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n lex 7. pr., und lex. 21. §. 1. 2. de exc. rei ju- icatae." (S. 202, fgg.); ferner und vorzüglich über Zeit­rechnung, über compuatio civilis und naturalis (S. 206. ,g.) Weniger gefällig und erschöpfend sind die Anmerkun- .'N S. 49 und 97; auch hätte ich gern über culpa, über 'etention (selbst die mehr gelegentlichen Bemerkungen S. 61 und 586 reichen nicht aus) über turpitudo und levis ota ein Mehreres vom Verfasser gelesen, und dagegen mit Zergnügen auf den endlosen index der s. g. infamia im- nediata (S 74. fgg,) verzichtet.

Sehr ^ausführlich und willkommen ist (S. 227 fgg.) üe Aufzählung der Fälle, in welchen, Restitution nicht zu- ässig ist. Dagegen möchte man in andern Lehren die Fleiß- mfwendung des Verfassers mehr bedauern als bewundern. Sojhätte nur z. B. in Betreff der Pfandprivilegien schon Die bloße Bemerkung genügt: dieselben seien ein solcher Schand- klcck im positiven Rechte, daß man honetter Weise nicht wohl davon reden könne. Doch still, daß mir nicht die Wissenschaft über den Hals kommt!

Ansprechend für den Praktiker werden ins Besondere jdie Ausführungen über die Beweislast bei der Negetorienklagej*) (<3.706), über die successio hypothecaria bei einem rechts- ?räftlgcn Erkenntnisse hinsichtlich des Rangverhälmisses zweier Pfänder (S. 782) über die Bedeutung der vielbestrittenen lex II. Cod. qui potiores in pign, (S. 782), über (Komputation rc. sein. Theoretikern wird die Auffassung der Lehre von dem estatus gefallen, wornach man sich selbst im Ligenthum hat, wornach die Freiheit alsdann ein dingliches Red)t ist (S. 61 vergl. mit S. 69 und 141.) Dagegen fürsten Andere Ansichten weniger Anklang finden z. B. bei Praktikern die Lehre von der Verjährbarkeit der Sachen von Inmündigen und Minderjährigen (S. 512), von der Zu- '.ässigkeit des interdictum uti possidetis (S. 612) rc. bei Lheoritikern die folgenreiche Auslegung der lex uninca Cod. le usuc. transformada ((5. 510), sowie es denn auch um ne eigenthümliche Terminologie des Verfassers in der lehre vom Besitze (possessio civilis und netaralis), ob- oohl diese die alleinrichlige sein möchte, noch harte Kämpfe leben wird.

Mit Vergnügen liest man das Bekenntniß des Verfas- èrs S. 26 über Gesetze und Verordnungen.

Die literarischen Angaben sind meisten Theils sehr er- chöpfende; nameutlich bei den weiter ausgeführten Contro- ersen. Dagegen wird man im Uebrigen Manches vermis- :n, so z. B. bei der Jmmemorial- Verjährung S. 150 die lbhandlung von Pfeiffer prakt. Ausff. Bd. 2. Nr. 1.

) Wergl. Hess. Verordnung vom 1. Febr. 1749 §. 6.

Um schließlich noch über Form und das Aeußere des Buches Etwas zu sagen, so hätte vielleicht das Citiren des­selben mit Rücksicht auf künftige Auflagen und Aenderungen etwas mehr erleichtert werden können. Störend und oft sogar von komische Effecte ist auch das Einschalten der Ci­tate in den Context, ohne ^Parenthesen. Man lese z. B. die Anmerkung S. 233. Druck und Papier sind gut; über­haupt ist die Ausstattung des Buches lobenswerth und macht dem Verleger Ehre.

In Summa: das Buch ist vortrefflich: Möge es viel gekauft und gebraucht werden, und möge uns der Herr Ver­fasser bald mit dem zweiten Theile erfreuen!

Fr. Oetker.

Ober - Appellationsgerichts - Entscheidungen.

Uber die Schutzpflicht des Staates und dessen Entschädigungs-Verbindlichkeit, wenn jene versäumt ist.

Es ist seit einiger Zeit öfters eine, grad nicht neue Ent­scheidung des höchsten Gerichtshofs in Bezug genommen, welche die Schutzpflicht und die Entschädigungsverbindlichkeit des Staates zum Gegenstände hat, falls jene versäumt war. Es drohen, dem Vernehmen nach, auch noch, einige Klagen, die sich an die erwähnte Entscheidung anlehnen wollen, und es regt uns dies zur Mittheilung der uns (in einfacher Ab­schrift) zugekommenen Hauptbescheide an.

Aus dem Prozesse glauben wir nur Folgendes voraus­schicken zu müssen; das Uebrige ist entweder ganz gleichgül­tig, oder wird doch aus den Entscheidungsgründen hinläng­lich klar.

Der Handelsmann Jacob B. in H. wohnte in einem frequenten Stadttheil, als im September 1830 sich daselbst, in Folge der damaligen Zeitverhältnisse, urplötzlich Unord­nungen und Ruhestörungen entwickelten, bekanntlich war die Theurung, besonders der hohe Brodpreis ein Hauptmotiv der Volksgährung, und der Leumund bezeichnete B. als ei­nen der vornehmsten Brodfruchthändler, was in solchen Cri- sen mit Fruchtwucherer leicht identisicirt wird. So wandte sich der Zorn der verarmten Bevölkerung unversehens gegen B.'s Wohnung; Neckereien und Verhöhnungen machten das Tirailleurgefecht; die Behörden glaubten die Ungezogenheiten noch übersehen zu dürfen; auch war Grund genug vorhan­den, mit amtlichen Einschreiten nicht allzu voreilig zu sein, auf Geringfügiges nicht allzu viel Gewicht zu legen. Die Nachsicht der Behörden aber ermunterte den Pöbel, und eben