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den. Nur in einem kleineren Theile des Landes *) ist der Grundsatz der Untheilbarkeit bei den Bauerngütern vorherrschend. Hier denselben auf ein Mal völlig zu vernichten, war kein Bedürfniß vorhanden, und schien auf der andern Seite bedenklich. Doch ist am 26. August d. J. ein Gesetz erlassen, welches jenen Grundsatz wesentlich mildert, und dazu dient, auch für die gedachten Gegenden die allmalige Durchführung des Theilbarkeitsprin- cipes zu vermitteln.
„Der Erwerb des Geundeigenthums ist für die todte Hand beschränkt. Die Bestimmungen, welche in dieser Beziehung die Reichsgesetzgebung aus Gründen des öffentlichen Wohls treffen wird, werden ohne Zweifel in Kurhessen zur Anwendung gebracht werken.
„Sür Zwecke des Staates oder einer Gemeinde oder solcher Personen, welche Rechte derselben ausüben, kann nach den Vorschriften der Verfassungsurkunde vom Jahre 1831 das Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtsame nur gegen vor gängige volle Entschädigung in Anspruch genommen werden. Gesetze bestimmen die Fälle und die Formen in denen dies ausschließlich zugelassen wird. Der Unterthänigkeits- und Hörigkeits-Verband hat längst aufgehört.--Die Verfassung vom Jahre 1831 bekräftigte es, daß die Leibeigenschaft aufgehoben sei und bleibe. Alle daraus herrührenden persönlichen Leistungen haben seit dem 1. October v. I. ohne Entschädigung auf- gehort. Hoheitsrechte werden nur von den Standesherren geübt; die daraus fließenden Abgaben sind jedoch aufgehoben; von der Einwirkung der Reichsgewalt wird es einstweilen **) abhängig bleiben, wie die sonst daran sich knüpfenden Befugnisse und Exemptionen der Standesherren zu regeln sind. Wie überhaupt nach einem Gesetz vom 29. Octbr. v. J. die Ortspolizei sammt Ausübung der Landespolizei auf die Gemeinden übergeht, so ist dies auch hinsichtlich der grundherrlichen Polizei der Fall, die übrigens ebenwohl nur in der Hand der Standesherren lag. Diesen allein und einem Theile der ehemals reichsunmittelbaren Ritterschaft gebührte eine Patrimonialgerichtsbarkeit. Gesetze vom October 1848 über die neue Einrichtung der Gerichte — — kennen jene Patrimonialgerichtsbarkeit nicht weiter.
„Die unzweifelhaft auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Leistungen waren fast durchgängig schon seit dem Jahre 1832 gleich den Zehnten ablösbar. Im beträchtlichsten Umfange haben diese Ablösungen Statt ge-
*) Im Schaumburgischen und Fuldaischen. D. R.
**) Zufolge der Verkündigung der Grundrechte ist diese An- gklegcnhkit der Parliculargeseygebung zugefalten. D. R.
funden, da eine Landeskreditkaffe*) dazu das Capital gegen Zinsen Herschoß, welche nach Verschiedenheit der Fälle--zwischen 2 und 3V> pCt. betragen. Vom 1. October v. I. an hat aller Lehns-, Leihe-, Meier-, Erbpachtoder sonstige gutsherrliche Verband zu Gunsten der Inhaber aufgehort. **) Alle Rechte des Obereigenthümers, namentlich das Recht auf den Heimfall, sowie auch die ständigen und unständigen Leistungen sind mit jenem Tage erloschen, vorbehaltlich einer nachträglich zu zahlenden Entschädigungssumme, die von der Landeskreditkasse zu den angegebenen mäßigen Zinsen vorgeschossen wird. Doch hat die Staatskasse auf eine Entschädigung für den Verlust des Heimfalls verzichtet. So haben alle Grundbesitzer mit dem gedachten Tage das volle allodiale Eigenthum erlangt. Ausgenommen sind einstweilen nur die auf 4 Augen stehenden Besitzungen. Unablösbar sind vorerst nur die in der jüngsten Zeit neu constituirten Erbpachtzinsen geblieben. Jagdfrohnden und andere Leistungen für Jagdzwecke sind im Jahre 1831 bereits ohne Entgelt von Seiten der Pflichtigen aufgehoben.--Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden ist***) aufgehoben gegen die Zahlung einer Entschädigung, welche einen Capitalbetrag von 2 Sgr. für den Acker ausmacht. Jeder übt das Jagdrecht auf eigenem Grund und Boden, wenn derselbe 100 Acker umfaßt; sonst wird dasselbe von der Gemeinde durch Verpachtung ausgeübt. Die Jagdgerechtigkeit auf den Grundstücken des Staates muß — — an den Meistbietenden verpachtet werden.
„Familienfideicommisse kommen in Kurhessen neben den standesherrlichen Besitzungen nur sehr vereinzelt vor. Insoweit durch Particulargesetze die Ausführung der Reichsgesetze in dieser Beziehung erforderlich sein könnte, wird dazu die nöthige Einleitung ohne Zeitverlust getroffen werden. Ueberhaupt kommt eine singulaire Erbfolgeordnung, abgesehen von den--Bauerngütern, nur in sehr seltenen Fällen--vermöge der in einzelnen Familien üblichen Gewohnheit vor, so daß auch Bestimmungen über Stammgüter nur in geringem Maaße Anwendung werden finden können.
„Der Lehnsverband dagegen ist aufgehoben, f)---Die den Vasallen zugestandene Steuerbefreiung hat ebenfalls aufgehört.
„Nach den Grundsätzen der Verfassung vom Jahre 183t kann die Confiscation nur bei einzelnen Sachen, welche
*) Eingeführt durch Gesetz vom 23. Juni 1832. D. R.
*•) Gesetz vom 26. August 1848. D. R.
***) Durch Gesetz vom 1. Juli 1848, die Aufhebung der
Jagdgerechlsame betreffend. D. R.
t) Gesetz vom 26. August 1848. D. N.