Der Neehtsfrennd.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
d er Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redlgirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.
Dritter Jahrgang
^ KOO. Sonntag, den LG. December. ig;^
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IUM Währschafts- und Hypotheken-Rechte in Kurhessen.
Vom Obergerichts-Anwälte Fr.Oetkerzu Cassel.
XII.
(Schluß.)
Von diesen Ansichten wich das Gutachten des Correfe- ntm in mehrfacher Beziehung wesentlich ab. Derselbe ging var von der Annahme aus, daß im Allgemeinen be- it§ bestehende Einträge in den General-Währschafts- und >ypothcken- Büchern nur mit ausdrücklicher oder stillschwei- ender Einwilligung der Betheiligten wieder gelöscht werden mnten; er wollte aber zum Wenigsten dann eine Ausnahme ntreten lassen, wenn die Einträge unrichtig seien und diese nrichtigkeit nicht sowohl auf einer Nichtkenntniß thatsäch- icher Beziehungen, sondern gewisser Maßen auf einem techtsirrthume beruhe, indem das Gericht unter unrichti- er Anwendung bestehender Rechtsnormen einen solchen Einrag von Amtswegen vorgenommen habe. In solchen Fäl- w, hielt er dafür, bedürfe es keiner die Stelle der Auf- lärung factischer Momente vertretenden Einwilligung der Jetheiligten, sondern nur einer richtigen Auffassung der ge- etzlichen Vorschriften und einer richtigen Anwendung derselben mf klar vorliegende Verhältnisse.
Eben darum sei denn aber auch durch die Singulari- ät unseres Währschafts- und Hypotheken-Wesens durchaus ixine hinreichende Veranlassung gegeben, den durch einen Antrag der fraglichen Art Verletzten eine Klage auf Löschung gegen Denjenigen zu geben, in dessen scheinbarer Interesse
der Eintrag bewirkt sei, obwohl ein, diesem Einträge entsprechendes Recht gar nicht in Anspruch genommen werde. Darum halte er denn auch im gegenwärtigen Falle die angestellte Klage für rechtlich nicht begründet, und trage deßhalb auf deren Zurückweisung an.
Ebenso scheine ihm die Widerklage und zwar ganz zweifellos rechtlich unbegründet, indem weder nach allgemeinen noch nach partikularrechtlichen Grundsätzen dem Widerkläger ein Klagrecht aus Bewirkung eines noch nicht existircn- den Eintrags oder auf Untersetzung der Veräußerung zustehe.
Eventuell erkläre er sich jedoch für Bestätigung des angefochtenen Bescheids, da er in der auf Eintragung des eventuellen Eigenthums der Verklagten gerichteten Verfügung des Stadtgerichts keines Weges ein ultra petitum und ohne vorgängiges Gehör der Verklagten ertheiltes Erkenntniß erblicke, vielmehr nur einen solchen Ausspruch darin finde, der sich als eine rechtlich nothwendige Folge derGewäh- rung des Klagantrages ergebe *).
♦) Gegen diese Ansicht dürfte sich Manches erinnern lassen. Daraus, daß dem Klagantrage gemäß die Zurückschreibung der fraglichen Grundstücke auf den Namen des Klägers ausgesprochen werden mußte, folgt noch keines Weges mit rechtlicher Nothwendigkeit, daß nun auch ein eveutuelles Eigenthumsrecht der Verklagten einzutragen war. Beide Einträge sind wesentlich verschieden und stehen mit einander kaum in einer andern Verbindung, als daß sie sich auf dieselben Grundstücke beziehen. Die Rückschreibung des gegenwärtigen Eigenthums beruht auf dem frühern , durch den neuen Vertrag nicht genügend geänderten Rechtsverhältnisse; die Vormerkung des eventuellen Eigenthums stützt sich dagegen lediglich auf die neue Uebereinkunft. Wie nun, wenn z- B. diese neueUebereinkunft nichtig oder wieder geändert, oder wenn gar kein dingliches Recht darin begründet worden wäre? Die Rückschreibung