem Vernehmen nach auch Seitens der Staatsregierung commissarische Vorar­beiten angeordnet, um die neue Organisation des Schul­wesens in seinen verschiedenen Abstufungen einzuleiten. Sv dürfen wir denn hoffen, daß Kurhessen nicht unter den letzten deutschen Staaten sein wird, welche auf der, durch die Grundrechte bezeichneten, Bahn des Fortschritts im Schulwesen rüstig vorangehen werden.

Eben diese Bahn ist bereits, was die Selbststän­digkeit der Religionsgesellschaften betrifft, hin­sichtlich der protestantischen Kirche betreten worden. Seitens der Staatsregierung wurde bereits im vorigen Herbste eine aus protestantischen Geistlichen und Theo­logen der Landesuniversität zusammengesetzte Kirchencon- ferenz berufen, welche die Vorarbeiten zur Abhaltung einer — aus allgemeiner Wahl aller protestantischen Glaubensgenossen hervorgehenden — Landessynode der evangelischen Kirche entworfen und berathen hat. *) Es

*) Schon nach §. 134 der Verfassunssurkunde sollte „in li-

läßt sich erwarten, daß, sobald die Zeitumstände dieses gestatten, sobald nach Consolidirung der politischen Verhält­nisse die zu Behandlung kirchlicher Angelegenheiten vor­zugsweise erforderliche Ruhe und Sammlung der Gemü­ther zurückgekehrt sein wird, ungesäumt der begonnene oder vorbereitete Bau zu gedeihlichem Erfolge fortgesetzt werden wird. Ebenso wird, was die katholische Kirche betrifft, ohne Zweifel sobald als thunlich durch eine ge­naue Prüfung festgestellt werden, ob und in wie weit die bestehenden Einrichtungen mit der nach §. 17 der Grund­rechte ungeordneten Selbstständigkeit im Widerspruche ste­hen, und bejahenden Falles, welche veränderte Einrich­tung demnach zu treffen sei. Denn wenn auch nach Arti­kel 2 des Einführungsgesetzes jener §. 17 nicht ohne Wei­teres in Kraft tritt, so ist doch ebendaselbst den Einzel- staaten ausdrücklich die Pflicht auferlegt worden, daß die hierzu erforderlichen „organischen Einrichtungen und Ge­setze — — möglichst bald getroffen und erlassen wer­den." Die gleiche Pflicht wird die kurhessische Staatsre- gierung auch gegenüber den israelitischen Religionsge- sellschaften zu erfüllen haben. Denn wenn gleich die poli­tische Emancipation der Israeliten in Kurhessen bekannt­lich bereits im Jahre 1833 erfolgte, wenn gleich die Israeliten bereits seit dem Jahre 1823 eine gesetzlich ge­ordnete Gemeindeverfassung genießen, so entspricht doch dieser Zustand, in welchem die ganze Organisation der israelitischen Religionsgesellschaften nur von der Staats­gesetzgebung abhängig ist, den durch die Grundrechte auf­gestellten Principien um so weniger, als den israelitischen Vorsteherämtern landesherrliche Commiffarien beigeordnet sind, denen sehr ausgedehnte Befugnisse zustehen.

Während also in diesen Beziehungen für Kurheffen noch bedeutende Entwickelungen bevorstehen, über deren Erfolg in diesen Blättern hieruächst Mittheilung erfolgen wird, ist hinsichtlich der dritten oben erwähnten Richtung, nämlich was die durch die Grundrechte gebotene Umgestal­tung der Staats Verfassung betrifft, bereits auf ver­fassungsmäßigem Wege die erforderliche Uebereinstimmung zwischen Staatsregierung und Ständeversammlung erzielt worden. „Das Wahlgesetz ist die Verfassung!" Von die­sem Gesichtspunkte ausgehend, dürfen wir das Zustande­kommen des den Grundrechten entsprechenden neuen Wahl­gesetzes als eine Umgestaltung der Verfassung selbst be­zeichnen. Die näheren Mittheilungen über dieses Wahl­gesetz und über die bei dieser Gelegenheit gefaßten Be­schlüsse in Betreff der in den Grundrechten enthaltenen

turgischen Sachen der evangelischen Kirchen keine Neuerung ohne die Zustimmung einer Synode stattfinden, welche von der Staatsregierung berufen wird."