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als Polizei, Gensdarmerie und Militär, letzteres aber ent schieden nur in beobachtender Stellung, präventive Maßre­geln zu treffen, im Begriff war, schlug das Gewitter der Volkowuth ein, B.'s Haus ward erstürmt, demolirt und ausgeplündert, ohne daß die vorhandenen Staatsschutz-Mittel es hinderten, oder zu verhindern im Stande waren.

Als nun B. mit einer, gegen den Staatsanwalt der Provinz Hanau erhobenen Klage, Ersatz für allen bei jenem Ereignisse erlittenen Schaden aus der Staatskasse einfordcrte, sind die nachfolgenden Erkenntnisse, vom Kurf. Obergcricht in Hanau und vom höchsten Landesgerichtshof ergangen.

Bescheid

in Sachen des Handelsmanns Jacob Ballin und dessen Ehefrau, geb. Jockel Kläger, gegen den Staatsanwalt der Provinz Hanau Namens Kurfürstlicher Negierung, Beklagten,

Wird, in Erwägung:

ta£ alle der Staatsgewalt den Unterthanen gegen­über zustehenden Rechte in so fern, als deren Ausübung nicht auch willkührlich unterbleiben darf, zugleich als Pflichten derselben erscheinen,

gleichwie also das aus dem Staatszwecke fließende Recht, gegen jede Störung der rechtlichen Ordnung den möglichen Schutz zu gewähren, der Staatsgewalt un­zweifelhaft zusteht, der letzteren auch die Pflicht, dieses Recht verkommenden Falls in Ausübung zu bringen, obliegen muß; folgeweise die Verbindlichkeit des Staats zum Ersätze des, aus einer Unterlassung dieser Schutz­pflicht einem Einzelnen entspringenden, Schadens nicht bezweifelt werden kann;

daß auch jene Ersatzverbindlichkeit nicht für eine bloß mittelbare oder subsidiäre in der Weise, daß der Scha­den zuvor gegen die Thäter oder säumigen Beamten ausgeklagt werden müßte, zu halten ist, vielmehr dem Beschädigten eben so, wie bei versäumter Schutzpflicht in Privatrechtsverhältnissen, ein sofort durch Klage ge­gen den Säumigen verfolgbarer Entschädigungsanspruch zusteht,

und zur Begründung einer solchen, gegen den Staat gerichteten Klage keineswegs die Darlegung, daß dem letzteren zureichende Mittel zur Abwendung des Scha­dens zu Gebote gestanden, sondern nur die Behauptung daß eine mit der Handhabung der öffentlichen Ruhe

und Sicherheit beauftragte Staatsbehörde von der bei Beschädigten gedrohten Gefahr zeitig Kenntniß erlanc habe, erfordert werden kann,

indem schon in diesem letzteren Umstand eine gem gende Aufforderung der Staatsgewalt zur Erfüllun der ihr obliegenden Schutzpflicht enthalten seyn würd« die Nachweisung der Unmöglichkeit der Erfüllung abe schon nach allgemeinen Grundsätzen zur Vertheidigung dos Beklagten gehört;

daß hiernach die erhobene Klage, so weit sie im All gemeinen die Verbindlichkeit des beklagten Theils zun Ersätze des den Klägern erwachsenen Schadens betrifft vollkommen begründet erscheint;

daß nun zwar beklagter Seits die Angabe, der Po­lizeidirektor habe von der den Klägern drohenden Ge­fahr zeitig Kenntniß erlangt, in Abrede gestellt,

jedoch über die weitere, gleich erheblichen Behaup­tungen der klagenden Seite: daß die fragliche Schadens­zufügung nach stundenlanger offenkundiger Bedrohung und selbst unter den Augen der Gensd'armerie und der Polizei-Sergeanten verübt worden sei, und: daß außer­dem dem Stadtkommandanten von dem, vor dem Hause der Kläger entstandenen Tuniult in Zeiten Meldung geschehen, eine Erklärung noch nicht abgegeben wor­den ist,

mithin auf erhobene Ungehorsamsanklage von Seiten der Kläger vollständigere Einlassung unter Androhung der erbetenen gesetzlichen Nachtheile auferlegt werden muß, mit Verwerfung der Einrede der Vorausklage und mit Aus­setzung des weiteren Erkenntnisses in der Sache, sowie unter Verurtheilung des beklagten Theils in die Kosten des ver­zögerten Prozesses, anderer Termin auf den 5. k. M. ange­setzt, worin sich der Staatsanwalt annoch auf die, im vor­letzten Entscheidungsgrunde ausgehobene Behauptung unter dem Rechtsnachtheile des Eingeständnisses und der Ausschlie­ßung mit allenfallsigen Einreden annoch bestimmt zu erklären hat; ergeht hiernächst auf anderweite Submission ferner in der Sache, w. R.

Publicatum bei Kurfürstlichem Obergericht zu Hanau den 7, November 1833.

(L. 8.) vt Eichelbauer.

(Schluß folgt.)

Cassel, gedruckt bei der Wittwe Estienne»