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als Polizei, Gensdarmerie und Militär, letzteres aber ent schieden nur in beobachtender Stellung, präventive Maßregeln zu treffen, im Begriff war, schlug das Gewitter der Volkowuth ein, B.'s Haus ward erstürmt, demolirt und ausgeplündert, ohne daß die vorhandenen Staatsschutz-Mittel es hinderten, oder zu verhindern im Stande waren.
Als nun B. mit einer, gegen den Staatsanwalt der Provinz Hanau erhobenen Klage, Ersatz für allen bei jenem Ereignisse erlittenen Schaden aus der Staatskasse einfordcrte, sind die nachfolgenden Erkenntnisse, vom Kurf. Obergcricht in Hanau und vom höchsten Landesgerichtshof ergangen.
Bescheid
in Sachen des Handelsmanns Jacob Ballin und dessen Ehefrau, geb. Jockel Kläger, gegen den Staatsanwalt der Provinz Hanau Namens Kurfürstlicher Negierung, Beklagten,
Wird, in Erwägung:
ta£ alle der Staatsgewalt den Unterthanen gegenüber zustehenden Rechte in so fern, als deren Ausübung nicht auch willkührlich unterbleiben darf, zugleich als Pflichten derselben erscheinen,
gleichwie also das aus dem Staatszwecke fließende Recht, gegen jede Störung der rechtlichen Ordnung den möglichen Schutz zu gewähren, der Staatsgewalt unzweifelhaft zusteht, der letzteren auch die Pflicht, dieses Recht verkommenden Falls in Ausübung zu bringen, obliegen muß; folgeweise die Verbindlichkeit des Staats zum Ersätze des, aus einer Unterlassung dieser Schutzpflicht einem Einzelnen entspringenden, Schadens nicht bezweifelt werden kann;
daß auch jene Ersatzverbindlichkeit nicht für eine bloß mittelbare oder subsidiäre in der Weise, daß der Schaden zuvor gegen die Thäter oder säumigen Beamten ausgeklagt werden müßte, zu halten ist, vielmehr dem Beschädigten eben so, wie bei versäumter Schutzpflicht in Privatrechtsverhältnissen, ein sofort durch Klage gegen den Säumigen verfolgbarer Entschädigungsanspruch zusteht,
und zur Begründung einer solchen, gegen den Staat gerichteten Klage keineswegs die Darlegung, daß dem letzteren zureichende Mittel zur Abwendung des Schadens zu Gebote gestanden, sondern nur die Behauptung daß eine mit der Handhabung der öffentlichen Ruhe
und Sicherheit beauftragte Staatsbehörde von der bei Beschädigten gedrohten Gefahr zeitig Kenntniß erlanc habe, erfordert werden kann,
indem schon in diesem letzteren Umstand eine gem gende Aufforderung der Staatsgewalt zur Erfüllun der ihr obliegenden Schutzpflicht enthalten seyn würd« die Nachweisung der Unmöglichkeit der Erfüllung abe schon nach allgemeinen Grundsätzen zur Vertheidigung dos Beklagten gehört;
daß hiernach die erhobene Klage, so weit sie im All gemeinen die Verbindlichkeit des beklagten Theils zun Ersätze des den Klägern erwachsenen Schadens betrifft vollkommen begründet erscheint;
daß nun zwar beklagter Seits die Angabe, der Polizeidirektor habe von der den Klägern drohenden Gefahr zeitig Kenntniß erlangt, in Abrede gestellt,
jedoch über die weitere, gleich erheblichen Behauptungen der klagenden Seite: daß die fragliche Schadenszufügung nach stundenlanger offenkundiger Bedrohung und selbst unter den Augen der Gensd'armerie und der Polizei-Sergeanten verübt worden sei, und: daß außerdem dem Stadtkommandanten von dem, vor dem Hause der Kläger entstandenen Tuniult in Zeiten Meldung geschehen, eine Erklärung noch nicht abgegeben worden ist,
mithin auf erhobene Ungehorsamsanklage von Seiten der Kläger vollständigere Einlassung unter Androhung der erbetenen gesetzlichen Nachtheile auferlegt werden muß, mit Verwerfung der Einrede der Vorausklage und mit Aussetzung des weiteren Erkenntnisses in der Sache, sowie unter Verurtheilung des beklagten Theils in die Kosten des verzögerten Prozesses, anderer Termin auf den 5. k. M. angesetzt, worin sich der Staatsanwalt annoch auf die, im vorletzten Entscheidungsgrunde ausgehobene Behauptung unter dem Rechtsnachtheile des Eingeständnisses und der Ausschließung mit allenfallsigen Einreden annoch bestimmt zu erklären hat; ergeht hiernächst auf anderweite Submission ferner in der Sache, w. R.
Publicatum bei Kurfürstlichem Obergericht zu Hanau den 7, November 1833.
(L. 8.) vt Eichelbauer.
(Schluß folgt.)
Cassel, gedruckt bei der Wittwe Estienne»