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das Uebrige steht, ob in diesem oder in einem andern Buche.
Man möchte ferner einwenden, daß es eben Gegenstand- des Studirens sei, mehrere Bücher kennen zu lernen und gehörig zu Handbaben; daß, wer sich die Mühe verdrießen lasse, ein Compendium nachzuschlagen und dort zu suchen, was im Leitfaden fehle, doch wenig Kraft und Regsamkeit verrathe und somit auch unter andern Umständen schwerlich etwas Ordentliches leisten werde, rc. Allein auch diese Einwendungen sind scheinbarer als wahr. Man kann wenigstens mit demselben Rechte umgekehrt sagen, daß derjenige, welcher Lust und Eifer habe, auch bei aller Vollständigkeit seines Lehrbuchs sich nicht abhalten lassen werde, noch andere Bücher zu lesen, und daß das Weiterstudiren dann um so nützlicher und erfolgreicher sein werde, .als sich das Neue und Abweichende an das Bekannte und gewisser Maßen Feststehende, weit sicherer anlehne und beziehungsweise sich davon absondere. Alles Suchen ist unangenehm und zeitraubend, und jeden Falles möchte hier, wie anderswo der Satz nicht außer Acht zu lassen sein: Ich bin gekommen, die Sünder selig zu machen, nicht zu den Gerichten.
Und daß endlich ein solches Buch bei weitem mehr praktische Bedeutsamkeit und Brauchbarkeit haben würde, liegt auf der Hand. —
Doch ist's nur so meine Ansicht; ich geb's zu bedenken! —
In Betreff des Systems sodann hat der Verfasser, wie schon gesagt, manche Eigenthümlichkeiten; und zwar meisten Theils sehr löbliche: dahin gehört; z. B. die Stellung der Lehre von der Widereinsetzung in den vorigen Stand unter das Capitel: von der Verfolgung, Vertheidigung und Sicherung der Rechte (S. 221 fg ;) die Erwähnung der exceptio non numeratae pecuniae in der Lehre vom Ur- kundenbeweise (S. 194.,) das beneficium competentiae bei der res judicata (S. 212. fg.;) ferner die Abhandlung des juramentum in litem beim Beweist, und nicht in der Lehre vom Schadensersätze (S. 197 fg.) p. Weniger Anklang möchte es dagegen finden, wenn die Lehre von den Schenkungen im Abschnitte über Erwerb und Verlust der Rechte, das interdictum ubi possidetis und das inter- dictum utrubi beim Eigenthum abgehandelt werden, was freilich zugleich mit dem Materiellen der Lehre, mit den dogmatischen Ansichten des Verfassers in genauester Verbindung steht. (Vergl. S. 144 fgg. und S. 612. fgg.) Sehr lobenswert!) scheint mir auch die engere Begrenzung der Lehre von den Entscheidungen aus dem vom Vers. S. 305. angegebenen Gründen.
Was endlich den Inhalt und die materielle Bedeutung des Buches anbetrifft, so liefert der Verfasser uns
lediglich Anmerkungen ohne Text. Indessen sind es nicht Noten ohne Text ad methodum Repkovianam. Er zählt uns nicht etwa auf, wie oft Ulpian oder Gajus das Wort ex mit besonderem Nachdrucke brauche; sondern er gibt uns Ansichten, die mit Fleiß gesammelt, mit Umsicht gewählt und geordnet, mit Scharfsinn beurtheilt sind, und wo er daneben eigene Meinungen aufstellt, da hat er feine überall mit Gründen belegt, und was vorzüglich hervorzuheben ist, mit ausgezeichneter Klarheit entwickelt. Es dürfte kaum eine erheblichere Streitfrage obwalten, welche nicht eine dem Zwecke und den Grenzen des Buches entsprechende Erörte- - rung und Beurtheilung findet. Dabei werden oft die feinsten Details berührt, und einzelne Materien haben eine so erschöpfende Darstellung erhalten, wie wohl kaum in irgend einem andern Buche. Auch sind dies keines Weges etwa nur solche, wobei der Verfasser eigenthümlichen Ansichten folgt, im Gegentheile haben gerade diese zuweilen nur eine allgemeinere Begründung gefunden, indem der Vers. Hinsichtlich der weitern Ausführung auf die mündlichen Do träge, beziehungsweise auf eigenen Abhandlungen, welche er in dieser Beziehung erscheinen zu lassen beabsichtigt, verweiset. So die Lehre vom Besitze, namentlich in Betreff der Tcr-- minologie, so die Lehre vom Range der Pfänder aus den Zeiten früherer Eigenthümer, (S. 799 fg.,) u. a. dgl. Möge der Verfasser seine dabei gegebenen Versprechen bald erfüllen!
Es wird hier nicht beabsichtigt, eine Detail-Beurtheilung zu liefern, die Besprechung von einigen Einzclnheiten behalte ich mir für andere Gelegenheiten vor;) nur im Allgemeinen habe ich meine Ansicht über das Buch in den angedeuteten Beziehungen aussprechen, und ins Besondere die Aufmerksamkeit derPraktiker daraufhinlenken wollen, da es von diesen seines Titels wegen leicht übersehn werden könnte. Daher jetzt nm noch Folgendes.
Als besonders gelungen bezeichne ich die Ausführungen über f. g. Universitas juris und facti (S. 91. 92 vergl. mit S. 205) über error und die Zulässigkeit der condictio indebiti dabei (S. 101. 102), über unmögliche Bedingungen rc. (S. 101 ffg'), über baâ juramentum in litem (S. 193), über dingliche und persönliche Rechte rc. Trefflich und ausführlich sind die Bemerkungen über Klagen- verjährung/namentlich in Rücksicht auf Erklärung der berüchtigten lex 2 Cod. be luitione pignoris (S. 179); ferner über die Wirkungen der Litiscontestatio, ins Besondere in Betreff der Litigkosität (S. 188); ferner über res judicata und die deßhalb zustehende Einrede namentlich hinsichtlich der vielbesprochenen und scheinbar so inkonsequen-