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die wesentlichsten Grundlagen der menschlichen Gesellschaft eine verheißungsvolle Umbildung und Neugestaltung her- beigesuhrt wird.
Was zunächst die Schule betrifft , so enthält Artikel 6 der Grundrechte Vorschriften, die bisher wohl noch nirgends in Deutschland in das Leben getreten sind. Wenn gleich nun das Schulwesen, insbesondere auch die Volksschule, in Kurheffen schon bisher im Vergleiche mit andern deutschen Staaten sicherlich nicht auf einer geringen Entwickelungsstufe stand, so war doch seit den März- tagen die Schulreform, von deren Nothwendigkeit und Wichtigkeit man allgemein durchdrungen ist, Gegenstand vielfacher Wunsche und allgemeinster Theilnahme. Anfangs war es naturgemäß hauptsächlich der Lehrerstand, der sich dieses, zugleich für seine eigene Stellung vorzugsweise wichtigen, Gegenstandes annahm, und denselben in Vereinen und berathenden Schulsynoden behandelte. Allein besonders seit dem durch Verkündigung der Grundrechte die Schulreform in eine bestimmte Bahn gewiesen worden ist, steigerte sich auch unter der übrigen Bürgerschaft das Interesse für diese hochwichtige Frage. Namentlich im hiesigen Bürgervereine machte kürzlich dessen Vorsitzender, Pfarrer Meyer, dieselbe zum Gegenstände eines Vortrages, welcher so allgemeinen Anklang fand, daß zu näherer Prüfung der darin enthaltenen Vorschläge und überhaupt zur Bearbeitung der Sache ein besonderer Ausschuß von 15 Mitgliedern, zu Vs aus Lehrern bestehend, niedergesetzt wurde. Insoweit die Resultate der Ausschuß-Arbeiten von hinreichendem allgemeinerm Interesse sein werden, wird deren Mittheilung in diesen Blättern erfolgen. Ucbrigens sind dem Vernehmen nach auch Seitens der Staatsregierung commissarische Vorarbeiten angeordnet, um die neue Organisation des Schulwesens in seinen verschiedenen Abstufungen einzuleiten. Sv dürfen wir denn hoffen, daß Kurhessen nicht unter den letzten deutschen Staaten sein wird, welche auf der, durch die Grundrechte bezeichneten, Bahn des Fortschritts im Schulwesen rüstig vorangehen werden.
Eben diese Bahn ist bereits, was die Selbstständigkeit der Religionsgesellschaften betrifft, hinsichtlich der protestantischen Kirche betreten worden. Seitens der Staatsregierung wurde bereits im vorigen Herbste eine aus protestantischen Geistlichen und Theologen der Landesuniversität zusammengesetzte Kirchencon- ferenz berufen, welche die Vorarbeiten zur Abhaltung einer — aus allgemeiner Wahl aller protestantischen Glaubensgenossen hervorgehenden — Landessynode der evangelischen Kirche entworfen und berathen hat. *) Es
*) Schon nach §. 134 der Verfassunssurkunde sollte „in li-
läßt sich erwarten, daß, sobald die Zeitumstände dieses gestatten, sobald nach Consolidirung der politischen Verhältnisse die zu Behandlung kirchlicher Angelegenheiten vorzugsweise erforderliche Ruhe und Sammlung der Gemüther zurückgekehrt sein wird, ungesäumt der begonnene oder vorbereitete Bau zu gedeihlichem Erfolge fortgesetzt werden wird. Ebenso wird, was die katholische Kirche betrifft, ohne Zweifel sobald als thunlich durch eine genaue Prüfung festgestellt werden, ob und in wie weit die bestehenden Einrichtungen mit der nach §. 17 der Grundrechte ungeordneten Selbstständigkeit im Widerspruche stehen, und bejahenden Falles, welche veränderte Einrichtung demnach zu treffen sei. Denn wenn auch nach Artikel 2 des Einführungsgesetzes jener §. 17 nicht ohne Weiteres in Kraft tritt, so ist doch ebendaselbst den Einzel- staaten ausdrücklich die Pflicht auferlegt worden, daß die hierzu erforderlichen „organischen Einrichtungen und Gesetze — — möglichst bald getroffen und erlassen werden." Die gleiche Pflicht wird die kurhessische Staatsre- gierung auch gegenüber den israelitischen Religionsge- sellschaften zu erfüllen haben. Denn wenn gleich die politische Emancipation der Israeliten in Kurhessen bekanntlich bereits im Jahre 1833 erfolgte, wenn gleich die Israeliten bereits seit dem Jahre 1823 eine gesetzlich geordnete Gemeindeverfassung genießen, so entspricht doch dieser Zustand, in welchem die ganze Organisation der israelitischen Religionsgesellschaften nur von der Staatsgesetzgebung abhängig ist, den durch die Grundrechte aufgestellten Principien um so weniger, als den israelitischen Vorsteherämtern landesherrliche Commiffarien beigeordnet sind, denen sehr ausgedehnte Befugnisse zustehen.
Während also in diesen Beziehungen für Kurheffen noch bedeutende Entwickelungen bevorstehen, über deren Erfolg in diesen Blättern hieruächst Mittheilung erfolgen wird, ist hinsichtlich der dritten oben erwähnten Richtung, nämlich was die durch die Grundrechte gebotene Umgestaltung der Staats Verfassung betrifft, bereits auf verfassungsmäßigem Wege die erforderliche Uebereinstimmung zwischen Staatsregierung und Ständeversammlung erzielt worden. „Das Wahlgesetz ist die Verfassung!" Von diesem Gesichtspunkte ausgehend, dürfen wir das Zustandekommen des den Grundrechten entsprechenden neuen Wahlgesetzes als eine Umgestaltung der Verfassung selbst bezeichnen. Die näheren Mittheilungen über dieses Wahlgesetz und über die bei dieser Gelegenheit gefaßten Beschlüsse in Betreff der in den Grundrechten enthaltenen
turgischen Sachen der evangelischen Kirchen keine Neuerung ohne die Zustimmung einer Synode stattfinden, welche von der Staatsregierung berufen wird."