402 --
Ist die Aufhebung des Regierungs-Auöschrei- bens vom 12. März 1821 zeitgemäß?
Nâch dem Regierungsausschreiben vom 12. März 1821 sollen in Folge einer allerhöchsten Entschließung ausländische Juden wegen einer den Betrag von zwanzig Thalern übersteigenden Forderung gegen kurhessische christliche Unterthanen nicht anders klagend auftreten dürfen, als wenn über diese Forderung von der ordentlichen Obrigkeit des Schuldners ein Protokoll ausgenommen worden ist, und letzterer hierin die Richtigkeit der Schuld anerkannt hat, wovon jedoch die über Markthandel während des Marktes ertheilten Scheine ausgenommen bleiben.
Die angegebene Bestimmung dürfte schwerlich den jetzigen Zeitverhältnissen entsprechen.
Zuvörderst möchte diese sehr alte schon in den §§. 78 und 79 des Reichsabschiedes von 1551 enthaltene Vorschrift, welche nur da praktisch geworden ist, wo sie die Sanction durch partikulare Gesetze erhalten hat:
Struben rechtliche Bedenken Theil 3. Nr. 66 schwerlich allgemeinen Rechtsgrundsätzen entsprechen. Es wird hier eine höchst lästige Form für die Verträge inländischer christlicher Glaubensgenossen mit ausländischen Israeliten vorgeschrieben, welche mit der in dem §. 31 der kurhessischen Verfassungsurkunde garantirten natürlichen Freiheit der Personen und des Eigenthums nicht in Einklang zu bringen sein möchte. Es läßt sich zwar nicht bestreiten, daß der Staat vermöge der ihm zustehenden Polizeigewalt befugt und verpflichtet ist, den Nachtheilen, welche der bürgerlichen Gesellschaft aus den schädlichen Einwirkungen der rechtswidrigen Gesinnungen der Menschen drohen, vorzubeu- gen, somit auch die zu dem Ende erforderlichen Beschränkungen der Freiheit oder des Eigenthums anzuordnen; allein diese Befugniß und Verpflichtung des Staates wird sich nur mit höchster Vorsicht und nur da, wo die Umstände ein Einschreiten der Polizei-Gewalt unumgänglich fordern, ausüben lassen, weil immer bei Verfügungen des Staates, welche die Freiheit der Personen und des Eigenthums betreffen, jene großen Zwecke der Menschheit: »Sicherheit, Freiheit und Eigenthum ,« wenn das Zusammenleben im Staate unter besonders gegebenen Umständen auch ihre Beschränkung nöthig macht, doch nicht ganz aus den Augen verloren werden dürfen, und nur da eine Beschränkung jener Elemente wahrer bürgerlicher Wohlfarth eintreten kann, wo die Umstände sie durchaus gebieten. Wir glauben aber, daß die hier zur Erörterung gebrachte Beschränkung keineswegs erforderlich ist, ja daß sie sogar schädlich und sowenig den
Verhältnissen, in welchen die Israeliten in den deutsche Bundesstaaten überhaupt leben, alS den Verhältnissen h ländischer und ausländischer Israeliten in Kurhessen ang messen ist.
Das Band, welches alle Staaten des deutschen Bur des umzieht und vereinigt, und das klare Interesse seine Daseins dürften die Staaten des deutschen Bundes zu geger seitigem Schutze der Unterthanen von Staaten, welche dieser Bundesverhältnisse incorporirt sind, zu gegenseitiger Du dung und dem Aufgeben aller Bestimmungen, welche de Unterschied inländischer Glaubensbekenntnisse, in sofern du selben einmal als den Staatszweck überhaupt nicht gefähi dend anerkannt worden sind, beibehalten, allein zu bestim men genügen.
Das Gemeinwohl der Bewohner sämmtlicher Bun desstaaten- liegt dem Bundeszwecke nicht fern und es ist di Bestimmung des erwähnten Negierungsausschreibens befon ders hart für die Unterthanen derjenigen Staaten, in wel chen eine gleiche Bestimmung in Beziehung auf die Israeli ten des Auslandes nicht besteht. In Beziehung auf die Un terthanen solcher Staaten scheint schon nach den Grundsätze! völkerrechtlicher Reciprozität die Aufhebung jener Beschrän kung geboten, während durch deren Beibehaltung die Im tiative gegeben ist, daß auch im Auslande eine ähnliche der freien Verkehr hemmende Bestimmung eingeführt werde.
Wenn die Israeliten in den meisten deutschen Staatei auch nicht den christlichen Glaubensgenossen gleichgestellt sind so sind sie meistens doch im Besitze aller bürgerlichen Recht, und es besteht insbesondere in den meisten auswärtigen beut schen Staaten keine Beschränkung, wie solche in Kurhessen durch das erwähnte Regierungsausschreiben vorgeschrieben ist. Es wird dieselbe aber um so unangemessener erscheinen, als es den Bundesverhältnissen, in welchen Kurhessen mit den andern deutschen Bundesstaaten steht, und den Rücksichten der Humanität, auf welche jeder Unterthan eines befreunde ten Nachbarstaates Anspruch machen kann, nicht entsprechen würde, sollte seine Nechtssphäre in dem Nachbarstaate im Verhältnisse zu der vaterländischen eine andere und vermin-! derte sein. Worin ließe sich wohl ein genügender Nechtfer- tigungsgrund dafür finden, daß der ausländische Israelit mit einem Schritte über die Gränze seines Geburts- und Vaterlandes in seinem Rechte vermindert und in seinen wich-, tigsten Verkehrsverhältnissen beschränkt sein sollte, und zwar in einem Lande, worin, unter Anerkennung der Grundsätze, wie des allgemeinen Rechts so auch der allgemeinen Menschenliebe, die Israeliten den christlichen Glaubensgenossen in allen Beziehungen und ohne irgend eine Beschränkung gleichgestellt« worden sind. Man hindert den ausländischen Israeliten i