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'üheren Hypotheken die zu verpfändenden Grundstücke elastet seien, insbesondere es ihm zur Pflicht gemacht st, wegen der stillschweigenden Hypothek für rückständiges Kaufgeld, in welcher Eigenschaft die in Frage sichende Schuld an die Geschwister sich darstellt, den Kaufbrief des Verpfänders nachzusehen,
die durch die erwähnten Gesetze begründete Obliegenheit des Beamten auch weder durch die Bestimmungen in dem zweiten Hauptstück der Verordnung vom 28. Dezember 1816, das Kontrakten - und Hypothekenwesen betreffend, welche über die Verantwortlichkeit des konsirmirenden Beamten wegen verschwiegener Hypotheken nichts enthält, aufgehoben worden ist, noch durch die Verordnung vom 24. April 1818, welche nur von der Eintragung der älteren ausdrücklichen gerichtlichen Hypotheken in die neuen Hypothekenbücher handelt, in Ansehung der stillschweigenden Hypotheken eine Beschränkung erlitten hat,
dem verstorbenen Ehegatten der Appellantin es deshalb so wenig zur Entschuldigung gereichen kann, wenn dessen Amtsvorgänger es unterlassen hat, den ... . schen Kaufvertrag vom 6. Juni 1817 in das Special- Währschaftsprotokoll einzutragen, und die durch denselben begründete Hypothek der .... . schen Geschwister im Hypothekenbuche anmerken zu lassen, als wenn solche von Letzteren in den Akten über die Vorbereitung der Aufnahme der Pfandverschreibung für den A. unerwähnt geblieben ist,
endlich darin, daß A. die ausgestellte Pfandverschreibung angenommen hat, wiewohl die darin enthaltene Mittheilung über das Hypothekenverhältniß der Pfandstücke, ausdrücklich nur in Beziehung auf das Schuldenbuch ertheilt worden ist, nie Verzicht auf die subsidiarische Klage wegen "Unterlassung der Anzeige von Hypotheken, welche in diesem Buche nicht angemerkt
seien, um so weniger gefunden werden kann, als na den bestehenden Vorschriften mit Recht von ihm vo ausgesetzt werden konnte, daß das Schuldenbuch d Belastung der verpfändeten Grundstücke mit frühen Hypotheken vollständig angemerkt enthalte rc. d Obergerichts-Bescheid vom 14. Oktober 1837 ledigli bestätigt u. w.
Kassel, am 22. September 1838.
Kurfürst!. Ober - Appellationsgericht.!
Dieser Fall führt uns zu folgenden, nahe liegende Bemerkungen:
Die Frage: ob der Richter blos für dolus oder auü für irgend eine culpa, negligentia etc. in judicando ver •’ antwortlich sei? ist bestritten, und von dem Dr. Webe in der Lind 'schen rc. Zeitschrift ausführlich behandel worden.
Nach Weber ist der Richter nur für den dolus ver antwortlich.
Uebrigens würde selbst darnach der vorliegende Fall zum Nachtheil des Richters entschieden werden müssen, indem Weber S. 4 unter Anderm bemerkt:
»Denn fürs Erste kann ein ausUnfleiß des Richters entsprungenes Unrecht keineswegs allemal nur als kulpos, sondern oft als dolos angesehen werden. Denn, wenn der Richter zu wenig Fleiß angewendet hat, wohl wissend und einsehend, daß in dieser Sache noch größerer Fleiß — noch genaueres Aktenlesen — noch sorglicheres Revidiren, Kollazioniren u. s. w. erforderlich wäre, so hat er nicht kulpos, sondern pflichtvergessen, dolos, gehandelt; das entstandene Unrecht war eine Folge seines pflichtwidrigen Willens, seiner Pflicht- vergessenheit; er hatte wissentlich die theure Richterpflicht der Sorgfalt und Genauigkeit verletzt, und das Unrecht war also nicht unabhängig von seinem Willen entstanden u. s. w. fff
Cassel, gedruckt bei der Wittwe Estienne.