Einzelbild herunterladen
 
  

414 ----

indem in Beziehung auf die appellantischer Seits nicht einmal benannten unmittelbaren Urheber des Schadens eine Verbindlichkeit der Appellaten, zuvor diese auszu­klagen, rechtlich nicht besteht, vielmehr die Versäumung der, dem Rechte derselben auf Schutz entsprechenden, Pflicht des Staates sofort gegen Letzteren eine Klage begründet,

die Staatsdiener aber, welche das Unterlassen der Schutzleistung verschuldet haben sollen, als Organe der Staatsgewalt in Betracht kommen und daher die Ver­bindlichkeiten, welche aus einer von ihnen, sei es durch eigne Handlung oder Unterlassung, in ihrem Berufe bewirkten Rechtsverletzung entspringen, als unmittelbare Verbindlichkeiten des Staats anzusehen sind,

daß das Erkenntniß über die aus dem Fruchthandel der Appellaten entnommene Einrede nach dem disposi­tiven Theile des angefochtenen Bescheids als ausgesetzt zu betrachten ist,

hierin aber, da jene Einrede als proceßhindernd we­der vorgeschützt, noch qualisizirt war, keine Beschwerde für den Appellanten liegt,

und es vielmehr der Ordnung des Prozesses völlig entspricht, wenn darüber erst nach der vom Obergerichte verfügten Vervollständigung der Einlassuug erkannt wird,.

daß es endlich dem Appellanten nicht zur Beschwerde gereicht, wenn ihm nicht schon im angefochtenen Er­kenntnisse der Regreß gegen die Litisdenunciaten vor­behalten worden ist, da es solcher Vorbehalt nur in dem hier noch nicht vorliegenden Falle der Succum- benz der den Streit verkündigenden. Parthei rechtliche Wirkung hat,

werden die vom Staatsanwaltevr.. Straube gebetenen Ap­pellationsprozesse abgeschlagen.

Cassel, am 23. August 1834.

Kurfürstl. Ober - Appellationsgericht.

(St. S.) Pfeifer.

vt. Scheffer.

Bescheid

in Sachen des Handelsmanns Jaepb Ballin und dessen Ehefrau, geb. Jockel Kläger, gegen den Staatsanwalt der Provinz Hanau Namens Kurfürstlicher Regierung, Beklagten,

puncto indemnisationis:

Wird, unter Bezugnahme auf die im Bescheide vom 7. No­vember 1833, und die in den Nemissorkalen Kurfürstlichen Ober-Appellationsgerichts vom 23. August 1834, enthalte­nen Entscheidungsgründe,

in weiterer Erwägung,.

daß die den Klägern entgegengesetzte Einrede des ei­genen Verschuldens, so wenig in dem Umstande, daß solche ihre Baarschaft und Kostbarkeiten, so wie über­haupt alle leicht transportablen Sachen nicht zeitig in Sicherheit gebracht hätten, als darin, daß solche be­hauptetermaßen Kornhandel und Kornwucher getrieben, ihre, hinlängliche Begründung findet,

indem, was den ersten Vorwurf betrifft, beider Voraussetzung, daß dem Staate die nöthigen Schutz­mittel zu Gebote gestanden haben, welches bis das Ge­gentheil dargethan wird, vermuthet werden muß, den Verklagten deshalb, weil sie auf den Schutz des Staats vertrauend, keine sonstigen Sicherungs- und Rettungs­mittel angewendet haben, eine die Entschädigungsforde­rung ausschließende Nachlässigkeit nicht zur Last fällt, ,< und, soviel den zweiten Vorwurf anlangt, die un­terstellte Wahrheit des facti den verklagtischen Theil: nicht von der ihm. obliegenden Schutzpflicht befreien konnte,

daß sodann die weitere Einrede, daß verklagtischer Theil zur Abwendung des den Klägern zugefügten Schadens sich außer Stande befunden habe, weder durch die in der Exceptionalhandlung, noch durch die in der Duplikschrift gemachten Angaben als zureichend faktisch begründet angesehen werden kann,

indem, abgesehen davon, daß eine Verwendung der Gensd'armerie und des Polizei-Personals zur Sicherstel­lung der Kläger oder zu anderen eben so nothwendigen Zwecken nicht behauptet, auch die Nothwendigkeit der angegebenen Militair- Verwendung auf keine Weise dar­gelegt ist,

daß hiernach die Verbindlichkeit des verklagtischen Theils, zur Erstattung des den Klägern durch den fraglichen Vorfall zugcfügten Schadens im Allgemei­nen lediglich von dem Beweise der in Abrede gestell­ten Klagbehauptung, daß die mit Handhabung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit beauftragten Staats­behörden von der den Klägern drohenden Gefahr zeitig Kenntniß erlangt haben, abhängig, die Begründung des erlittenen Schadens in seinen einzelnen Theilen aber einer besonderen Liquidations-Instanz vorbehal­ten ist,

unter Verwerfung der Einreden des den Klägern zur Last fallenden eigenen Verschuldens und der angeblichen Unmög­lichkeit der Abwendung des entstandenen Schaden, und mit Aussetzung des Erkenntnisses über die einzelnen Schadens­posten, den Klägern der Beweis,