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indem in Beziehung auf die appellantischer Seits nicht einmal benannten unmittelbaren Urheber des Schadens eine Verbindlichkeit der Appellaten, zuvor diese auszuklagen, rechtlich nicht besteht, vielmehr die Versäumung der, dem Rechte derselben auf Schutz entsprechenden, Pflicht des Staates sofort gegen Letzteren eine Klage begründet,
die Staatsdiener aber, welche das Unterlassen der Schutzleistung verschuldet haben sollen, als Organe der Staatsgewalt in Betracht kommen und daher die Verbindlichkeiten, welche aus einer von ihnen, sei es durch eigne Handlung oder Unterlassung, in ihrem Berufe bewirkten Rechtsverletzung entspringen, als unmittelbare Verbindlichkeiten des Staats anzusehen sind,
daß das Erkenntniß über die aus dem Fruchthandel der Appellaten entnommene Einrede nach dem dispositiven Theile des angefochtenen Bescheids als ausgesetzt zu betrachten ist,
hierin aber, da jene Einrede als proceßhindernd weder vorgeschützt, noch qualisizirt war, keine Beschwerde für den Appellanten liegt,
und es vielmehr der Ordnung des Prozesses völlig entspricht, wenn darüber erst nach der vom Obergerichte verfügten Vervollständigung der Einlassuug erkannt wird,.
daß es endlich dem Appellanten nicht zur Beschwerde gereicht, wenn ihm nicht schon im angefochtenen Erkenntnisse der Regreß gegen die Litisdenunciaten vorbehalten worden ist, da es solcher Vorbehalt nur in dem hier noch nicht vorliegenden Falle der Succum- benz der den Streit verkündigenden. Parthei rechtliche Wirkung hat,
werden die vom Staatsanwaltevr.. Straube gebetenen Appellationsprozesse abgeschlagen.
Cassel, am 23. August 1834.
Kurfürstl. Ober - Appellationsgericht.
(St. S.) Pfeifer.
vt. Scheffer.
Bescheid
in Sachen des Handelsmanns Jaepb Ballin und dessen Ehefrau, geb. Jockel Kläger, gegen den Staatsanwalt der Provinz Hanau Namens Kurfürstlicher Regierung, Beklagten,
puncto indemnisationis:
Wird, unter Bezugnahme auf die im Bescheide vom 7. November 1833, und die in den Nemissorkalen Kurfürstlichen Ober-Appellationsgerichts vom 23. August 1834, enthaltenen Entscheidungsgründe,
in weiterer Erwägung,.
daß die den Klägern entgegengesetzte Einrede des eigenen Verschuldens, so wenig in dem Umstande, daß solche ihre Baarschaft und Kostbarkeiten, so wie überhaupt alle leicht transportablen Sachen nicht zeitig in Sicherheit gebracht hätten, als darin, daß solche behauptetermaßen Kornhandel und Kornwucher getrieben, ihre, hinlängliche Begründung findet,
indem, was den ersten Vorwurf betrifft, beider Voraussetzung, daß dem Staate die nöthigen Schutzmittel zu Gebote gestanden haben, welches bis das Gegentheil dargethan wird, vermuthet werden muß, den Verklagten deshalb, weil sie auf den Schutz des Staats vertrauend, keine sonstigen Sicherungs- und Rettungsmittel angewendet haben, eine die Entschädigungsforderung ausschließende Nachlässigkeit nicht zur Last fällt, ,< und, soviel den zweiten Vorwurf anlangt, die unterstellte Wahrheit des facti den verklagtischen Theil: nicht von der ihm. obliegenden Schutzpflicht befreien konnte,
daß sodann die weitere Einrede, daß verklagtischer Theil zur Abwendung des den Klägern zugefügten Schadens sich außer Stande befunden habe, weder durch die in der Exceptionalhandlung, noch durch die in der Duplikschrift gemachten Angaben als zureichend faktisch begründet angesehen werden kann,
indem, abgesehen davon, daß eine Verwendung der Gensd'armerie und des Polizei-Personals zur Sicherstellung der Kläger oder zu anderen eben so nothwendigen Zwecken nicht behauptet, auch die Nothwendigkeit der angegebenen Militair- Verwendung auf keine Weise dargelegt ist,
daß hiernach die Verbindlichkeit des verklagtischen Theils, zur Erstattung des den Klägern durch den fraglichen Vorfall zugcfügten Schadens im Allgemeinen lediglich von dem Beweise der in Abrede gestellten Klagbehauptung, daß die mit Handhabung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit beauftragten Staatsbehörden von der den Klägern drohenden Gefahr zeitig Kenntniß erlangt haben, abhängig, die Begründung des erlittenen Schadens in seinen einzelnen Theilen aber einer besonderen Liquidations-Instanz vorbehalten ist,
unter Verwerfung der Einreden des den Klägern zur Last fallenden eigenen Verschuldens und der angeblichen Unmöglichkeit der Abwendung des entstandenen Schaden, und mit Aussetzung des Erkenntnisses über die einzelnen Schadensposten, den Klägern der Beweis,