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Urschafts - und Hypothekenwesens verbunden, denBenach- ligten das Mittel an die Hand zu geben, wodurch eine h ichtigung erwirkt werden kann und muß. Dies Mittel : aber die Einwilligung. Gleichwie nun die Behörde der willigen Gerichtsbarkeit bei der Vornahme neuer Einträge Einwilligung des dadurch (formell) in seinem Rechte be- änkt werdenden unterstellt, so kann sie auch auf der an- i Seite die Genehmigung des Gegentheils zur Berichti- g von Irrthümern geeigneten Falles annehmen. In f,en Fällen handelt sie nach dem präsumtiven Willen der ^heiligten. Findet sie es aber bedenklich, ohne ausdrück« e. Genehmigung eine Aenderung vorzunehmen, und diese d verweigert, fo' muß nunmehr durch förmlichen Richterich die Einwilligung, wie dies ja auch in andern Fällen )t selten geschieht, ergänzt werden.
Unter solchen Voraussetzungen und in diesem Sinne . Referent gegen den Entscheidungsgrund des Stadtge- d )t§, daß der fragliche Eintrag als gesetzlich nothwendige )lge der Errichtung der betreff »oben Uebereinkunft sich erstelle, und die Verklagten! als dessen Erwirker zu rächten seien, nichts einzuwenden. Sonst aber möchte selbe wohl eine sehr ungesetzliche, willkührliche lge gewesen sein.
Es wird nämlich keiner weitläufigen Ausführung bedür- i, daß die fragliche Ueberschreibung ohne genügenden Rechtsund geschehen ist.
Die Eigenthumsübertragung der in Frage begriffenen rundstücke ist, abgesehen von der weitern Bedingung hin- chtlich der Alimentation, von der Voraussetzung abhängig macht worden, daß die Ehefrau des Klägers vor ihm verüben werde. Diese aufschiebende Bedingung ist aber, wie e Verklagten nachgegeben haben, bis jetzt noch nicht ein- ttretcn: es konnte also auch der Natur der Sache nach och keine Eigenthums -Ueberschreibung Statt finden. Denn ach dem Zwecke der General-Währschaftsbücher, eine Nachwei- mg des Grundbesitzes, und eine Uebersicht der davon wirklich gehenden Rechte zu. gewahren, können bedingte Eigen- lumsrechte eben nur als solche darin angemerkt, werden, nd wird deßhalb bei einer schwebenden Suspensiv -Bcdin- ung der bisherige Eigenthümer fortwährend als. solcher, an- .efehen werden müssen. Ohnehin kann aber auch vorliegend ogar die Bestimmung des §. 6 *) der Verordnung vom
*) Dieselbe lautet:
In Ansehung derjenigen Veräußerungen, welche ausdrücklich unter einer, deren Gültigkeit oder Vollziehung erst noch von der Erfüllung einer Zusage oder vom Eintritt eines, andern Umstandes «b- lMglg machenden Bedingung (Suspensiv -Bcomgung) geschehen sind bleibt die Ueberschreibung an den neuen Eigenthümer bis zuw Em-
17. Juni 1828 für anwendbar gehakten werden, da die eigentliche Bestätigungs- Clausel des fraglichen Vertrages, vom 31. October 1828 datirt ist.
Darnach erscheint denn die erste Beschwerde der Verklagten ungegründet, wobei sich indessen von selbst versteht, daß ihnen dadurch eine Regreßnahme gegen die Mitglieder des Stadtgerichts, welche die Ueberschreitung ungehöriger Weise bewirkt haben, unbenommen bleibt.
Sodann spricht der angefochtene Bescheid zur Vorklage die Vormerkung eines eventuellen Eigenthumsrechts der Verklagten an den ofterwähnten Grundstücken aus. — Daß ein solcher Vormerk den Gesetzen und der Natur der Sache entspreche, bestreitet Referent nicht. Das Ober-Appellationsgericht hat dergleichen Vormerkungen, wie sie andere Gesetzgebungen, z. B. die preußische ausdrücklich vorschreiben in mehreren Sachen, z. B. in Sachen Dietrich gegen Haasschen Vormund *), schon früher gebilligt. Eben so wenig würde er Etwas dagegen haben, wenn das Stadtgericht jene Vormerkung als Behörde der freiwilligen Gerichtsbarkeit verfügt hätte. Daß dies aber in der Decisive, eines zur Rechtskraft geeigneten Bescheides und ohne zuvoriges Gehör des Klägers geschehen ist, dadurch hält Referent diesen allerdings für beschwert. •
Die klägerischen Gründe in der Beschwerdenausführung, sind zwar meistentheils nicht stichhaltig. So ist es z. B. unrichtig, wenn behauptet wird, die Verklagten hätten durch den fraglichen Vertrag bei noch schwebender Bedingung nur persönliche Ansprüche erhalten. Nach römischem Rechte — dessen Anwendbarkeit unterstellt und vorausgesetzt, daß nicht auch eine bedingte Uebertragung rc.Statt gefundn hätte — würde dies allerdings richtig sein; denn alsdann entstünde erst mit dem Eintritt der Bedingung ein r »beschränkter Anspruch auf Tradition rc. und erst hierdurch wurden bin^ liche Rechte, begründet werden. Aber anders verhält sich die Sache nach einheimischem Rechte. Mag man in bet betreffenden Uebereinkunft, so weit sie den Kläger und die Verklagten berührt, einen wirklichen Erbvertrag oder mag man eine andere Uebereinkunft darin finden: in jebeni Falle würde mit dem Eintritte der Bedingung das Eigenthum sofort auf" die Verklagten übergeben. Dort schon aus bem Gesichtspunkte der Erbgewere (Eichhorn deutsch. Pr. R.. §. 544,) hier wenigstens nach der Annahme, daß die gerichtliche Bestätigung — auch schon vor der Verordnung vom
trittc der Bedingung ausgesetzt, und ist hiervon durch denselben binnen sechs Monaten- seit diesem Eintritte ebenwohl dem betreffenden Gerichte, bei Meldung der im §. 2-«»gedrohten..Strafe, Anzeigee zu thun.
•) S. Rechtsfreund I. 1837/ Nr. 9t.