Der NeeHtssreund.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d er Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.
Dritter Jahrgang.
• ■" ,_ 1 *' * —.—... ——
â 104» Sonntag, den 30» December. 1S38
-——--------------------—
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
O
LK» Zur Verhütung von Unterbrechungen in der Zusendung, ersuchen wir die Herren Abonnenten ihre Bestellungen auf das Blatt bei den betreffenden Postämtern des Inlandes und des Auslandes zu dem üblichen Preis von 21 gGr. für das Vierteljahr, noch im Laufe dieses Monats zu machen. Vorräthige Exemplare der Zeitschrift von dem Jahr 1838 nebst beigefügten Inhaltsverzeichniss, sowie einige Exemplare von den früheren Jahrgängen sind unter Bewilligung eines Nachlasses von 20 Procent an dem Abonnementspreis, demnach zu 2 Thlr. 19 gGr. der Jahrgang abzulassen. Man wende sich deshalb in post freien Briefen an die Redaction selbst.
Ober ■ Appellationsgerichts * Entscheidungen.
l^tt die Schutzpflicht des Staates und dessen Entschädigungs-Verbindlichkeit, wenn jene versäumt ist.
(Fortsetzung.)
Das Kurfürstlich Hessische Ober-Appellatkonsgerkcht zu Kassel ertheilt in Sachen des Staatsanwalts der Provinz Hanau, NamenS Kurfürstlicher Regierung daselbst, wider den Handelsmann Iakob Ballin und dessen Ehefrau geborne Ioskel zu Hanau, puncto indemnisationis, nachstehendes Decretr
In Erwägung,
daß die Entscheidungsgründe des Obergerichts im Wesentlichen nicht widerlegt wyrden sind,
daß insbesondere die angestellte Klage in der dem Staate gegen die Unterthanen obliegenden Schutzpflicht ihre zureichende Begründung findet,
welche Pflicht, wenn man auch den Entstehungsgrund des Staatsverbandes nicht in einem Vertrage suchen will, gleichwohl unzweifelhaft aus dem wesentlich auf allseitige Rechtssicherheit gerichteten Staatszwecke fließt, und selbst von den Reichsgesetzen anerkannt wird,
indem die in den Rekchsabschkeden von 1548 und 1559 enthaltenen Bestimmungen über Handhabung der Straßenpolizei auf dem allgemeinen Prinzipe des den Unterthanen zu gewährenden Schutzes beruhen,
daß, diese Schutzpflicht als bestehend angenommen, eine schuldlose Versäumung derselben einen Entschädigungsanspruch gegen den Steat zur Folge hat,
welcher Anspruch auch zu seiner Begründung keineS- Weges die Behauptung des Verletzten erfordert, daß die dem Staate im concreten Falle zu Gebote gestandenen Mittel zur Abwendung des Schadens zulänglich gewesen seien,
vielmehr, sofern nur die bevorstehende Gefahr der betreffenden Staatsbehörde bekannt war, wie die von denAppellaten behauptet wird, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen vom Staate, als dem zu Gewährung des Schutzes Verpflichteten, die Unabwendbarkeit des Schadens unter den vorliegenden besonderen faktischen Verhältnissen dargethan werden muß,
daß sodann die Einrede der Vorausklage in ihrer zwiefachen Richtung sich alö ungegründet darstellt,