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)t, im Auslande Handel zu treiben, der große deutsche lverein öffnet auch ihm seine Quellen, allein er soll seine imerjieUe Thätigkeit in einem Staate des Zollvereins nur t einer Beschränkung eintreten lassen, welche dieselbe schon r vorn herein unmöglich macht. Die Fessel, welche die stimmung des gedachten Ministerin!- Ausschreibens dem rndel und Verkehr der ausländischen Israeliten in den hessischen Staaten auflegt, ist einleuchtend. Kein Reisen-

- eines ausländischen israelitischen Handelshauses kann ohne èr> seine Forderung einzubüßen, eine den Betrag von

1 Thalern, übersteigende Summe an einen nicht israeliti- en Kurhessen creditiren; selbst jeder einem ausländischen Zaditen von einem Kurhessen christlichen Glaubensbekennt- ffes ausgestellte Wechsel ist ungültig rc. Dennoch aber rträgt sich diese Beschränkung, wie wir dargethan zu ha­tt glauben, eben so wenig mit Grundsätzen des allgemei- n Rechts, als mit den Bundesverhältnissen der deutschen Staaten und mit den Berechtigungen, unter welchen die rslättdischen Israeliten in ihrem Vaterlande und die kur- - ssischen Israeliten in Kurhessen leben.

Wir haben schon erwähnt, daß den ausländischen Js- reliten die Staaten des Zollvereins zum Handelsbetriebe ffen stehen. Durch den Staatsvertrag vom 25. August 831 hat das Kurfürstenthum Hessen und das Großherzog- )um Hessen zum Zwecke, den Unterthanen der contrahiren- en Staaten die Vortheile eines freien Verkehrs in immer räßerer Ausdehnung zu Theil werden zu lassen, Antheil an cm großen Zollvereine Deutschlands genommen. Es sind .jelfache Bestimmungen zur Erleichterung der Verkehrsverhält- risse der Unterthanen der Vereinsstaaten getroffen, es ist 'estgesetzt worden, daß in den zollverbündeten Staaten zur Beförderung der Gewerbsverhältnisse gleichförmige Grund- atze befolgt werden sollen:

(Gesetzsammlung von 1831 S. 150 Art. 19, 1833 S. 212. Art. 18. S. 229. Art. 18. S. 240. Art. 8. S. 253. Art. 18)

es ist insbesondere auch hinsichtlich der Handlungsreisenden eine gleichförmige Anordnung in den Staaten des Zollver­eins, ohne Unterscheidung irgend einer Konfession, getroffen werden:

Ausschreiben der Ministerien der Finanzen und des Innern vom 26. April 1832.

Mit solchen die Gleichförmigkeit der die Verkehrsver­hältnisse betreffenden Bestimmungen ist aber die Beschrän­kung, welche das mehrgedachte Regierungsausschreiben vom 12. März 1821 enthält, durchaus unvereinbar.

Wir lassen es unerörtert, ob nicht durch die erwähnten Gesetzesbestimmungen, welche der Anschluß an den deutschen

Zollverein zur Folge gehabt, der Bestimmung des Regie- rungsausschreibens vom 12. März 1821 derogirt worden ist, und untersuchen nicht, ob diese Bestimmung nicht durch das Gesetz vom 29. Qktober 1833, jbetreffend die gleichför­mige Ordnung der Verhältnisse der Israeliten, aufgehoben worden ist, eine Ansicht, welche besonders für sich hat, daß in dem von der kurhessischen Staatsregierung der Stände­versammlung im Mai 1832 vorgelegten Entwürfe eines Ge­setzes zur gleichförmigen Ordnung der Verhältnisse der Is­raeliten §. 13 festgesetzt war, daß die Bestimmung in den Regierungsausschreiben vom 12. März 1821 wegen gericht­licher Protokollirung der Forderungen ausländischer Juden über 20 Thaler vorerst noch in Kraft bleiben solle, daß aber der zur Prüfung dieser Angelegenheit aus der Ständever­sammlung hervorgetretene Ausschuß sich in dem gedruckten Berichte des Referenten Herrn Eberhard, (lOSte Beilage zu den kurhessischen Landtagsverhandlungen von 1832) dahin ausgesprochen hat, daß die in Frage stehende Beschränkung weder für nothwendig noch für zweckmäßig und sogar gegen diejenigen ausländischen Israeliten, welche die Bürgerrechte in ihrem Wohnorte bereits erlangt haben, ungerecht sei, daß hierauf der §. 13. des der Ständeversammlung vorgelegten Gesetzentwurfs gestrichen und hiermit die Unanwendbarkeit des darin aufgeführten Regierungsausschreibens vom 12. März, 1821 anerkannt zu sein scheint.

Uns kann hier nur die Thatsache leiten, nach welcher die kurhessischen Gerichte die Bestimmung des mchrerwähn- ten Negierungsausschreibens noch für völlig anwendbar hal­ten und täglich nach solcher erkannt wird.

Die Bestimmung des gedachten Ministeriak-Aüsschrei- bens, wie sie dem Prinzipe allgemeiner Gerechtigkeit schwer­lich entsprechen dürfte, und den Verhältnissen ausländischer Israeliten in ihrem Vaterlande und den Handels- und Ver­kehrsverhältnissen, in welchem Kurhessen zu dem deutschen Zollverbande steht, widerstrebt, wird man aber auch, von allem dem abgesehen, nicht einmal für zweckmäßig halten können, da die Strafgesetze des Staates stark genug sein müssen, jede strafbare Rechtsverletzung zu sühnen, und sind sie dieses nicht, darin nur eine dringende Aufforderung lie­gen kann, sie zu schärfen, keineswegs aber dadurch ein Mit­tel gerechtfertigt erscheinen wird, welches andern hochstehen­den Grundsätzen des allgemeinen Rechts zu nahe tritt/.

Wollte man der Ansicht Raum geben, daß die auslän­dischen Israeliten gerade durch den Druck vieler Jahrhun­derte, welchen sie haben ertragen müssen, auf eine niedrigere Stufe der Gesittung verfemt wären und sie da Besorgnisse erregten, wo von ihren inländischen Glaubensgenossen nichts befürchtet wird; dann würde doch das Mittel, welches diese