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i7. Juni 1828 die römisckrechlliche Tradition vertreten habe *).

Daher steht den Verklagten nach jenem Verträge auch schon jetzt ein bedingtes Eigenthum zu, dessen Sicherung durch Eintragung in die General - Währschafts - und Hypo­theken-Bücher sie zu verlangen berechtigt sind, da die Vor­schriften der Eontracten- Ordnung und des Regierungs-Aus­schreibens vom 9. Mai 1801 dabei keines Weges entgegen- stehen, wie der Kläger meint.

Allein wohl ist dessen Einwendung gegründet, daß ab­gesehen von der Widerklage ultra petitum erkannt sei.

Das Recht, die fragliche Vormerkung zu verlangen, ist ein selbstständiges, der darauf gerichtete Anspruch, ein völlig für sich bestehender. Die Bitte der Verklagten um Verwerfung der Klage, enthält daher die Geltendmachung eines solchen noch nicht.

Er muß vielmehr in einer besondern Klage resp. Wi­derklage, falls gegcntheiliger Seils fid)' dagegen oppom'rt wird, ausgeführt werden, da in solchen Fällen stets der Rechtsweg zu betreten ist **).

Daß der Eintrag, wie oben zugegeben worden, im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit hätte ver­fügt werden können (wofern nicht dagegen prvtestirt wor­den) widerstreitet dabei nicht; denn dagegen wäre noch durch Beschwerdeführung oder durch Betretung des Rechtsweges Remedur möglich gewesen, während der vorliegende bescheid­mäßige Ausspruch beide Mittel ausschließen würde.

Wollte man nun auch annehmen, daß in der ange­stellten Widerklage die Geltendmachung eines solchen An­spruchs enthalten sei und darauf etwa den erwähnten Aus­spruch zur Vorklage beziehen, so würde doch noch immer der Mangel einer Vernehmlassung des Klägers und sodann auch die formelle Verwerfung der Widerklage entgegenstehen.

Darnach möchte denn die Beschwerde des Klägers für gegründet zu halten sein.

Was sodann die Widerklage, an sich betrachtet, an­langt, so hätte dieselbe, so viel die gebetene Eintragung be­trifft, nach der obigen Ausführung nicht gänzlich verwor-

*) S. Pfeiffer praktische Ausführungen Bd. 1. ,S. 155. ff. Rechts- freund, 1837, Nr. 78.

) Bergt. Rechtsfreund a a. O. Rr. 91,

sen werden sollen. Referent hält dieselbe nur in Betreff nachgesuchten Verbots der Veräußerung und Verpfänd: für unstatthaft, im klebrigen aber lediglich wegen im gelnder factischer Begründung für angebrachter Maß verwerflich.

Er stellt deshalb den Antrag:

den Stadtgerichtsbeschcid dahin abzuändern, daß Ausspruch auf Vormerkung eines eventuellen Eig thumsrechtes der Verklagten daraus hinwegzulassen, Widerklage aber, so weit sie auf Eintragung des . dachten Rechts sich beziehe, nur angebrachter Mas zu verwerfen sei.

(Fortsetzung folgt.)

Nachtrag zu dem Aufsatze über Stellur der alten hessischen Landstände zur G s e tz g e b u n g.

Durch ein Versehen ist in Jtë 97 d. Bl. p. 387. A merkung, folgendes Citat ausgelassen worden:

Landesordnungen Theil I. p. 61.

»Wir Philips von Gots Gnaden Landtgrave zu H sen re. entbieten allen und jeglichen unserm Landtsassen un underthanen und lieben getrewen, beide geistlichs undt we lichs standts unser gnad und alles gut zuvor. Und thi auch hiermit gnädiger wohlmeinung zu wissen Nachdem U! in Handtwerckergewerben und handthierungen viel mißbrau und Unordnung, so in unserm Fürstenthumb und landten < übt werden, angelangt, so haben wir mit unsere landtscha von den stetten bedencken, rait, wissen und willen zur Fl derung gcdeien und wolfart gemeines nutzes, und also z enderung und besserung derselbigcn beschwerungen und £ prechen, ordtnung, maß und Satzung fürgenommen, ( macht und beschlossen, wie artickels weiß nachstehet.«

Diese Verordnung, vom landgrafen »Reformation, 6 setze und Statuten« genannt, betrifft Maaß und Gewic den Wollenhandel, die Hansegerben-Zunft, die Gewm schneidet, Wollenweber, Bäcker, Fleischhauer und Metzg | und andere Handwerker, aber auch die Rechtsverhältni der Verschwender, und des Zinskanfs.

Anmerkung des Verfassers.

Cassel, gedruckt bei der Wittwe Estienne.