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Besorgniß zerstreuen soll, als durchaus zweckwidrig erkannt werden müssen. Welche Garantie soll die gerichtliche Proto- kollirung einer Forderung gewähren? Ist der Handel ein­mal abgeschlossen, und ist es dem einen Kontrahenten gelun­gen, den andern zu der Eingehung des Rechtsgeschäfts über­haupt zu bewegen, so wird der übervortheilte Contrahent auch vor dem Gerichte den Vertrag wiederholen. Die für den Fall eines Contrakts mit einem ausländischen Israeli­ten angeordnete gerichtliche Ueberwachung ist etwas durchaus Un­nützes und Erfolgloses; das Gericht hat ohnehin kein Mit­tel, den Vertragsabschluß, sind nur die Parteien einig, zu hindern; denn es wird Niemand für verpflichtet gehalten werden können, sich blos deshalb einer solchen in seine Pri- vatrcchte ergreifenden Beschränkung zu unterwerfen, weil er mit einem ausländischen Israeliten contrahirt.

Auf der andern Seite dürfte es sich nicht verkennen lassen, daß die Bestimmung des Ministerial-Ausschreibens vom 12. März 1821 unter Umständen sogar die Sittlich­keit bedroht und die Veranlassung geben kann, die heiligen Vorschriften des Sittengesetzes hintanzusetzen. In dem Falle nemlich, wo ein ausländischer Israelit einem inländischen christlichen Unterthan mehr als 20 Thaler ohne die erfor­derte gerichtliche Protokoll-Aufnahme creditirt hat, wird der Schuldner sich durch die Vorschrift des besagten Mim'sterial- Ausschreibens leicht bewogen finden, den Gläubiger unbefrie­digt zu lassen. Es kann aber vor dem Sittengesetze keine Billigung finden, auf solche Weise eine Verbindlichkeit zu vernichten, welche nach Grundsätzen des allgemeinen Rechts völlig begründet ist.

Es bleibt daher gewiß eine zeitgemäße Aufgabe der Ge­setzgebung, durch Aufhebung der Bestimmung des gcdach. ten Mmisterial-Ausschreibens ein Haupthinderniß des Ver­kehrs mit dem Auslande aus dem Wege zu räumen.

Kontumazirzeit nach der Hanauer Unterge- richts-. Ordnung von i?«#.

Eine uns vor Kurzem gegebene Gelegenheit, das Ver­fahren der Hanauer Untergerichte, namentlich des Landge­richts, mit dem der altfuldischen zu vergleichen, hat bezüg­lich der Kontumazirzeit nach der Hanauer Untcrgericyts- Ordnung, welche bei den altfuldischen Gerichten, ausschließ­lich der ersten fünf Titel gilt, einen Zweifel erregt, dessen Wichtigkeit seine öffentliche Besprechung rechtfertigt.

Zm Hanauischen ist nemlich die Kontumazirzeit bei den Untergerichten verschieden, und beim Landgericht daselbst, durch einen Beschluß des Obergerichts, auf die elfte Stunde des Vormittags bestimmt.

Bei den altfuldischen Gerichten hingegen, und nament­lich beim Landgericht zu Fulda, ist die Kontumazirzeit eine Stunde nach der zum Erscheinen bestimmtenZeit, und zwar auf den Grund der Hanauer Untergerichts-Ord­nung.

Es mußte uns auffallen, dasselbe Gesetz als die Quelle einer Norm nennen zu hören, welche man im Hanauischen

offenbar darin nicht findet; weshalb wir die Vorschris der H. U. O. genauer geprüft, und folgendes Resultat wonncn haben.

Der Tit. X handelt »von der Partheien Ungehors und deren Bestrafung vor der K riegsbefestig un Der Tit. XIV aber von der Partheien Ungehorsam t dessen Bestrafung nach der Kriegsbefestigung.

Bei dieser vom Gesetz gemachten Unterscheidung fr cs sich nur, wie es sich mit der Bestrafung des Ungehorsa in jenem und wie in tiefem Prozeß-Abschnitt verhält

Was nun den Ungehorsam vor der Kriegsbefestig^ betrifft, so bestimmt X. §. 36 (des Abdrucks für Fulda

»Im letzteren Fall aber, und wenn vorerst der K ger selbst zurückbleibt, Beklagter hingegen erscheint i dessen Ungehorsam anklaget; so ist diese Ung et) samsbeschuldigung (jedoch erst nach Ablauf ei Stunde von der zum Erscheinen bestimmten Zeit gerechnet) gebührend vorerst zu Protokoll zu nehn und darauf die Entbindung des Beklagten vom geg wärtigen Gerichtsstand (absolutio ab instantia) gec den Kläger, unter Verurtheilung desselben in die Kost auszusprechen.«

Wegen der Bestrafung des Ungehorsams nach Kriegsbefestigung, überhaupt wegen alles Ungehorsams au; dem eben speziell angegebenen Fall sucht man cine Besti mung hinsichtlich der Kontumazirzeit in der U. O. vergebens. Es fällt daher auf, eine blos für d Zurückbleiben des Klägers gegebene Vorschrift, ol' die mindeste Veranlassung, von den altfuldischen Untergeri ten auf den ganzen Prozeß ausgedehnt zu sehen. Es dies um so mehr auf, als die Exorbitanz jener Bestimmn zur Anwendung auf andere, als vom Gesetz gegebene Fäl gar nicht geeignet erscheint, indem der, in Folge derselb uuszusprechende Rcchtsuachthcil Absoluzion von der $ stanz wohl der unbedeutendste im ganzen Prozeß ist, u bezüglich dessen eine (besonders für das Jahr 1764 me würdige) Strenge, wie hier wohl zu rechtfertigen steht, w sich aber von den weiteren Handlungen im Prozeß ein weiser Gesetzgeber so wenig wie ein gewissenhafter Rich mit der Uhr in der Hand kontrolliren wird nicht sagen.

Wenn unsere Ansicht die richtige ist, so möchte es i gar manche Kontumazial- Erkenntnisse der altfuldischen C richte übel aussehen, und es zweckmäßig erscheinen, d Obergericht um Bestimmung einer Kontumazirzeit anz gehen. __ ttf

Man beachte folgende sinnentstellende Druckfehler:

In Nr. 99. S.395 ftcht: Unter Ocffentlichkeit statt; Ueber Oeffei lichkeit. S. 39ti. Spalte 2. Zeile 14 v. oben steht: gewissermaßen sta wissentschaftlich. Daselbst Note*) steht: Berichtigungen statt: 3 rechtigungen. S. 397. Sp. 2. Z. 7 steht: Überschreitung sta Ueberschreibung. Nr. 100. S. 399. Sp. 2. Z. 10 steht: Unt setzung: statt Untersagung. S. 400 (irrthümlich ist 398 gcdrm Sp. 1. J. 6 steht: erbe statt: erb- daselbst fehlen«Z, 4 v. un hinterweil die" die Worte: Verklagten durch. S. 491 (399) Note verdruckt. Dieselbe gehört nicht zum ersten Satze desErkennsnt, sondern zu dem Worteverfügte" im zweiten Satze. Endlich muß gedachte Note mit Also statt mit Als ansangen.

Cassel, gedruckt bei der Wittwe Estienne.