Einzelbild herunterladen
 

Der Aeehtsfreund.

Girre Zeitschrift aus dem Gebiete

d er

Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von dm Obergenchls-AnwLlten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.

Dritter Jahrgang

M LOL. Mittwoch, den LS. December. L838.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des Zn- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

l^A-- Die uns von mehreren Seiten her zugesi- herte Unterstützung berechtigt zu der Hoffnung dass sie nützliche Tendenz unseres Blatts erkannt und lie Theilnahme dafür von Seiten derer, welche für öffentliche Angelegenheiten sich interessiren, durch eine nachhaltige Lieferung von Beiträgen für unser iZeitblatt sich bewähren wird.

Diese Voraussetzung bestimmt uns, auch im näch­sten Jahr ein Unternehmen fortzusetzen, welchem wir im Bewusstsein der Förderung einer guten Sache nur ungern entsagen würden.

Wir bevor Worten dabei wiederholt, dass unsere Zeitschrift sich nicht blos auf Rechtsgegenstände, welche nur den Juristen vom Fach interessiren, be­schränken soll. Sie wird alle Gegenstände des öffent­lichen Lebens, welche nicht zur blossen politischen Tagesgeschichte gehören, umfassen. Jede Landesange­legenheit mag darin öffentlich besprochen werden, aber auch die Erscheinungen nicht unberührt bleiben, welche zu einer näheren Kenntniss des Rechts - und Sittenzustandes auswärtiger Staaten führen können.

Was die Rechtspflege insbesondere betrifft, so werden wir uns bemühen, die interessantesten Ent­scheidungen der Gerichtshöfe, insbesondere des höch­sten Gerichts, in regelmässiger Folge mitzutheilen, damit auf diesem Wegejein sichereres Recht befördert und durch eine grössere Oeffentlichkeit der Präjudi­cien des höchsten Gerichts eine grössere Gleichför­migkeit im Urtheilen erzielt werde. Alle unsere

Coliegen werden uns durch Mittheilung von Interes­santen Urtheilssprüchen sowohl civilrechtlichen als strafrechtlichen höchlich verpflichten.

Besonders wünschenswert würd es uns sein, auch über Verwaltungsgegenstände geeignete Mitthei­lungen zu erhalten, da die hierauf Bezug habenden Beiträge nur kärglich eingingen. Die Gemeindever­fassungen und manche unserer Staatsinstitute bieten hierzu reichen Stoff dar.

Die freimüthige Besprechung öffentlicher Män­gel und Gebrechen der Rechtspflege und Verwaltung wird nach wie vor in unserm Blatt ihre Stelle fin­den, da die verfassungsmässig verheissene Freiheit der Meinungsäusserung keine Hindernisse hierzu in den Weg legt, und es einer aufgeklärten und wohl­wollenden Regierung stets willkommen sein muss, sich durch die Presse über Bedürfnisse des Volks zu unterrichten, irrige Meinungen, welche jene ver­kündet, zu widerlegen, und gerechtem Tadel abzu­helfen.

Der Preis des Blattes, auf welches man bei al­len Postämtern abonnirt, ist wie bisher auf 21 gGr. für das Vierteljahr festgesezt, Abonnenten für 6 Exem­plare erhalten ein Exemplar umsonst und kann dar­auf auf allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden.

Cassel, den 18. December 1838.

Die Redaction,